Gekaufte Arbeit: Plagiat, Täuschung und Strafrecht
Arbeit kaufen und Plagiat: rechtliche Folgen im Überblick
Eine gekaufte Arbeit gilt als Plagiat und als Täuschung, wenn fremde Gedanken oder Texte ohne Kennzeichnung als eigene Leistung ausgegeben werden. Wird die Täuschung festgestellt, führt sie mindestens zum Nichtbestehen der betroffenen Prüfung. Dieser Überblick ordnet die belegten Folgen im Prüfungsrecht ein, erklärt den Bezug von Paragraf 156 StGB zur falschen Versicherung an Eides statt und zeigt das Lektorat einer eigenen Arbeit als Alternative.
Arbeit kaufen und Plagiat: rechtliche Bedeutung
Arbeit kaufen und Plagiat gehören zusammen: Wird eine gekaufte Arbeit als eigene Prüfungsleistung abgegeben, obwohl Gedanken oder Text von anderen stammen und nicht kenntlich gemacht sind, gilt sie als Plagiat. Das kann als Paraphrasenplagiat vorliegen, wenn fremde Gedanken nur geringfügig verändert übernommen werden. Die Göttinger Handreichung beschreibt außerdem ein Bauernopfer: Eine Quelle wird angeführt, während weitere Übernahmen nicht ausgewiesen werden.
Wird ein Plagiat nach der in der Göttinger Handreichung benannten Allgemeinen Prüfungsordnung festgestellt, ist die betroffene Prüfungsleistung nicht bestanden; die Angelegenheit wird dem Prüfungsamt gemeldet. Dort ist § 18 Absatz 5 als Grundlage genannt. Für eine andere Prüfung ermittle die geltende Prüfungsordnung aus den offiziellen Unterlagen. Plagiatsvorwurf: was tun kann als eigener Verweis für die nächsten Prüfschritte dienen. Ein eigener Ratgeber zu Folgen eines Täuschungsversuchs vertieft diesen Punkt.
Eine gekaufte und als eigene Leistung vorgelegte Arbeit betrifft zudem die Täuschung über die Selbstständigkeit. Die Hamburger Handreichung ordnet Ghostwriting als schwere Form dieser Täuschung ein. Für die konkrete Einordnung sind Entstehungsweg, eingereichter Text und die maßgebliche Regelung zu prüfen. Ermittle die zuständige Stelle aus offiziellen Unterlagen oder hole eine Rechtsberatung ein.

Folgen im Prüfungsrecht nach Schweregrad
Bei einem festgestellten Plagiat wird die betroffene Prüfungsleistung nach der Göttinger Handreichung als nicht bestanden bewertet; außerdem geht eine Meldung an das Prüfungsamt. Diese Folge bezieht sich auf die dort angeführte Allgemeine Prüfungsordnung. Die Leitlinien des Otto-Suhr-Instituts unterscheiden davon Teilplagiate in einzelnen Abschnitten und Totalplagiate, bei denen die Arbeit im Wesentlichen aus nicht gekennzeichneten fremden Texten besteht.
| Schweregrad | Folge |
|---|---|
| Teilplagiat | Stellt der Prüfungsausschuss den Fall nach den FU-Berlin-Leitlinien fest, ist mindestens der betroffene Leistungsnachweis mit 5,0 nicht bestanden. |
| Totalplagiat | Nach den FU-Berlin-Leitlinien gilt mindestens der Leistungsnachweis mit 5,0 als nicht bestanden; bei schwereren Fällen reichen die dort genannten Maßnahmen bis zum Ausschluss aus einem Pflichtmodul oder zur Exmatrikulation. |
| Täuschung durch Ghostwriting | Die Hamburger Handreichung nennt das Nichtbestehen der betroffenen Prüfung; bei besonders schweren Fällen kann nach § 42 Absatz 3 Nummer 5 des Hamburgischen Hochschulgesetzes zusätzlich eine Exmatrikulation erfolgen. |
Die Tabelle stellt keine allgemeine Sanktionsfolge dar, sondern fasst die drei beschriebenen Hochschulkontexte zusammen. Risiken beim Ghostwriting erläutert die besondere Hamburger Einordnung. Ermittle für den eigenen Fall die anwendbare Prüfungsordnung und die vorgesehene Folge aus offiziellen Unterlagen.
Ghostwriting rechtlich: besondere Täuschung
Ghostwriting rechtlich wird in der Hamburger Handreichung in der Regel als besonders schwere Täuschung behandelt. Als Grund nennt sie, dass die prüfende Person gezielt und in erheblichem Umfang über die Selbstständigkeit der Leistung getäuscht wird. Diese Aussage betrifft den dort beschriebenen Hochschulkontext.
- Die Täuschung richtet sich auf die Selbstständigkeit der erbrachten Leistung und erfolgt zielgerichtet sowie in erheblichem Maß.
- Nach der Handreichung zieht eine Täuschung unabhängig von leichtem, mittlerem oder schwerem Gewicht grundsätzlich das Nichtbestehen der betroffenen Prüfung nach sich.
- Bei besonders schweren Fällen kann gemäß § 42 Absatz 3 Nummer 5 des Hamburgischen Hochschulgesetzes zusätzlich eine Exmatrikulation erfolgen.
Die Handreichung weist die Beweislast für die Täuschung der Universität zu. Daraus folgt keine Regel für andere Hochschulen. Ermittle die maßgebliche Prüfungsordnung und die zuständige Stelle aus offiziellen Unterlagen. Folgen eines Täuschungsversuchs kann auf einen gesonderten Überblick zu den prüfungsrechtlichen Folgen verweisen. Vor einer Einreichung ist der tatsächliche Entstehungsweg der Arbeit mit der Aussage über ihre Selbstständigkeit abzugleichen.
Eigenständigkeitserklärung und Strafrecht
Die Eigenständigkeitserklärung für die Hausarbeit und das Strafrecht können zusammentreffen, wenn eine Erklärung zur selbstständigen Anfertigung wissentlich falsch abgegeben wird. § 156 StGB erfasst die falsche Versicherung an Eides statt vor einer zuständigen Behörde sowie das Berufen auf eine bereits abgegebene falsche Versicherung. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren oder Geldstrafe.
Die Vorschrift ist im Prüfungszusammenhang relevant, wenn eine Prüfungsordnung eine eidesstattliche Erklärung über die selbstständige Erstellung der Arbeit verlangt und diese Erklärung bewusst falsch ist, etwa bei einer tatsächlich gekauften Arbeit. Der Gesetzestext beschreibt damit einen Straftatbestand; ob eine konkrete Erklärung darunter fällt, ist anhand ihres Wortlauts und des Prüfungszusammenhangs zu prüfen.
Lies vor einer Unterschrift die Erklärung vollständig und gleiche sie mit dem tatsächlichen Entstehungsweg ab. Ermittle anschließend aus der Prüfungsordnung, ob eine solche Erklärung verlangt wird. Für die rechtliche Bewertung eines Einzelfalls kann eine Rechtsberatung hinzugezogen werden. Prüfungsrechtliche Folgen und § 156 StGB sind getrennt anhand der jeweiligen Regelung einzuordnen.
Lektorat als Alternative zum Arbeitskauf
Lektorat als Alternative zum Kauf kommt für eine eigene, selbst geschriebene Arbeit in Betracht. Es verbessert Sprache und Form des vorhandenen Textes, ersetzt ihn aber nicht durch eine fremde Prüfungsleistung. Damit bleibt das Lektorat auf die formale Unterstützung der eigenen Arbeit begrenzt.
Eine Eigenständigkeitserklärung kann nur unterschrieben werden, wenn ihre Aussage zutrifft. Prüfe deshalb vor der Unterschrift, ob die Arbeit selbstständig angefertigt wurde und ob der genaue Wortlaut der Erklärung dazu passt. Bei Unsicherheit ermittle die zuständige Stelle aus offiziellen Unterlagen.
Lege bei einem Lektorat vorab fest, dass nur Sprache und Form des eigenen Textes bearbeitet werden. Vergleiche die vereinbarte Unterstützung mit dem Wortlaut der für die Prüfung geltenden Regelung. So wird nicht aus einer allgemeinen Beschreibung des Lektorats eine Aussage über die Vorgaben jeder Hochschule abgeleitet.

Drei Schritte vor dem Kauf einer Arbeit
Prüfe vor der Entscheidung in drei Schritten, ob der Kauf einer Arbeit mit der geplanten Prüfungsleistung vereinbar wäre. Erstens ist das rechtliche Risiko einzuordnen: Eine gekaufte Arbeit gilt als Plagiat und als Täuschung, wenn fremde Gedanken oder Texte ohne Kennzeichnung als eigene Leistung ausgegeben werden. Zweitens ist die mögliche Folge im Prüfungsrecht zu prüfen. Die belegte Spannbreite reicht vom Nichtbestehen bis zu weitergehenden Sanktionen einschließlich einer möglichen Exmatrikulation in den genannten Hochschulkontexten. Drittens ist vor der Abgabe zu prüfen, ob die eidesstattliche Erklärung zur selbstständigen Anfertigung tatsächlich zutrifft.
- Rechtliches Risiko prüfen: Vergleiche den tatsächlichen Entstehungsweg der Arbeit mit der Aussage, die als eigene Leistung eingereicht werden soll.
- Prüfungsrechtliche Folge prüfen: Lies die einschlägige Prüfungsordnung und ermittle daraus die zuständige Stelle und die vorgesehene Folge eines festgestellten Plagiats oder einer Täuschung.
- Erklärung prüfen: Lies den genauen Wortlaut der eidesstattlichen Erklärung und unterschreibe sie nur, wenn sie die selbstständige Anfertigung wahrheitsgemäß bestätigt.
Bei einem festgestellten Plagiat nennt die Göttinger Handreichung das Nichtbestehen und die Meldung an das Prüfungsamt. Die FU-Berlin-Leitlinien nennen für Teil- und Totalplagiate mindestens das Nichtbestehen mit der Note 5,0 und für schwerere Fälle weitergehende Sanktionen bis hin zur Exmatrikulation. Die Hamburger Handreichung ordnet Ghostwriting in der Regel als besonders schwere Täuschung ein und nennt dort das grundsätzliche Nichtbestehen. Diese Quellen gelten jeweils in ihrem beschriebenen Kontext.
Am Ende ist das gekaufte Manuskript von der eigenen Arbeit und von erlaubter sprachlicher Unterstützung abzugrenzen. Risiken beim Ghostwriting behandelt die benachbarte Seite gesondert. Prüfe für deinen Fall die offiziellen Unterlagen der Hochschule, statt aus einer fremden Regel eine allgemeine Zusage oder Pflicht abzuleiten.
Quellen und Stand
- Quelle: Universität Göttingen, Handreichung zum Umgang mit Plagiaten: www.uni-goettingen.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: Freie Universität Berlin, Otto-Suhr-Institut, Leitlinien im Umgang mit Plagiaten: www.polsoz.fu-berlin.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: gesetze-im-internet.de, Strafgesetzbuch (StGB) Paragraf 156 Falsche Versicherung an Eides Statt: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: Universität Hamburg, Handreichung Nr. 15: Täuschung in der Prüfung: www.uni-hamburg.de (geprüft am 2026-09-16)