VG München: KI-Detektor als Indiz für ein KI-geschriebenes Essay
VG München 2024: Der KI-Detektor ist nur ein Indiz
Dieser Beitrag analysiert den Beschluss des VG München vom 08.05.2024 (Az. M 3 E 24.1136). Er erklärt, wie ein KI-Detektorwert rechtlich eingeordnet wird und welche Konsequenzen dies für die eigene akademische Arbeit hat.
Kurzüberblick über den Beschluss
Am 08.05.2024 entschied das VG München unter dem Aktenzeichen M 3 E 24.1136 durch Beschluss im Eilverfahren. Gegenstand war die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Management and Technology an der Technischen Universität München.
Der Antragsteller unterlag: Sein Antrag auf vorläufige Zulassung wurde abgelehnt, und er trägt die Kosten des Verfahrens; den Streitwert setzte das Gericht auf 2.500 Euro fest. Für Studierende ist der Beschluss als vorläufige Einordnung dieses konkreten Bewerbungsverfahrens wichtig. Er zeigt, dass das Gericht einen KI-Detektorbefund nur als Indiz behandelte und die zusätzliche menschliche Prüfung der Auffälligkeiten im Essay entscheidend war. Der Beschluss ist keine Entscheidung in der Hauptsache.

Ablauf des Vorgangs an der Hochschule
- Für den Masterstudiengang Management and Technology an der Technischen Universität München reichte ein Antragsteller ein Essay ein.
- Das Essay behandelte KI-basierte Systeme als mögliche Lösung für eine nachhaltigere Energieversorgung.
- Ein KI-Detektor-Programm ergab einen Anfangsverdacht: Nach seinem Ergebnis seien 71 Prozent des Textes mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von künstlicher Intelligenz verfasst worden.
- Die Hochschule behandelte dieses Ergebnis ausdrücklich als Indiz und ließ den Vorgang durch zwei Hochschullehrer weiter prüfen.
- Diese Prüfung erfolgte unabhängig von der Software. Die Prüfer sahen deutliche sprachliche, strukturelle und inhaltliche Unterschiede zwischen einzelnen Passagen des Essays.
- Die Hochschule schloss den Antragsteller wegen Täuschung aus dem laufenden Bewerbungsverfahren aus. Er beantragte beim VG München im Eilverfahren die vorläufige Zulassung zum Sommersemester 2024.
- Mit Beschluss vom 08.05.2024, M 3 E 24.1136, lehnte das Gericht den Antrag ab. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.
Begründung und Tenor des Gerichts
Das VG München lehnte im Beschluss vom 08.05.2024, M 3 E 24.1136, den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Management and Technology ab; der Antragsteller trägt die Kosten, und der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.
Das Gericht ordnete die Beweislast für eine erhebliche Regelverletzung, die einen Ausschluss trägt, der Hochschule als Prüfungsbehörde zu. Zugleich hielt es einen Anscheinsbeweis für möglich. Die Einreichung eines zumindest teilweise mit einem KI-Tool erstellten Essays wertete es als Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis nach Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayHIG. Für die Möglichkeit des Anscheinsbeweises nahm der Beschluss auf den Beschluss des BVerwG vom 23.01.2018, 6 B 67/17, und auf die frühere Entscheidung M 3 E 23.4371 Bezug.
Relevanz des KI-Detektorergebnisses
Im konkreten Fall zeigte die Erkennungssoftware einen Wert von 71 Prozent an. Dies bedeutete laut Programm, dass dieser Teil des Textes mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit künstlich erstellt wurde. Dennoch betrachtete das Gericht diesen numerischen Befund lediglich als Indiz. Er diente ausschließlich als Anlass dafür, dass Menschen den Text genauer untersuchten.
Entscheidend war nicht die Zahl selbst, sondern die anschließende fachliche Überprüfung durch zwei Hochschullehrer. Diese führten eine unabhängige Analyse durch, die den initialen Verdacht bestätigte. Das Gericht hob hervor, dass eine reine Softwarebewertung ohne menschliches Eingreifen problematisch wäre, insbesondere im Hinblick auf datenschutzrechtliche Vorgaben bezüglich automatisierter Entscheidungen. Daher bleibt die menschliche Beurteilung der maßgebliche Faktor.
Sprachliche und strukturelle Auffälligkeiten
Die menschliche Prüfung bezog sich auf deutliche Unterschiede innerhalb desselben Essays. Das Gericht stützte sich dabei auf sprachliche, strukturelle und inhaltliche Abweichungen zwischen einzelnen Passagen. Zwei Hochschullehrer untersuchten den durch den Detektor ausgelösten Verdacht selbstständig, also unabhängig von der Software. Nach dieser Prüfung sahen sie den Verdacht als bestätigt an.
Die geforderten Begriffe lassen sich nur als Beschreibung möglicher Vergleichspunkte einordnen, nicht als einzeln festgestellte Details des Gerichts: Qualitätssprünge würden inhaltliche Unterschiede zwischen Passagen betreffen. Uneinheitliche Abkürzungen und ein Fehlerprofil würden sprachliche Unterschiede beschreiben. Das Quellenmaterial belegt jedoch keine konkreten Qualitätssprünge, Abkürzungen oder Fehlerprofile in diesem Essay. Belegt sind allein die deutlichen sprachlichen, strukturellen und inhaltlichen Unterschiede. Der Detektorwert gab den Anlass zur weiteren Prüfung; die Hochschule behandelte ihn ausdrücklich als Indiz. Entscheidend blieb für das Gericht die menschliche Prüfung der Unterschiede im Text.
Für die eigene Textarbeit kann es sinnvoll sein, den Entwurf auf erkennbare Unterschiede bei Sprache, Aufbau und Inhalt zu lesen. Dabei lassen sich etwa Abkürzungen auf eine einheitliche Schreibweise prüfen und Passagen daraufhin vergleichen, ob sie deutlich anders formuliert sind als der übrige Text. Das ersetzt keine Aussage über einen einzelnen Detektorwert. Im Verfahren vor dem VG München wurden die Unterschiede innerhalb des Essays zusammen mit der menschlichen Prüfung für die Bewertung herangezogen.
Konsequenzen für die eigene Arbeitsweise
Aus der Entscheidung lassen sich drei praktische Schlussfolgerungen ableiten. Erstens sollten Nutzer sicherstellen, dass ihre Dokumente einheitlich wirken, indem sie sorgfältig auf konsistente Sprache achten. Zweitens gilt es, die Nutzung externer Tools transparent zu halten und deren Grenzen hinsichtlich der Originalität zu kennen. Drittens empfiehlt es sich, die internen Richtlinien der jeweiligen Bildungseinrichtung genau zu studieren, bevor man Hilfsmittel einsetzt.
Hierbei ist jedoch eine klare Trennung nötig: Das Gericht hat festgestellt, dass bestimmte Praktiken gegen gute Wissenschaftspraxis verstoßen. Daraus lässt sich zwar ableiten, dass Vorsicht geboten ist, doch ersetzt dies keine individuelle Rechtsprüfung. Wichtig ist zudem die Einschränkung, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts andere Gerichte nicht automatisch bindet. Da Prüfungsordnungen an deutschen Hochschulen stark variieren, müssen Betroffene stets die lokalen Vorschriften prüfen.
Handlungsoptionen bei einem Vorwurf
Falls Ihnen vorgeworfen wird, unzulässige Hilfsmittel genutzt zu haben, folgen Sie dieser Reihenfolge. Lesen Sie zunächst den erhaltenen Bescheid gründlich durch. Prüfen Sie anschließend die darin angegebenen Fristen für Ihre Reaktion. Fordern Sie Akteneinsicht an, um die zugrunde liegenden Beweismittel zu sehen. Bereiten Sie daraufhin eine schriftliche Stellungnahme vor. Je nach Situation erwägen Sie einen formellen Widerspruch oder die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. In jedem Schritt ist anwaltliche Beratung sinnvoll, um Ihre Rechte korrekt wahrzunehmen.
Vor Beginn Ihrer Arbeiten können Sie präventive Maßnahmen treffen. Dokumentieren Sie alle verwendeten Hilfsmittel lückenlos. Überprüfen Sie Ihre Quellen kritisch auf Korrektheit. Studieren Sie die geltenden Regeln Ihrer Hochschule intensiv. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Rechtsberatung darstellen und keinen Anspruch auf Vollständigkeit bieten.

Abgrenzung zu vergleichbaren Fällen
Der Beschluss des VG München vom 08.05.2024, M 3 E 24.1136, erging im Eilverfahren nach § 123 VwGO; er entschied damit nicht die Hauptsache. Das Gericht lehnte die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang ab. Es hielt einen Anscheinsbeweis für möglich und bezog sich dabei auf den Beschluss des BVerwG vom 23.01.2018, 6 B 67/17, sowie auf die eigene Entscheidung des VG München vom 28.11.2023, M 3 E 23.4371.
Die Vergleichsentscheidungen sind damit der Beschluss des BVerwG vom 23.01.2018 und die vom VG München als eigene Entscheidung bezeichnete Entscheidung vom 28.11.2023. Gemeinsam ist ihnen, soweit der Beschluss sie heranzieht, der Anscheinsbeweis. Der Unterschied zur ersten Münchner Entscheidung von 2023 betrifft den Ausgangspunkt der Prüfung: Hier lagen die Auffälligkeiten in deutlichen sprachlichen, strukturellen und inhaltlichen Unterschieden zwischen Passagen desselben Essays. Im älteren Münchner Fall erfolgte die Betrachtung dagegen anhand früherer Arbeiten des Bewerbers.
Zum BVerwG-Beschluss folgt aus dem Material nur, dass das VG München ihn zur Möglichkeit eines Anscheinsbeweises anführte. Der aktuelle Beschluss betraf ein eingereichtes Essay und die vorläufige Zulassung zu einem Masterstudiengang. Die Hochschule trug als Prüfungsbehörde die Beweislast für eine erhebliche Regelverletzung, die zum Ausschluss führen kann. Nach der vorsichtigen Linie, die sich aus diesen Bezugnahmen ergibt, kann ein Anscheinsbeweis in solchen Prüfungen berücksichtigt werden; entscheidend bleiben jedoch die Umstände des jeweiligen Falls.
Als Rechtsgrundlage nannte das Gericht Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayHIG. Beim Thema Urteil des VG Kassel zu ChatGPT in der Bachelorarbeit, KI in Hausarbeiten: legitim oder Täuschung, Genauigkeit von KI-Detektoren, Vergleich der KI-Detektoren und Plagiat im Prüfungsrecht sollten die jeweiligen Quellen und Sachverhalte getrennt geprüft werden.
Passend dazu findest du weitere Hinweise im Beitrag erste Münchner Entscheidung von 2023.
Quellen und Stand
- Bayern.Recht: VG München, Beschluss vom 08.05.2024, M 3 E 24.1136 (Volltext): www.gesetze-bayern.de (geprüft am 2026-09-11)
- Bayern.Recht: VG München, M 3 E 24.1136 (KI-Detektor als Indiz): www.gesetze-bayern.de (geprüft am 2026-09-11)
Die Einordnung „VG München: KI-Detektor als Indiz für ein KI-geschriebenes Essay“ berücksichtigt außerdem „Master-Essay“.