Pflicht zur Nennung der Zwischenquelle laut VG Berlin

VG Berlin 2020: Auch die Zwischenquelle muss genannt werden

Lesezeit ca. 8 Min. · zuletzt aktualisiert: 11. September 2026 · Alle Seiten zu Plagiat und Prüfungsrecht

Dieser Leitfaden erklärt das Urteil des VG Berlin vom 21. Februar 2020 zur Pflicht, die Zwischenquelle anzugeben, und zeigt, welche Konsequenzen dies für Promovierende an deutschen Hochschulen haben kann.

Der Fall vor dem Verwaltungsgericht Berlin

Das VG Berlin entschied am 21. Februar 2020 durch Urteil im Klageverfahren 12 K 412.17. Gegenstand war die Anfechtungsklage gegen die Entziehung eines von der Freien Universität Berlin verliehenen Doktorgrads.

Nach den verfügbaren Zitatauszügen hatte die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage keinen Erfolg; die Entziehung des Doktorgrads blieb bestehen. Ein Tenor im Wortlaut liegt jedoch nicht vor.

Für Studierende macht die Entscheidung deutlich: Wird ein Zitat mit dem Verweis auf die Originalquelle aus einer anderen Quelle übernommen, muss auch diese Zwischenquelle genannt werden.

Stichwort: Sekundärzitat mit zitiert nach

Zwischenquelle muss genannt werden: der Fall in drei Schritten

Ablauf des Entzugsverfahrens

Vor dem Verwaltungsgericht Berlin ging es um eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung eines Doktorgrads, den die Freie Universität Berlin verliehen hatte. Die Entscheidung vom 21. Februar 2020 trägt das Aktenzeichen 12 K 412.17. Aus den verfügbaren Angaben ergibt sich dieser Ablauf:

  1. Betroffen war eine Dissertation und der von der Freien Universität Berlin verliehene Doktorgrad.
  2. Der Promotionsausschuss beschloss am 6. Januar 2016 die Besetzung der Promotionskommission nach der Promotionsordnung, die bei Beginn des Entziehungsverfahrens galt.
  3. Die Klägerin erhob gegen die Entziehung eine Anfechtungsklage.
  4. Die verfügbaren Auszüge behandeln eine Täuschung im Zusammenhang mit Quellenangaben: Eine Letztquelle wird genannt, obwohl Zitat und Verweis aus einer Zwischenquelle übernommen wurden.
  5. Weitere Einzelheiten über die Dissertation und die Hochschulprüfung ergeben sich aus den Zitatauszügen nicht.

Die spätere rechtliche Begründung betrifft unter anderem die maßgebliche Promotionsordnung, den Anscheinsbeweis und den bedingten Vorsatz.

Begründung des Urteils

Die verfügbaren Zitatauszüge tragen die Entziehung des von der Freien Universität Berlin verliehenen Doktorgrads; ein Tenor im Wortlaut ist nicht verfügbar.

Die Begründung in den Auszügen stützt sich auf mehrere Punkte:

  • Für die Entziehung zog das Gericht die zum Zeitpunkt der Entziehung geltende Promotionsordnung heran, nicht die Ordnung, die bei der Verleihung gegolten hatte.
  • Im Promotionsrecht bestätigte das Gericht den Anscheinsbeweis und verwies dafür auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
  • Bei der Klägerin nahm das Gericht zumindest bedingten Vorsatz an. Sie hielt die Umstände für möglich und nahm sie billigend in Kauf.
  • Quellen müssen bei den betreffenden Textstellen als Zitate erkennbar sein. Das ist nach dem Zitatauszug nötig, um die Eigenständigkeit der Promotionsleistung bewerten zu können.

Warum die Zwischenquelle entscheidend ist

Die Entscheidung unterscheidet zwischen Letztquelle und Zwischenquelle. Die Letztquelle ist die angegebene Originalquelle. Eine Zwischenquelle ist das Buch oder der Aufsatz, das oder den man tatsächlich benutzt hat und aus dem sowohl Zitat als auch Verweis auf die Originalquelle übernommen wurden.

Nach der behandelten Konstellation kann eine Täuschung vorliegen, wenn nur die Letztquelle erscheint, obwohl Zitat und Quellenverweis aus der benutzten Zwischenquelle stammen. Es geht somit nicht bloß um die Benennung der Originalquelle, sondern auch um den tatsächlichen Übernahmeweg.

Quellenangaben gehören grundsätzlich an die jeweilige übernommene Textstelle. Ein bloßer Sammelverweis genügt dafür nicht. Das Gericht bezeichnet als Bauernopferreferenz den Fall, dass eine Quelle zwar genannt wird, der Umfang der Übernahme für Leser jedoch unklar bleibt.

Das Zitiergebot ist nach dem Urteil wichtig, weil erst daran beurteilt werden kann, ob die Promotionsleistung eigenständig ist. Der Promovend soll einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess leisten und fremde Beiträge nicht als eigene darstellen.

Relevanz für ältere Promotionen

Das VG Berlin behandelte bei der Entziehung eines an der Freien Universität Berlin verliehenen Doktorgrads die Frage, welche Promotionsordnung maßgeblich ist. Es legte nicht die Ordnung zugrunde, die bei der Verleihung galt.

Stattdessen wandte das Gericht die bei der Entziehung geltende Ordnung an. Die bei Verleihung gültige Fassung stammte vom 21. Oktober 1985 und war am 8. Juli 1998 geändert worden. Für seine Beurteilung verwies das Gericht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017.

Für eine ältere Dissertation folgt daraus keine allgemeine Aussage über andere Verfahren. Wer die eigene Lage prüfen will, kann die einschlägige Promotionsordnung und die Unterlagen des konkreten Verfahrens gegenüberstellen. Der Fall zeigt nur, welche Ordnung das VG Berlin hier angewandt hat.

Konsequenzen für die eigene Forschung

Das Gericht hat zur Zitierweise und zur Beurteilung der Promotionsleistung Stellung genommen. Daraus lassen sich für die eigene Arbeit drei vorsichtige Folgerungen ableiten:

  1. Wenn ein Zitat samt Quellenhinweis aus einem benutzten Buch oder Aufsatz stammt, sollte diese Zwischenquelle kenntlich gemacht werden. Das folgt aus der im Fall behandelten Konstellation von Zwischen- und Letztquelle.
  2. Übernommene Textstellen sollten ihre Quellenangabe an der jeweiligen Stelle tragen. Das Gericht beschreibt diese Zuordnung als Teil wissenschaftlicher Redlichkeit; ein bloßer Sammelhinweis erfüllt diesen Punkt nicht.
  3. Die Kennzeichnung sollte erkennen lassen, was übernommen wurde. So kann geprüft werden, ob die Dissertation einen eigenständigen Beitrag enthält.

Das sind Einordnungen für die Arbeitsweise, keine Rechtsberatung. Ein Urteil eines Verwaltungsgerichts bindet andere Gerichte nicht. Zudem können Prüfungs- und Promotionsordnungen voneinander abweichen.

Handlungsleitfaden bei einem Vorwurf

Bei einem Vorwurf kann diese Reihenfolge helfen:

  1. Lesen Sie den Bescheid vollständig und halten Sie fest, welche Punkte darin genannt werden.
  2. Prüfen Sie die im Bescheid genannte Frist.
  3. Beantragen Sie Akteneinsicht, damit Sie die Grundlage des Vorwurfs prüfen können.
  4. Ordnen Sie die betroffenen Stellen, Quellen und vorhandenen Unterlagen.
  5. Geben Sie innerhalb der Frist eine Stellungnahme ab, wenn dies im Verfahren vorgesehen ist.
  6. Prüfen Sie je nach Verfahrenslage Widerspruch oder Klage.
  7. Holen Sie frühzeitig anwaltliche Beratung ein.

Vorbeugend können Sie verwendete Hilfsmittel dokumentieren, Quellenangaben prüfen und die Regeln Ihrer Hochschule lesen. Diese Seite bietet allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung. Welche Schritte im konkreten Fall passen, hängt von Bescheid, Frist und Verfahrenslage ab.

Zwischenquelle muss genannt werden: Prüfliste mit vier Punkten

Vergleich mit späteren Fällen

Das VG Berlin entschied am 21. Februar 2020 im Urteil 12 K 412.17 über eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung eines von der Freien Universität Berlin verliehenen Doktorgrads. Ein späteres Urteil derselben Kammer vom 9. April 2020, 12 K 237.18, verweist auf 12 K 412.17. Es nennt die frühere Entscheidung als Beleg für die Definition der Täuschung und für den Anscheinsbeweis bei Plagiatsprüfungen. Der spätere Fall knüpft damit an diese Punkte an, statt die Pflicht zur Nennung einer Zwischenquelle erneut näher auszuführen.

Zum Vergleich steht das Urteil des VG Berlin vom 2. November 2021, 3 K 176/20, zur Charité. Der Quellenbericht beschreibt auch dieses Verfahren als Klage gegen einen Doktorgradentzug; die Klage wurde abgewiesen. Gemeinsam mit 12 K 412.17 ist die Aussage, dass eine Täuschung vorliegen kann, wenn nur die Letztquelle genannt wird, obwohl der Verweis aus einer Zwischenquelle stammt. Anders als der spätere Verweis von 2020 behandelt das Urteil von 2021 zusätzlich Paraphrasen: Bei Sätzen mit fremden Ideen soll deren Herkunft erkennbar sein. Außerdem stellt es für die Eigenleistung auf die quantitative und qualitative Prägung durch Plagiatsstellen ab.

Vorsichtig eingeordnet zeigen die genannten Entscheidungen eine Rechtsprechungslinie zu Täuschung, Quellenangaben und der Beurteilung eigenständiger Promotionsleistungen. Ob eine Entscheidung rechtskräftig wurde oder später bestätigt wurde, ergibt sich daraus nicht. Beim Thema Folgen der Doktorgrad-Aberkennung, Promotionsordnung verstehen, Plagiatsprüfung der Doktorarbeit und Plagiat im Prüfungsrecht sollten die jeweiligen Unterlagen getrennt geprüft werden.

Passend dazu findest du weitere Hinweise im Beitrag Charité-Entscheidung des VG Berlin von 2021.

Quellen und Stand

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Häufige Fragen zur Entscheidung des VG Berlin

Muss ich wirklich jede Zwischenschritt-Literatur aufführen?

Nicht pauschal. Wurden Zitat und Verweis aus einem tatsächlich benutzten Buch oder Aufsatz übernommen, muss diese Zwischenquelle neben der Letztquelle erkennbar sein.

Genügt es, alle Bücher am Schluss der Arbeit zu listen?

Nein, das reicht nicht aus. Laut der Begründung gehören die Hinweise unmittelbar an die betroffenen Textpassagen, damit der Zusammenhang sofort ersichtlich ist.

Was versteht man unter der erwähnten Bauernopferreferenz?

Bei einer Bauernopferreferenz wird zwar eine Quelle genannt. Für den Leser bleibt aber unklar, in welchem Umfang Text übernommen wurde.

Bindet dieses Urteil meine Uni automatisch?

Nein. Andere Gerichte sind an dieses Urteil eines Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Hochschul- und Promotionsordnungen können voneinander abweichen.

Welche Promotionsordnung ist bei einer älteren Promotion maßgeblich?

Für diesen Fall wandte das Gericht die bei der Entziehung geltende Promotionsordnung an, nicht die bei der Verleihung geltende Ordnung von 1985/1998.

Ist mein Status nun endgültig verloren?

Die verfügbaren Zitatauszüge tragen die Entziehung des Doktorgrads. Sie erlauben keine Aussage zu weiteren Rechtsmitteln oder zur Rechtskraft.

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