Wie machst du einen Aufsatz nach der Sperrfrist frei zugänglich?
Zweitveröffentlichung vorbereiten: Beitrag nach einem Jahr freigeben
Das Zweitveröffentlichungsrecht gilt erst nach zwölf Monaten und nur für die akzeptierte Manuskriptversion. Hier siehst du, wie du die Voraussetzungen prüfst, die Frist und die Version einhältst und den Beitrag mit Quellenangabe bereitstellst.
Wann du das Zweitveröffentlichungsrecht hast
Das Zweitveröffentlichungsrecht nach § 38 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes gilt erst nach zwölf Monaten und nur für die akzeptierte Manuskriptversion. Bevor du das Recht für eine Zweitveröffentlichung nutzen kannst, prüfst du zuerst, ob dein Beitrag die gesetzlichen Merkmale erfüllt. Der Beitrag muss ein wissenschaftlicher Beitrag sein, der im Rahmen einer Forschungstätigkeit entstanden ist, die mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Zusätzlich muss er in einer Sammlung erschienen sein, die mindestens zweimal im Jahr erscheint. Prüfe jedes dieser Merkmale einzeln und notiere, woher die Mittel für deine Forschung stammen, denn die Förderung ist eines der genannten Merkmale.
Die Universitätsbibliothek Mainz verweist in ihren Folien vom 20.11.2019 auf einen Punkt zur Förderung. Nach der dort vertretenen Ansicht sind Artikel ausgeschlossen, die aus Grundmitteln finanziert sind. Deshalb prüfst du, ob für deine Arbeit Projektmittel im Spiel waren. Ob andere Hochschulen oder Gerichte dieselbe Ansicht vertreten, lässt sich den Folien nicht entnehmen; deshalb klärst du offene Punkte mit deiner betreuenden Person oder dem Leitfaden deines Fachbereichs.
| Voraussetzung | Wortlaut sinngemäß | Beleg |
|---|---|---|
| Förderung | Die Forschung ist mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln gefördert. | § 38 Absatz 4 UrhG; Folien der Universitätsbibliothek Mainz (20.11.2019) |
| Erscheinungsform | Der Beitrag ist in einer Sammlung erschienen, die mindestens zweimal jährlich erscheint. | § 38 Absatz 4 UrhG |
| Manuskriptversion | Nach zwölf Monaten darf die akzeptierte Manuskriptversion öffentlich zugänglich gemacht werden, soweit dies nicht gewerblichen Zwecken dient. | § 38 Absatz 4 UrhG |
Wer die Rechte an seinem Text kennt, weiß vor der Zweitveröffentlichung, welche Nutzungsrechte an der Arbeit beim Verlag liegen. Welche Nutzungsrechte beim Verlag liegen, prüfst du anhand der Rechteklauseln, die dir für deinen Beitrag vorliegen. Bei Unklarheiten fragst du die Bibliothek oder die Rechtsstelle, die du aus den offiziellen Unterlagen deiner Hochschule ermittelst, denn diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Konkrete Vertragsfragen, etwa zu einzelnen Klauseln, legst du dieser Stelle vor und nicht einer allgemeinen Anleitung.

Frist, Version und fünf Schritte bis zur Ablage
Nach § 38 Absatz 4 UrhG darfst du den Beitrag erst öffentlich zugänglich machen, wenn zwölf Monate seit dem Erscheinen vergangen sind. Dabei geht es um die akzeptierte Manuskriptversion, nicht um eine beliebige Fassung. Die Zugänglichmachung darf zudem keinem gewerblichen Zweck dienen. Frist und Version bilden also zwei Bedingungen, die du gemeinsam einhältst. Notiere deshalb zuerst das Datum der Erstveröffentlichung, damit du die zwölf Monate sauber zählen kannst.
Die Universität Göttingen hält in ihrer FAQ zum Zweitveröffentlichungsrecht (Stand Mai 2017) fest, dass das Verlagslayout nur dann verwendet werden darf, wenn der Verlag es gestattet. Prüfe deshalb, ob dein Verlag das Layout gestattet, bevor du das gesetzte PDF verwendest.
Die Version vor dem Satz ist wichtig, denn du musst unterscheiden, ob du einen Preprint ins Netz stellen willst oder die akzeptierte Manuskriptversion nach Ablauf der Frist bereitstellst. Gehe beim Ablauf in dieser Reihenfolge vor:
- Notiere das Erscheinungsdatum deiner Erstveröffentlichung.
- Warte zwölf Monate ab diesem Datum.
- Halte die akzeptierte Manuskriptversion bereit.
- Frage deine Koautorinnen und Koautoren nach ihrer Zustimmung.
- Formuliere die Quelle der Erstveröffentlichung für deine Angabe.
Erfundenes Beispiel: Dein Aufsatz erscheint an einem Tag im Frühjahr, und du trägst das Datum in deinen Ablageplan ein. Erst wenn der Kalender zwölf Monate weiter ist, bereitest du das akzeptierte Manuskript auf und fragst die Koautorinnen und Koautoren. Ob dein Fachbereich zusätzliche Vorgaben zur Ablage macht, klärst du mit der betreuenden Person oder anhand des Leitfadens.
Wo du den Beitrag bereitstellst und wie du die Quelle angibst
Die Universität Göttingen nennt in ihrer FAQ (Stand Mai 2017) ein Repositorium oder die Institutshomepage als Orte, an denen die Zweitveröffentlichung stehen kann. Als Einschränkungen führt die Universität die Zustimmung der Koautorinnen und Koautoren und die Angabe der Quelle an. Wenn der Aufsatz gemeinsam entstanden ist, holst du diese Zustimmung vor dem Hochladen ein und prüfst vor der Ablage, ob alle Koautorinnen und Koautoren sie gegeben haben.
Die Universitätsbibliothek Mainz sieht in ihren Folien vom 20.11.2019 vor, dass die Bibliothek die Zweitveröffentlichung übernehmen kann, wenn du sie damit beauftragst. Eine Pflicht zur Zweitveröffentlichung besteht nach diesen Folien nicht. Daneben erwähnen die Folien eine Empfehlung des Aktionsbündnisses.
Frei lesbar muss nicht frei von Risiken sein, deshalb prüfst du, welche Version du neben einer Open-Access-Veröffentlichung im Repositorium ablegst. Die Quelle muss stimmen, deshalb gibst du die Erstveröffentlichung mit der DOI in der Literaturangabe an. Das Gesetz verlangt ohnehin, die Quelle der Erstveröffentlichung anzugeben.
Welche Stelle an deiner Hochschule für Repositorium und Ablage zuständig ist, ermittelst du aus den offiziellen Unterlagen deiner Hochschule. Wenn dir diese Angaben fehlen, fragst du die Bibliothek.

Grenzen, abweichende Verträge und offene Fragen
Die Universität Göttingen erklärt in ihrer FAQ, dass das Recht auch dann gilt, wenn eine Verlagsklausel abweicht. Zugleich hält sie fest, dass die internationale Geltung strittig ist. Für einen Verlag im Ausland bedeutet das: Ob die deutsche Regelung dort gilt, ist strittig, deshalb klärst du das mit der Bibliothek oder der Stelle, die du aus den offiziellen Unterlagen deiner Hochschule ermittelst.
§ 38 Absatz 4 UrhG macht Vereinbarungen unwirksam, die dich als Urheber benachteiligen und von der Regelung abweichen. Die Vorschrift erfasst allerdings nur wissenschaftliche Beiträge mit den genannten Merkmalen aus Förderung und Erscheinungsform, nicht jede Veröffentlichung.
Prüfe, wo du veröffentlichst, und wisse vorher, wie du Raubverlage erkennen kannst, bevor du Rechte abtrittst. Bevor du einen Vertrag unterschreibst, liest du die Rechteklauseln genau und prüfst, welche Rechte du abgibst.
Bei Unsicherheit fragst du die Bibliothek oder die Rechtsstelle, die du aus den offiziellen Unterlagen deiner Hochschule ermittelst, denn diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Konkrete Vertragsfragen, etwa zu einzelnen Klauseln, legst du dieser Stelle vor. Die FAQ der Universität Göttingen trägt den Stand Mai 2017, deshalb prüfst du, ob die Angaben noch dem aktuellen Stand entsprechen. Die Folien aus Mainz stammen vom 20.11.2019 und sind ebenfalls nicht als letzte Antwort zu lesen.
Quellen und Stand
- Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 38, gesetze-im-internet.de: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-10-06)
- Universität Göttingen: FAQ Zweitveröffentlichungsrecht (Stand Mai 2017): www.uni-goettingen.de (geprüft am 2026-10-06)
- Universitätsbibliothek Mainz: Folien zum Zweitveröffentlichungsrecht (20.11.2019): ub.uni-mainz.de (geprüft am 2026-10-06)