Erbe Artikel: heißt es der oder das Erbe?
Zwei Formen mit zwei Bedeutungen und die n-Deklination
Beim Erbe Artikel sind beide Formen richtig, und sie bedeuten Verschiedenes. Der Erbe ist die Person, die erbt: der Erbe des Unternehmens. Das Erbe ist das, was vererbt wird: das kulturelle Erbe, ein Erbe antreten. Dazu kommt eine grammatische Falle, denn die Personenbezeichnung gehört zur n-Deklination: des Erben, dem Erben, den Erben. Diese Endung wird in Testamenten und Schriftsätzen regelmäßig vergessen.
Die zwei Bedeutungen
Der Erbe ist die Person, die etwas erbt: der Alleinerbe, der Miterbe, der gesetzliche Erbe. Plural: die Erben. Die weibliche Form lautet die Erbin.
Das Erbe ist der Nachlass oder die Hinterlassenschaft, auch im übertragenen Sinn: das Erbe antreten, das kulturelle Erbe, das Weltkulturerbe.
Das Erbe hat keinen gebräuchlichen Plural. Wo eine Mehrzahl nötig ist, stehen die Erbschaften oder die Nachlässe.
Die Formen im Vergleich
| Fall | Person | Nachlass | Personen im Plural |
|---|---|---|---|
| Nominativ | der Erbe | das Erbe | die Erben |
| Genitiv | des Erben | des Erbes | der Erben |
| Dativ | dem Erben | dem Erbe | den Erben |
| Akkusativ | den Erben | das Erbe | die Erben |

Die Wortfamilie rund um Erbe
Maskulin: der Erbe, der Erblasser, der Erbteil, der Erbschein, der Erbvertrag, der Pflichtteil.
Feminin: die Erbin, die Erbschaft, die Erbfolge, die Erbengemeinschaft, die Erbmasse, die Erbausschlagung.
Neutral: das Erbe, das Erbrecht, das Erbstück, das Vermächtnis, das Testament, das Nachlassgericht.
Der Erbschein ist das amtliche Dokument, das die Erbenstellung nachweist. Er wird beim Nachlassgericht beantragt und ist für Grundbuch und Bank meist erforderlich.
Die n-Deklination bei der Person
Der Erbe gehört zur n-Deklination: In allen Fällen außer dem Nominativ Singular trägt das Wort ein n.
Richtig ist also: Ich benachrichtige den Erben. Das Vermögen des Erben. Ich schreibe dem Erben. Die Formen ohne n sind falsch.
Diese Endung wird in Schriftsätzen und Testamenten regelmäßig vergessen, weil das Wort im Nominativ endungslos aussieht. Der Fehler fällt in juristischen Texten sofort auf.
Zur selben Gruppe gehören der Kollege, der Kunde, der Zeuge und der Neffe. Alle sind Personenbezeichnungen auf -e und tragen dieselbe Endung.
Das Erbe im Erbrecht
Rechtlich heißt der Nachlass Erbschaft oder schlicht Nachlass. Das Wort Erbe ist im Bürgerlichen Gesetzbuch als Personenbezeichnung reserviert.
Wichtige verwandte Begriffe: der Erblasser (die verstorbene Person), der Nachlass (das Vermögen), das Vermächtnis (eine einzelne Zuwendung), der Pflichtteil (der gesetzliche Mindestanteil).
Die Erbschaft kann ausgeschlagen werden, und dafür gilt eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis. Diese Frist ist knapp und wird häufig übersehen.
Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft. Sie ist rechtlich eine Gesamthandsgemeinschaft, und ihre Auseinandersetzung ist der häufigste Streitpunkt im Erbrecht.
Ein letzter Hinweis für Schriftstücke an Gerichte: Dort ist die genaue Bezeichnung der Beteiligten Pflicht. Der Erbe, der Miterbe und der Vorerbe bezeichnen verschiedene Stellungen mit verschiedenen Rechten.

Das Erbe im übertragenen Sinn
Neben dem Vermögen bezeichnet das Wort auch Überliefertes: das kulturelle Erbe, das geistige Erbe, das architektonische Erbe.
Bekannt ist der Begriff Weltkulturerbe beziehungsweise Welterbe der UNESCO. Er ist neutral und wird zusammengeschrieben.
In dieser Bedeutung ist der Plural möglich, aber selten. Üblicher ist die Umschreibung: die Erbestätten, die Welterbestätten.
Ebenfalls übertragen steht das Erbe für eine Belastung: ein schweres Erbe antreten. Diese Verwendung ist bildlich und in Berichten über Amtsübernahmen häufig.
Ein letzter Hinweis betrifft die Großschreibung: Das Welterbe wird zusammengeschrieben, ebenso das Weltkulturerbe und das Weltnaturerbe. Die Getrenntschreibung ist ein häufiger Fehler in Reisetexten.
Häufige Fehler und Zweifelsfälle
Der Erbe für den Nachlass: Falsch. Das Erbe antreten ist neutral, weil das Vermögen gemeint ist.
Den Erbe im Akkusativ: Falsch. Die Person trägt dort ein n: den Erben.
Des Erbes für die Person: Falsch. Der Genitiv der Person lautet des Erben, der des Nachlasses des Erbes.
Erbe oder Erbschaft: In Rechtstexten ist Erbschaft der Fachbegriff für das Vermögen, Erbe die Person. Im Alltag wird das Erbe für beides verwendet.
Die Erbin: Die weibliche Personenform gehört nicht zur n-Deklination und wird regelmäßig gebeugt: der Erbin, die Erbinnen.
Fazit: Erbe Artikel auf einen Blick
Der Erbe ist die Person, das Erbe der Nachlass. Beide Formen sind richtig und bedeuten Verschiedenes.
Die Personenbezeichnung gehört zur n-Deklination: des Erben, dem Erben, den Erben. Der Nachlass wird dagegen regelmäßig gebeugt: des Erbes.
Zu Fällen und Endungen n-Deklination, Leiter Artikel und Genitiv.