Entscheidung des VG München zum KI-Essay in der Masterbewerbung
VG München 2023: KI-Essay in der Masterbewerbung
Am 28. November 2023 entschied das Verwaltungsgericht München im Eilverfahren über den Ausschluss eines Antragstellers aus dem laufenden Masterbewerbungsverfahren an der Technischen Universität München. Im Mittelpunkt standen ein englischsprachiger Bewerbungsessay und die abgegebene Versicherung, ihn selbstständig nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verfasst zu haben.
Kurzüberblick über den Beschluss
Das VG München entschied am 28. November 2023 im Beschluss M 3 E 23.4371. Es handelte sich um ein Eilverfahren nach Paragraph 123 VwGO über die vorläufige Zulassung zu einem Masterstudium an der Technischen Universität München.
Der Antrag auf vorläufige Zulassung blieb erfolglos. Damit blieb der Ausschluss des Antragstellers aus dem laufenden Bewerbungsverfahren in diesem Eilverfahren bestehen; die Kosten trug der Antragsteller, der Streitwert betrug 2.500 Euro.
Das Gericht bewertete ein entgegen der Selbstständigkeitserklärung mittels KI hergestelltes Bewerbungsessay als Täuschung, die den Zugang zum Masterstudium verhindern kann. Für Studierende ist der Beschluss wichtig, weil er zeigt, dass eine Selbstständigkeitserklärung auch bei einem Bewerbungstext eine zentrale Rolle haben kann.
Der Beschluss entscheidet die Hauptsache nicht abschließend. Seine Begründung beruht auf einer vorläufigen Würdigung des konkreten Falls.

Ablauf des Vorgangs an der Hochschule
- Der Antragsteller bewarb sich für ein Masterstudium an der Technischen Universität München.
- Für die Bewerbung verlangte die Hochschule ein englischsprachiges Essay mit 1.500 bis 2.000 Wörtern.
- Zusätzlich war zu versichern, dass das Essay selbstständig und nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verfasst worden war.
- Eine Erkennungssoftware ordnete 45 Prozent des Textes mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit künstlicher Intelligenz zu.
- Die Hochschule behandelte diesen Befund als Indiz. Zwei Hochschullehrer prüften das Essay zusätzlich und verglichen es mit einem vom Antragsteller im Vorjahr eingereichten Essay.
- Die Hochschule erließ am 1. August 2023 einen Bescheid und schloss den Antragsteller wegen des Täuschungsvorwurfs aus dem laufenden Bewerbungsverfahren aus.
- Der Antragsteller beantragte anschließend beim VG München im Eilverfahren eine vorläufige Zulassung zum Masterstudium für das Wintersemester 2023/24.
Begründung und Tenor des Gerichts
Das VG München lehnte den Antrag auf vorläufige Zulassung ab; der Antragsteller trug die Kosten, und das Gericht setzte den Streitwert auf 2.500 Euro fest.
Für die vorläufige Bewertung war zunächst maßgeblich, dass das verlangte Essay mit einer Erklärung zur selbstständigen Erstellung nach guter wissenschaftlicher Praxis verbunden war. Das Gericht ging voraussichtlich davon aus, dass der Text dieser Erklärung zuwider ganz oder teilweise nicht selbst erstellt worden war.
Den Softwarebefund behandelte die Hochschule nicht als alleinigen Nachweis. Sie wertete ihn als Indiz und ergänzte ihn durch die eigene Prüfung des Essays durch zwei Hochschullehrer.
Diese Prüfung bezog den Vergleich mit dem vom selben Antragsteller im Vorjahr eingereichten Essay ein. Das Gericht sah auffällige Abweichungen bei Struktur, Prägnanz, Inhaltsdichte und Fehlerfreiheit.
Nach Akteneinsicht trug der Antragsteller keine andere Erklärung für diese Unterschiede vor. Das Gericht ließ offen, ob und in welchem Umfang er den mittels KI entstandenen Text noch selbst ergänzt hatte.
Welche Hinweise sprachen für KI-Einsatz?
Die Hochschule stützte ihren Verdacht nicht auf einen einzelnen technischen Wert. Eine Erkennungssoftware kam zu dem Ergebnis, dass 45 Prozent des Essays mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von künstlicher Intelligenz verfasst worden seien. Das Gericht behandelte diesen Softwarebefund ausdrücklich nur als Indiz.
Zusätzlich prüften zwei Hochschullehrer den Text selbst. Dabei fiel ihnen auf, dass sich Struktur, Prägnanz, Inhaltsdichte und Fehlerfreiheit deutlich von einem Essay unterschieden, das derselbe Antragsteller im Vorjahr eingereicht hatte.
Die Hochschule legte außerdem einen Vergleichstext vor, den sie mit ChatGPT erstellt hatte. Nach ihrer Darstellung ähnelte dieser dem eingereichten Essay auffällig bei Struktur, Gliederung und Schluss.
Das Gericht hielt zwar ein Essay am oberen Rand des Leistungsspektrums wegen der sehr guten Studienleistungen und des Auslandsaufenthalts für möglich. Es sah aber keine weitere Erklärung für die von den Prüfern besonders bewertete Strukturiertheit, Wortwahl und Inhaltsdichte. Auch für den Unterschied zum früheren Essay wurde keine Erklärung vorgetragen. Deshalb ging das Gericht im Eilverfahren voraussichtlich davon aus, dass das Essay ganz oder teilweise entgegen der Selbstständigkeitserklärung nicht selbst erstellt worden war. Offen blieb, ob und in welchem Umfang eigene Ergänzungen vorlagen.
Ein Eilverfahren betrifft hier die beantragte vorläufige Zulassung zum Masterstudium. Der Beschluss entscheidet nicht über eine Hauptsache.
Relevanz für das Zulassungsverfahren
Der Beschluss betrifft kein Prüfungsessay innerhalb eines laufenden Studiums, sondern ein Essay im Zulassungsverfahren für einen Masterstudiengang. Der Antrag zielte im Eilverfahren auf eine vorläufige Zulassung.
Die TUM verlangte für die Bewerbung ein englischsprachiges Essay mit 1.500 bis 2.000 Wörtern. Dazu sollte der Bewerber versichern, den Text selbstständig und nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verfasst zu haben.
Nach der vorläufigen Bewertung des VG München war ein mittels KI hergestelltes Essay trotz dieser Erklärung eine Täuschung. Das Gericht hielt deshalb den Ausschluss aus dem laufenden Bewerbungsverfahren für voraussichtlich rechtmäßig; der Antrag auf vorläufige Zulassung blieb ohne Erfolg.
Für Motivationsschreiben und andere geforderte Bewerbungstexte folgt daraus als Einordnung: Zuerst sollten Bewerberinnen und Bewerber die konkrete Vorgabe und die verlangte Erklärung lesen. Danach sollten sie ihren Umgang mit Hilfsmitteln daran ausrichten und bei Unklarheiten die veröffentlichten Regeln prüfen.
Der Beschluss sagt nicht, dass jede Nutzung technischer Werkzeuge in jeder Bewerbung gleich zu bewerten ist. Entscheidend waren hier die Selbstständigkeitserklärung, das konkrete Essay und die vom Gericht gewürdigten Indizien.
Konsequenzen für die eigene Arbeitsweise
Der Beschluss betrifft einen einzelnen Bewerbungsfall. Das Gericht stützte seine vorläufige Bewertung nicht allein auf einen Softwarewert, sondern auf mehrere Hinweise.
Was das Gericht gesagt hat: Der Softwarebefund war ein Indiz. Hinzu kamen die Prüfung durch zwei Hochschullehrer, der Vergleich mit dem früheren Essay und die fehlende andere Erklärung für die Unterschiede.
Einordnung für die eigene Arbeit: Wer ein Essay mit einer Selbstständigkeitserklärung abgibt, sollte nur Hilfsmittel einsetzen, die mit den Vorgaben vereinbar sind. Die Erklärung und die verlangten Regeln verdienen dabei besondere Aufmerksamkeit.
Einordnung für die eigene Arbeit: Es kann sinnvoll sein, den Weg zum Text nachvollziehbar festzuhalten, etwa Notizen, Entwürfe und verwendete Hilfsmittel. Das ist eine praktische Vorsorge, keine Aussage des Gerichts über eine allgemeine Pflicht.
Einordnung für die eigene Arbeit: Bei auffälligen Unterschieden zwischen eingereichten Texten kann eine konkrete Erklärung wichtig sein. Im Beschluss blieb offen, ob und in welchem Umfang der Antragsteller den KI-Text selbst ergänzt hatte.
Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts bindet andere Gerichte nicht. Prüfungs- und Zulassungsordnungen können sich unterscheiden; für den eigenen Fall sind deshalb die einschlägigen Regeln und die konkrete Erklärung der Hochschule zu prüfen.
Handlungsoptionen bei einem entsprechenden Vorwurf
Bei einem entsprechenden Vorwurf können diese Schritte eine Orientierung geben:
- Lesen Sie den Bescheid sorgfältig und halten Sie fest, welche Begründung genannt wird.
- Prüfen Sie die darin genannte Frist für eine Reaktion oder einen Rechtsbehelf.
- Beantragen Sie Akteneinsicht, wenn Sie die Grundlage des Vorwurfs nachvollziehen möchten.
- Bereiten Sie eine sachliche Stellungnahme vor und beschreiben Sie nur Tatsachen, die Sie erläutern können.
- Prüfen Sie anschließend, ob Widerspruch oder Klage als Rechtsbehelf in Betracht kommen.
- Holen Sie bei Bedarf anwaltliche Beratung ein, besonders wenn Fristen laufen oder die Folgen erheblich sind.
Vorbeugend kann es helfen, verwendete Hilfsmittel und den Entstehungsweg zu dokumentieren. Prüfen Sie außerdem die verwendeten Quellen sowie die Regeln der Hochschule für die konkrete Arbeit oder Bewerbung.
Diese Seite bietet allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Welche Schritte passen, hängt vom Bescheid, den geltenden Regeln und dem Einzelfall ab.

Abgrenzung zu anderen bekannten Fällen
Der Beschluss des VG München vom 28. November 2023, M 3 E 23.4371, erging im Eilverfahren nach Paragraf 123 VwGO. Gegenstand war die vorläufige Zulassung zu einem Masterstudium an der Technischen Universität München. Der Antrag auf Zulassung blieb erfolglos. Es handelt sich damit um einen Beschluss im Eilverfahren, nicht um ein Urteil oder eine Entscheidung in der Hauptsache.
Ein erster Vergleich bietet sich mit dem Beschluss des VG München vom 8. Mai 2024, M 3 E 24.1136, an. Auch diese Entscheidung derselben Instanz betraf ein Eilverfahren nach Paragraf 123 VwGO über die vorläufige Zulassung zu einem Masterstudium an der TUM. Auch dort wurde der Antrag abgelehnt. In beiden Beschlüssen hatte ein KI-Detektor nur Indizwirkung; das Gericht stellte zusätzlich auf die Prüfung durch zwei Hochschullehrer ab. Gemeinsam ist ferner, dass das VG München einen Anscheinsbeweis für möglich hielt.
Die tatsächlichen Anhaltspunkte unterschieden sich jedoch. Im Verfahren von 2023 berücksichtigte das Gericht den auffälligen Unterschied zu einem im Vorjahr eingereichten Essay sowie einen mit ChatGPT erzeugten Vergleichstext. Im Verfahren von 2024 lag der Detektorwert bei 71 Prozent; die weiteren Auffälligkeiten ergaben sich aus Stilbrüchen innerhalb desselben Essays. Der Beschluss von 2024 betraf außerdem den Studiengang Management and Technology im Sommersemester 2024, während der Beschluss von 2023 eine Bewerbung zum Wintersemester 2023/24 zum Gegenstand hatte.
Als zweite Vergleichsentscheidung ist der Beschluss des BVerwG vom 23. Januar 2018, 6 B 67/17, relevant. Das ist ein Beschluss des BVerwG, den das VG München neben einem Beschluss des OVG NRW vom 16. Februar 2021 für die Grundsätze des Anscheinsbeweises heranzog. Der konkrete Unterschied zum Münchner Beschluss liegt daher in der im Quellenmaterial belegten Funktion: M 3 E 23.4371 entscheidet über eine vorläufige Masterzulassung an der TUM und die dafür bewerteten Indizien, während der BVerwG-Beschluss dort als Grundlage für den Anscheinsbeweis angeführt wird. Zu dessen Sachverhalt, Ergebnis und weiterem Verfahren enthält das Material keine Angaben. Eine weitergehende Gleichsetzung der Fälle wäre deshalb nicht belegt.
Vorsichtig eingeordnet zeigen die zwei Münchner Beschlüsse eine Linie im Eilverfahren: Das VG München würdigte mehrere Indizien zusammen und ließ einen Softwarewert nicht allein entscheiden. Daraus lässt sich keine Aussage über eine Hauptsacheentscheidung ableiten.
Die Begriffe Folgeentscheidung des VG München von 2024, Urteil des VG Kassel zu ChatGPT in der Bachelorarbeit, KI-Richtlinien der Hochschulen, KI-Nutzung dokumentieren, Täuschungsvorwurf einordnen und Plagiat im Prüfungsrecht verweisen auf weiterführende Themen. Für den Vergleich in diesem Abschnitt werden dazu keine zusätzlichen Tatsachen behauptet.
Quellen und Stand
- Bayern.Recht: VG München, Beschluss vom 28.11.2023, M 3 E 23.4371 (Volltext): www.gesetze-bayern.de (geprüft am 2026-09-11)
- Bayern.Recht: VG München, M 3 E 23.4371 (Indizien und Anscheinsbeweis): www.gesetze-bayern.de (geprüft am 2026-09-11)
- Bayern.Recht: VG München, M 3 E 23.4371, Rn. 45 bis 48 (fehlende Erklärung): www.gesetze-bayern.de (geprüft am 2026-09-11)
- Bayern.Recht: VG München, Beschluss vom 08.05.2024, M 3 E 24.1136 (Volltext): www.gesetze-bayern.de (geprüft am 2026-09-11)
Die Einordnung „Entscheidung des VG München zum KI-Essay in der Masterbewerbung“ berücksichtigt außerdem „führt“.