Die belegte Paarform zu Amtsnotar
Amtsnotar richtig gendern
Der vorliegende Fachbeleg nennt „Amtsnotarin oder Amtsnotar“. Diese Seite zeigt nur diese belegte Paarform und die darin enthaltene Bezeichnung „Amtsnotar“.
Belegte Formen für Amtsnotar
Im vorliegenden Fachbeleg erscheint „Amtsnotar“ innerhalb der Paarform „Amtsnotarin oder Amtsnotar“. Diese Paarform ist die einzige Form zu dieser Bezeichnung, die der Auszug ausdrücklich nennt.
Die Paarform zeigt zwei ausgeschriebene Personenbezeichnungen: „Amtsnotarin“ und „Amtsnotar“. Sie ist deshalb als vollständige Form sichtbar, ohne dass ein Wortteil ergänzt oder verkürzt werden muss.
Als verständliche gendergerechte Alternative lässt sich auf dieser Grundlage nur die belegte Paarform zeigen. Eine Kurzform, eine Schreibweise mit Sonderzeichen oder eine neutrale Bezeichnung wird im Auszug nicht genannt. Für eine weitere Form ist ein Beleg zu ermitteln, der genau diese Form enthält.
| Form | Einordnung im Auszug |
|---|---|
| Amtsnotar | Bestandteil der genannten Paarform |
| Amtsnotarin oder Amtsnotar | ausdrücklich genannte Paarform |
| Neutrale oder verkürzte Form | im Auszug nicht genannt |
Die Tabelle ordnet nur die im Material erkennbaren Formen ein. Sie ergänzt keine Aussage zu einer Bedeutung, Zuständigkeit oder Verwendung außerhalb des im Beleg genannten Zusammenhangs.

Welche Form passt zum Satzkontext?
Für den Satzkontext sind die beiden im Material sichtbaren Ebenen zu unterscheiden: „Amtsnotar“ ist eine enthaltene Personenbezeichnung, während „Amtsnotarin oder Amtsnotar“ die ausdrücklich genannte Paarform ist. Beide Ausdrücke werden hier nicht mit anderen im Auszug vorkommenden Personenbezeichnungen gleichgesetzt.
Wer die Paarform in einen eigenen Satz aufnimmt, kann den ganzen Ausdruck ausschreiben. Dadurch bleibt erkennbar, dass die Form aus zwei Personenbezeichnungen besteht. Ein abgebrochener Wortteil oder ein ergänztes Quellenfragment ist keine im Auszug ausgewiesene Form.
Der Fachbeleg enthält außerdem eine Paarform für freiberufliche Notarinnen und Notare sowie die Bezeichnungen „Mitarbeiterin“ und „Mitarbeiter“ im Zusammenhang mit den dort aufgeführten Behörden. Diese Benennungen sind keine zusätzliche Form von „Amtsnotar“. Sie werden daher nicht als Alternative zu „Amtsnotarin oder Amtsnotar“ übernommen.
Für die konkrete Formulierung genügt eine enge Prüfung: Den vorgesehenen Ausdruck vollständig notieren, den gesamten eigenen Satz lesen und mit dem Wortlaut der belegten Personenbezeichnung abgleichen. Ergibt der Abgleich keine Deckung, ist für die gewünschte Form ein passender Beleg zu ermitteln.
Paarformen und neutrale Alternativen
Direkt aus dem Fachbeleg ableitbar ist „Amtsnotarin oder Amtsnotar“. Die Form nennt die weibliche und die männliche Personenbezeichnung nebeneinander und kann neben der enthaltenen Bezeichnung „Amtsnotar“ gezeigt werden.
Eine neutrale Alternative ist im vorliegenden Auszug nicht genannt. Sie wird deshalb nicht als vorhandene oder belegte Alternative ergänzt. Dasselbe gilt für verkürzte Schreibweisen und für selbst gebildete Varianten.
Die Nennung der Paarform belegt zunächst nur diese Form im gegebenen Fachkontext. Für eine Aussage über eine Vorgabe, einen bestimmten Einsatzort oder eine allgemeine Verwendung wäre ein Beleg erforderlich, der genau diese Aussage trägt.
Die Auswahl bleibt damit nachvollziehbar: „Amtsnotar“ ist im genannten Ausdruck enthalten; „Amtsnotarin oder Amtsnotar“ ist die ausdrücklich sichtbare Paarform. Für jeden weiteren Ausdruck ist zuerst zu prüfen, ob eine Quelle ihn unmittelbar ausweist.
Drei vollständige Beispielsätze
Die folgenden eigenständigen Sätze zeigen die im Material sichtbaren Ausdrücke. Sie beschreiben keine Zuständigkeit, kein Verfahren und keine Vorgabe für die Verwendung.
Im Entwurf steht das Wort „Amtsnotar“.
Im Entwurf steht die Paarform „Amtsnotarin oder Amtsnotar“.
Die Redaktion vergleicht den Entwurf mit „Amtsnotarin oder Amtsnotar“.
Das erste Beispiel macht die enthaltene Bezeichnung sichtbar. Das zweite und das dritte Beispiel verwenden die ausdrücklich genannte Paarform in vollständigen Sätzen. Die Sätze fügen der Bezeichnung keine fachliche Bedeutung hinzu.
Vor einer Übernahme in einen eigenen Text kann geprüft werden, ob der gesamte Ausdruck ausgeschrieben ist und ob die gewünschte Form im verfügbaren Beleg steht. Eine weitere Variante sollte erst nach einem direkten Nachweis als belegt bezeichnet werden.

So wählst du die passende Form aus
Die Auswahl lässt sich auf den vorliegenden Beleg beschränken. Ausgangspunkt ist die Form, die im eigenen Text steht: „Amtsnotar“ oder die Paarform „Amtsnotarin oder Amtsnotar“. Danach ist festzuhalten, ob der Satz die einzelne enthaltene Bezeichnung oder die ausgeschriebene Paarform zeigen soll.
Als Nächstes kann der Personenbezug im konkreten Satz gelesen werden. Dabei wird nicht aus dem Beleg abgeleitet, welche Form für eine bestimmte Person, Institution oder Situation gelten soll. Der Abgleich dient nur dazu, keine nicht belegte Personenbezeichnung als belegt auszugeben.
Zielgruppe und Lesbarkeit sind ebenfalls am fertigen eigenen Satz zu betrachten. Hilfreich ist, die gewählte Form vollständig sichtbar zu lassen und den Satz danach noch einmal als zusammenhängenden Text zu lesen. Diese Prüfung ersetzt keinen zusätzlichen Quellenbeleg.
Zum Schluss ist die gewählte Form mit dem Auszug zu vergleichen. Deckt der Auszug sie nicht unmittelbar, sollte im Artikel keine Behauptung über ihre Belegtheit stehen. Stattdessen ist eine Quelle zu ermitteln, die den gewünschten Ausdruck ausdrücklich nennt.
- Ausgangsform im eigenen Text feststellen.
- Personenbezug des konkreten Satzes betrachten.
- Zielgruppe und Lesbarkeit am vollständigen Satz prüfen.
- Die Form vollständig ausschreiben.
- Die Belegdeckung vor einer Aussage über die Form prüfen.
So bleiben Ausgangsform, Personenbezug, Zielgruppe und Lesbarkeit erkennbar, ohne aus dem knappen Quellenauszug weitergehende Sprach- oder Rechtsaussagen abzuleiten.
Passende nächste Schritte
Quellen und Stand
- Fachquelle: www.newsd.admin.ch (geprüft am 2026-08-15)