Zahlt die Familienkasse nach dem Studienabbruch weiter Kindergeld?
Kindergeld sichern: So meldest du den Abbruch richtig
Nach einem Studienabbruch fragst du dich vermutlich, ob dein Kindergeld weiterläuft. Die Antwort hängt an Altersgrenzen, an einer möglichen Übergangszeit und an der Mitteilung an die Familienkasse. Hier findest du die Regeln und die Schritte im Überblick.
Wann das Kindergeld nach dem Abbruch weiterlaufen kann
Wenn du dein Studium beendest, stellt sich zuerst die Frage, ob das Kindergeld nach dem Studienabbruch überhaupt weiterlaufen kann. Zur Zeit vor dem Abbruch gehört die Seite Kindergeld während des Studiums. Dort geht es um die Phase, in der du noch eingeschrieben bist. Hier geht es dagegen um die Zeit danach, also um die Lage, in der du nicht mehr studierst und dich neu orientierst.
Grundlage ist Paragraf 32 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes. Dieser nennt Altersgrenzen und mehrere Fälle, in denen ein Kind ab 18 Jahren berücksichtigt wird. Dazu gehört ein Kind, das noch nicht 21 Jahre alt ist, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und hier im Inland bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend geführt wird. Ebenso genannt wird ein Kind, das noch nicht 25 Jahre alt ist und für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet oder wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt Kindergeld für Kinder ab 18 bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Genannt werden dabei eine Ausbildung, eine Übergangszeit und ein fehlender Ausbildungsplatz, sofern das Bemühen um einen Platz nachgewiesen wird. Als Beispiele für einen solchen Nachweis nennt die Behörde die Meldung bei der Berufsberatung oder beim Jobcenter. Ob daraus ein Anspruch folgt, prüft die Familienkasse im Einzelfall.
Nichts davon läuft also automatisch weiter. Kläre deshalb mit der Familienkasse, welche Regel auf deine Situation passt, und bewahre die Unterlagen zu deinem Abbruch auf. Vor dem nächsten Schritt lohnt sich zudem ein Blick auf die Abbruch-Entscheidung selbst, bevor du weitere Schritte planst. So behältst du den Überblick darüber, welche Angaben die Familienkasse von dir braucht.

Ausbildungssuche und Übergangszeit im Überblick
Gerade in der Zeit zwischen dem Abbruch und einer neuen Ausbildung wird die Frage nach dem Ausbildungsplatz wichtig. Das Familienportal des Bundes verbindet den Anspruch in dieser Lage mit einem ernsthaften Bemühen. Fehlt ein Ausbildungsplatz, besteht der Anspruch laut dieser Angabe fort, wenn du dich ernsthaft darum bemühst.
Die folgende Übersicht stellt drei Lagen nebeneinander, die im Zusammenhang mit der Ausbildungssuche relevant werden.
| Lage | Voraussetzung | Hinweis |
|---|---|---|
| Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten | Höchstens vier Monate | Regel nach Paragraf 32 Absatz 4 EStG |
| Fehlender Ausbildungsplatz | Ernsthaftes Bemühen um einen Platz, das nachgewiesen wird | Nachweis etwa durch Meldung bei der Berufsberatung oder dem Jobcenter |
| Angebotener Platz wird nicht angetreten | Platz ist verfügbar | Dann wird laut Familienportal kein Kindergeld gezahlt |
Der Weg in den Beruf steht in der Seite Ausbildung nach dem Studienabbruch. Dort liegt der Schwerpunkt auf den Schritten nach dem Abbruch, die zu einer Lehre oder einer anderen Ausbildung führen können. Halte fest, wann und wo du dich um einen Platz bemüht hast, damit du das Bemühen später belegen kannst.
Die Bundesagentur nennt als Voraussetzung, dass das Bemühen um einen Platz nachgewiesen wird. Ein Eintrag im Kalender oder eine Liste deiner Bewerbungen kann dir dabei helfen, die Zeiträume und die Stellen nachvollziehbar zu machen. Frage bei der Familienkasse nach, welche Nachweise sie für deinen Fall annimmt, denn sie prüft den Fall im Einzelfall.
Meldung bei der Familienkasse Schritt für Schritt
Laut Bundesagentur für Arbeit ist bei einem volljährigen Kind eine Mitteilung fällig, sobald es ein Studium oder eine Ausbildung wechselt, unterbricht, beendet oder abbricht. Diese Mitteilung richtest du unmittelbar an die Familienkasse. Eine Meldung an das Meldeamt, das Jobcenter oder die Agentur zählt dafür nicht. Schreibe deshalb zeitnah nach dem Abbruch, weil du Rückfragen so mit frischen Daten beantworten kannst.
Du kannst dabei in dieser Reihenfolge vorgehen:
- Datum der Exmatrikulation notieren. Lege dafür deine Unterlagen aus dem Studium griffbereit, damit du das Datum nicht aus dem Gedächtnis nennen musst.
- Bescheinigung bereithalten. Sie ist der Beleg, den du der Mitteilung beilegst.
- Familienkasse informieren. Nenne in der Mitteilung deinen Namen, die Kindergeldnummer, falls du sie kennst, und das Datum des Abbruchs.
- Nachweis der Ausbildungssuche beifügen. Wenn du dich um einen Platz bemühst, kannst du etwa Bewerbungen oder eine Meldung bei der Berufsberatung belegen.
Als Nachweis dient die Bescheinigung nach der Exmatrikulation. Ob die Familienkasse darüber hinaus weitere Unterlagen verlangt, kläre bei ihr direkt nach, denn sie prüft den Fall einzeln. Schreibe deine Mitteilung so, dass deine Daten und das Datum des Abbruchs klar erkennbar sind. Lege dir eine Kopie an und notiere, wann du die Information abgeschickt hast. Ein Versand, bei dem du den Zugang nachweisen kannst, hilft dir, falls später Rückfragen kommen. Hebe auch Antworten der Familienkasse zusammen mit der Kopie auf.
Die Information betrifft laut Bundesagentur auch den Wechsel oder die Unterbrechung einer Ausbildung. Wenn du später eine Ausbildung beginnst, lohnt es sich deshalb, die Familienkasse erneut zu informieren, und zwar an dieselbe Stelle. So bleibt nachvollziehbar, welche Veränderung wann eingetreten ist. Die zweite Mitteilung ist ein eigener Schritt, den du nicht mit der ersten verwechseln solltest.

Kindergeld und BAföG im Abbruchfall einordnen
Zum Zusammenspiel beider Leistungen hilft die Seite Kindergeld und BAföG im Abbruchfall. Dort wird das Thema aus der Sicht beider Leistungen betrachtet, damit du die Zusammenhänge im Blick behältst. Ob du abbrichst, behandelt der Ratgeber Studium abbrechen und Optionen vergleichen. Dort geht es um die Entscheidung selbst, bevor du Schritte einleitest.
Nach dem Abbruch können sich auch andere Leistungen ändern. Ob und wie das für deine Lage gilt, klärst du am besten bei der zuständigen Stelle für die jeweilige Leistung. Notiere dir, welche Leistungen du beziehst, und frage bei der jeweiligen Stelle nach den Auswirkungen des Abbruchs. So vermeidest du, dass eine Veränderung unbemerkt bleibt.
Für das Kindergeld bleibt die Familienkasse zuständig, für andere Leistungen die jeweils zuständige Stelle. Die Mitteilung über den Abbruch an die Familienkasse ersetzt deshalb keine Rückfrage bei den anderen Stellen. Wenn du beide Wege getrennt verfolgst, behältst du den Überblick über beide Leistungen.
Quellen und Stand
- Gesetze im Internet: Paragraf 32 EStG (Kinder, Freibeträge für Kinder): www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-10-06)
- Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld ab 18 Jahren: www.arbeitsagentur.de (geprüft am 2026-10-06)
- Bundesagentur für Arbeit: Veränderungen der Familienkasse mitteilen: www.arbeitsagentur.de (geprüft am 2026-10-06)
- Familienportal des Bundes: Kindergeld, Familiensituation: familienportal.de (geprüft am 2026-10-06)