Musst du das BAföG nach dem Abbruch zurückzahlen?
Rückzahlung klären: Das gilt nach dem Abbruch
Ob du nach einem Studienabbruch BAföG zurückzahlen musst, hängt vom Darlehensanteil ab. Die Rückzahlung betrifft den Darlehensanteil und nicht die gesamte ausgezahlte Fördersumme. Welche Regeln für Darlehen, Rückzahlungsbeginn, Fachrichtungswechsel und Rückforderung gelten, prüfst du anhand deiner Bescheide und der unten genannten Paragrafen.
Was du nach dem Abbruch zurückzahlen musst
Wenn du nach einem Studienabbruch wissen willst, ob BAföG zurückgezahlt werden muss, beginnt die Antwort bei der Art der Förderung. Die Grundlagen erklären die Regeln der BAföG-Rückzahlung, und der erste Blick gilt dem Darlehen. Nach Paragraf 17 Absatz 2 BAföG (Stand 2026) wird an Hochschulen der monatliche Förderungsbetrag zur Hälfte als Darlehen geleistet. Der andere Teil bleibt als Zuschuss bestehen. Die Rückzahlung betrifft deshalb den Darlehensanteil und nicht die gesamte Summe, die dir ausgezahlt wurde.
Paragraf 17 Absatz 3 BAföG (Stand 2026) betrifft einen Sonderfall, der beim Studienabbruch wichtig werden kann. Wird bei einer anderen Ausbildung nach Paragraf 7 Absatz 3 die Förderungshöchstdauer überschritten, wird die Förderung ausschließlich als Darlehen geleistet. Dabei wird die Dauer um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung gekürzt. Das gilt nicht, wenn du erstmalig aus wichtigem oder unabweisbarem Grund abgebrochen oder gewechselt hast. Ob diese Voraussetzungen bei dir vorliegen, klärst du anhand deiner Bescheide und deiner Lage, nicht allein anhand des Gesetzestextes.
Daraus ergibt sich als Ausgangspunkt, dass du den Darlehensanteil kennst, bevor du die Gesamtsumme betrachtest. Ob die gesamte bisherige Förderung betroffen ist, beantwortest du nicht aus dem Abbruch allein, sondern am Bescheid. Prüfe deshalb zuerst deine Bewilligungs- und Änderungsbescheide und lies darin nach, welcher Anteil als Darlehen ausgewiesen ist. Erst danach lohnt sich der Blick auf die Frage, wann die Rückzahlung beginnt.

Wann die Rückzahlung beginnt
Der Beginn der Rückzahlung knüpft nicht an den Tag des Abbruchs an. Nach Paragraf 18 Absatz 4 BAföG (Stand 2026) ist die erste Rate fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer fällig. Maßgeblich ist dabei der zuletzt mit Darlehen geförderte Studiengang. Die Förderungshöchstdauer dient also als Anknüpfungspunkt und nicht der Abbruchzeitpunkt. Prüfe deshalb im Bescheid, welcher Studiengang als letzter mit Darlehen gefördert wurde. Notiere dir dazu die Studiengänge in der Reihenfolge, in der sie gefördert wurden, damit du sie beim Gespräch mit dem Amt schnell findest.
Zu Raten und Dauer legt Paragraf 18 Absatz 3 BAföG (Stand 2026) fest, dass die Rückzahlung in Raten von mindestens 130 Euro monatlich innerhalb von 20 Jahren erfolgt. Eine Freistellung ist auf Antrag möglich, solange du nach dem Gesetz Leistungen beziehst. Das Darlehen ist nach Paragraf 18 Absatz 2 BAföG (Stand 2026) zinslos. Bei Zahlungsverzug über 45 Tage werden allerdings sechs Prozent Verzugszinsen erhoben. Diese Angaben stammen aus dem Gesetzestext mit Stand 2026. Die konkrete Rate prüfst du im Bescheid.
Zum Zeitpunkt des Rückzahlungsbescheids nennt das Bundesverwaltungsamt mit Stand 2018 etwa viereinhalb Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Bei mehreren Studiengängen gilt die Förderungshöchstdauer des ersten Studiengangs. Diese Angabe ist mit Stand 2018 gekennzeichnet und gilt nicht automatisch für einen Bescheid aus dem Jahr 2026. Maßgeblich bleiben die Fristen im Bescheid selbst. Die folgende Tabelle fasst die Punkte zusammen.
| Thema | Regel | Hinweis |
|---|---|---|
| Erste Rate | fällig fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (Paragraf 18 Absatz 4 BAföG, Stand 2026) | maßgeblich ist der zuletzt mit Darlehen geförderte Studiengang |
| Raten und Dauer | mindestens 130 Euro monatlich innerhalb von 20 Jahren (Paragraf 18 Absatz 3 BAföG, Stand 2026) | Freistellung ist auf Antrag möglich, solange du nach dem Gesetz Leistungen beziehst |
| Rückzahlungsbescheid | etwa viereinhalb Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (Bundesverwaltungsamt, Stand 2018) | Fristen im Bescheid sind maßgeblich |
Zu Erleichterungen hilft die Seite Rückzahlungsnachlass beim BAföG prüfen. Den Inhalt dieser Seite gleichst du vor einem Gespräch mit dem Amt über Raten mit deinen Bescheiden ab. Halte dafür alle Bescheide und Schreiben griffbereit, damit du Angaben schnell prüfen kannst.
Fachrichtungswechsel und Rückforderung
Ein Wechsel in ein anderes Fach ist nach dem Abbruch ein eigener Punkt, den du getrennt betrachten solltest. Für eine andere Ausbildung wird nach Paragraf 7 Absatz 3 BAföG (Stand 2026) gefördert, wenn der Abbruch oder Wechsel aus wichtigem Grund erfolgt. Förderung ist an Hochschulen nur bis zum Beginn des fünften Fachsemesters möglich. Daneben nennt der Paragraf auch den unabweisbaren Grund als eigene Möglichkeit. Bei einem ersten Wechsel oder Abbruch nimmt man in der Regel einen wichtigen Grund an. Diese Annahme reicht an Hochschulen nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters.
Wird für die neue Ausbildung gefördert, können die Fachsemester der vorherigen, nicht abgeschlossenen Ausbildung die Förderungshöchstdauer verkürzen. Dann wird der Förderungsbetrag ausschließlich als Darlehen geleistet, soweit die Höchstdauer überschritten wird. Ausbildungen, die erstmals aus wichtigem oder unabweisbarem Grund abgebrochen oder gewechselt wurden, sind davon ausgenommen. Paragraf 17 Absatz 3 BAföG (Stand 2026) regelt diesen Zusammenhang.
Für den Rückforderungsfall ist Paragraf 20 BAföG (Stand 2026) maßgeblich. Nach diesem Paragrafen muss das Amt den Bewilligungsbescheid aufheben und die Summe zurückverlangen, falls an keinem Tag eines Monats die Voraussetzungen vorlagen, beispielsweise weil ein Einkommen bei der Berechnung unberücksichtigt blieb. Dasselbe gilt, wenn die Förderung nur unter einem Rückforderungsvorbehalt gezahlt wurde. Zusätzlich verlangt der Paragraf die Rückzahlung des Förderungsbetrags für jenen Kalendermonat, in dem die Ausbildung aus einem Grund unterbrochen wurde, den du zu verantworten hast. Der Paragraf knüpft die Rückforderung an den Grund der Unterbrechung und an den betroffenen Kalendermonat.
Ob ein Wechsel oder Abbruch aus wichtigem Grund anerkannt wird, entscheidet das Amt im Einzelfall. Die Fristen im Bescheid sind dafür maßgeblich. Eine allgemeine Annahme ersetzt deshalb nicht die Prüfung deines Falls. Offene Punkte kläre mit der betreuenden Person, dem Prüfungsamt oder dem Leitfaden deines Fachbereichs, bevor du Entscheidungen triffst. Zum Wechsel in ein anderes Fach gehört die Seite Fachrichtungswechsel beim BAföG.

So meldest du den Abbruch dem Amt
Ob du abbrichst, behandelt der Ratgeber Studium abbrechen und Optionen vergleichen. Wenn der Abbruch feststeht, geht es als Nächstes um die Meldung an das Amt. Wie die Meldung läuft, zeigt die Seite BAföG-Änderungen dem Amt melden. Die folgenden Schritte ordnen den Ablauf, den du mit deinen Unterlagen abgleichen kannst.
- Sammle deine Bescheide, damit du Darlehensanteil, Raten und Fristen vor Augen hast.
- Notiere das Abbruchdatum und gleiche es mit deinen Unterlagen ab.
- Informiere die Stelle, die deine Bescheide ausgestellt hat, schriftlich über den Abbruch.
- Prüfe den Bescheid auf Darlehensanteil, Rückzahlungsbeginn und Fristen.
- Frage bei Unklarheit nach, bevor du eine Frist als erledigt betrachtest.
Welche Stelle zuständig ist, ermittelst du aus den offiziellen Unterlagen zu deinen Bescheiden. Die Schritte ersetzen keine Entscheidung des Amtes im Einzelfall, sie ordnen nur die Punkte, die du klären solltest. Für den Rückzahlungsbeginn hilft der Blick auf Paragraf 18 BAföG, für einen Wechsel der Blick auf Paragraf 7 Absatz 3 BAföG, jeweils mit Stand 2026.
Halte Schreiben mit Datum fest und bewahre Kopien deiner Mitteilungen auf, damit du deine Unterlagen später mit den Bescheiden abgleichen kannst.
Quellen und Stand
- Gesetze im Internet: Paragraf 17 BAföG (Förderungsarten): www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-10-06)
- Gesetze im Internet: Paragraf 18 BAföG (Darlehensbedingungen): www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-10-06)
- Gesetze im Internet: Paragraf 7 BAföG (Erstausbildung, weitere Ausbildung): www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-10-06)
- Gesetze im Internet: Paragraf 20 BAföG (Rückzahlungspflicht): www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-10-06)
- Bundesverwaltungsamt: BAföG, Zeitlicher Ablauf nach dem Studium (Stand 2018): www.bva.bund.de (geprüft am 2026-10-06)