Neustart im Studium: Leitfaden für Ihre Rückkehr

Studium wieder aufnehmen nach Exmatrikulation oder Abbruch

Lesezeit ca. 7 Min. · zuletzt aktualisiert: 17. September 2026 · Studi-Tipps im Überblick

Die Wiederaufnahme kann eine Neueinschreibung in das erste Fachsemester oder eine Wiedereinschreibung beziehungsweise einen Einstieg in ein höheres Fachsemester bedeuten. An der Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie der Universität Leipzig kommt bei anerkannten Studienleistungen ein höheres Fachsemester infrage; reichen die anrechenbaren Leistungen nicht aus, bleibt dort die reguläre Bewerbung für das erste Fachsemester. Dieser Guide erläutert die Leistungsanerkennung nach der Lissabon-Konvention, ausgewählte Landesbeispiele zur Exmatrikulation und die BAföG-Regeln bei Fachrichtungswechsel oder Abbruch.

Grundlagen der Wiederaufnahme verstehen

Wer nach einer regulären Exmatrikulation neu einschreiben möchte, findet ergänzendes Hintergrundwissen im eigenen Ratgeber. Die Rückkehr kann eine Bewerbung für das erste Fachsemester oder, nach einer Anerkennungsprüfung, einen Einstieg in ein höheres Fachsemester betreffen. Welche Möglichkeit passt, hängt von der Entscheidung über vorhandene Studienleistungen und der Einstufung ab.

Der Wikipedia-Artikel zur Exmatrikulation nennt mehrere Anlässe für eine Zwangsexmatrikulation: Eine Studien- oder Prüfungsleistung wurde endgültig nicht erbracht, über zwei Jahre fehlte ein Leistungsnachweis oder die Bescheinigung der Krankenversicherung ging nicht fristgerecht ein. Für diese Versicherungsbescheinigung räumen Hochschulen laut dem Artikel üblicherweise zehn Tage zur Nachreichung ein.

Der frühere Exmatrikulationsgrund ist deshalb ein wichtiger Ausgangspunkt für die weitere Klärung. Für die Anerkennung bereits erbrachter Leistungen und die mögliche Einstufung sind die jeweiligen Angaben der Hochschule maßgeblich. Ermitteln Sie die zuständige Stelle aus den offiziellen Unterlagen und halten Sie die vorhandenen Informationen für die Prüfung bereit.

Studium wieder aufnehmen nach Exmatrikulation: der Ablauf in drei Schritten

Landesspezifische Vorgaben im Detail

Studium abbrechen und neu starten kann je nach Landesregel unterschiedlich behandelt werden. Der Wikipedia-Artikel verweist für Berlin auf § 15 des Berliner Hochschulgesetzes. Bei Nichtrückmeldung liegt die Exmatrikulation im Ermessen der Hochschule. Nach einer bestandenen oder endgültig nicht bestandenen Abschlussprüfung ohne weiteres Studienziel ist sie zwingend. Eine ausdrücklich geregelte Exmatrikulation auf Antrag nennt der Artikel für Berlin nicht.

  • Für Bremen beschreibt der Artikel § 42 des Bremischen Hochschulgesetzes: Auf Antrag erfolgt die Exmatrikulation sofort. Bei Nichtrückmeldung nach einer Mahnung ist sie zwingend.
  • Für Niedersachsen nennt der Artikel § 19 Absatz 6 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes. Bei Nichtrückmeldung ist die Exmatrikulation zwingend. Auf Antrag sowie nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Prüfung steht sie im Ermessen, sofern keine Einschreibung in einem anderen Studiengang besteht.
  • Wird die Krankenversicherungsbescheinigung nicht fristgerecht eingereicht, räumen Hochschulen laut Artikel in der Regel zehn Tage zur Nachreichung ein.

Die Angaben betreffen Beispiele aus Berlin, Bremen und Niedersachsen. Für andere Länder folgt daraus keine Regel. Ermittle die zuständige Stelle aus offiziellen Unterlagen.

Anerkennung alter Modultests

Zweitstudium beantragen kann mit der Frage verbunden sein, welche früheren Studienleistungen anerkannt werden. Der Wikipedia-Artikel zur Lissabon-Konvention datiert deren Abschluss auf den 11. April 1997; sie trat am 1. Februar 1999 in Kraft. Deutschland ratifizierte sie am 23. August 2007. Hinzu kam ein Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2009.

Tabelle: Ereignis, Datum
EreignisDatum
Abschluss der Konvention11. April 1997
Inkrafttreten1. Februar 1999
Ratifikation durch Deutschland23. August 2007
Beschluss der Kultusministerkonferenz15. Oktober 2009

Ein Kernpunkt ist die Beweislastumkehr. Die anerkennende Stelle muss darlegen, wenn eine vorgelegte Leistung wesentliche Unterschiede aufweist. Die antragstellende Person muss dagegen genügend Informationen zur Beurteilung bereitstellen; diese Informationen müssen von der Heimatbildungseinrichtung ausgestellt sein.

Die Universität Leipzig beschreibt für ihre Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie eine Prüfung der Lernergebnisse. Bei einer Anerkennung unter Auflagen oder einer Ablehnung muss die Hochschule den wesentlichen Unterschied begründen. Reichen die anerkannten Leistungen aus, kann ein Einstieg in ein höheres Fachsemester möglich sein. Davor ist dort ein formeller Einstufungsantrag beim Prüfungsausschuss erforderlich.

Triftige Motive für schnelle Rückkehr

Exmatrikulation von Amts wegen prüfen lässt sich anhand der Regeln der zuständigen Hochschule. Für die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Hamburg nennt deren Seite wichtige Gründe im Sinne von § 3 Absätze 2 und 3 ihrer Immatrikulationsordnung. Dazu gehören eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes, eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer sowie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr.

Genannt werden außerdem die Betreuung oder Pflege eines minderjährigen Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen für bis zu drei Jahre, die zeitweise Fortsetzung des Studiums an einer ausländischen Hochschule, eine schwere Erkrankung und eine soziale Notlage. Nach den Angaben dieser Fakultät ist die Wiedereinschreibung spätestens für das zweite Semester nach Ende der Tätigkeit oder Wegfall des Grundes zu beantragen. Der Antrag kann dort auch außerhalb der regulären Bewerbungsfristen gestellt werden.

Ohne einen solchen wichtigen Grund ist laut derselben Seite eine Bewerbung über STiNE nötig. Für das Wintersemester gilt dort der Zeitraum vom 1.6. bis 15.7., für das Sommersemester der Zeitraum vom 1.12. bis 15.1. Zusätzlich ist der Nachweis einer bestandenen Zwischenprüfung für ein höheres Fachsemester erforderlich. Diese Gründe und Fristen betreffen die genannte Fakultät und ihre Immatrikulationsordnung; für andere Hochschulen folgt daraus keine allgemeine Regel.

Finanzielle Folgen bei Richtungsänderung

Was beim Studienabbruch zu tun ist, betrifft bei BAföG auch den Zeitpunkt eines Abbruchs oder Fachrichtungswechsels. § 7 Absatz 3 BAföG ermöglicht Förderung für eine andere Ausbildung bei wichtigem oder unabweisbarem Grund. An Hochschulen ist ein wichtiger Grund nach Nummer 1 nur bis zum Beginn des fünften Fachsemesters maßgeblich.

Beim ersten Abbruch oder ersten Fachrichtungswechsel wird ein wichtiger Grund in der Regel vermutet. Für Studierende an Hochschulen greift diese Vermutung nur, wenn Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgen. § 7 Absatz 1 ordnet außerdem ein, dass Förderung für einen anderen Ausbildungsgang bis zum Beginn des vierten Fachsemesters ohne besondere Prüfung geleistet wird.

Nach einem Abbruch oder Wechsel erst nach dem vierten beziehungsweise fünften Fachsemester ist der wichtige oder unabweisbare Grund gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung im Einzelfall darzulegen und zu belegen. Dann greift die gesetzliche Vermutung nicht mehr automatisch. Ob eine Wiederaufnahme förderungsfähig ist, lässt sich daraus nicht pauschal ableiten; den Einzelfall klärt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung.

Studium wieder aufnehmen nach Exmatrikulation: Prüfliste mit vier Punkten

Ihre praktische Roadmap

Für die Wiederaufnahme helfen drei aufeinander folgende Klärungen:

  1. Prüfen Sie, weshalb die frühere Exmatrikulation erfolgte. Ermitteln Sie außerdem, ob nach der jeweiligen Immatrikulationsordnung ein wichtiger Grund vorliegt.
  2. Klären Sie beim Prüfungsausschuss oder Studierendensekretariat, welche bereits erbrachten Leistungen nach der Lissabon-Konvention anerkannt werden können und in welches Fachsemester eine Einstufung möglich ist.
  3. Klären Sie beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung, ob die Vermutungsregel aus § 7 Absatz 3 BAföG für die Wiederaufnahme oder den Fachrichtungswechsel noch greift.

Studi-Tipps im Überblick bietet einen weiterführenden Ausgangspunkt für die nächsten Fragen. Halten Sie für die einzelnen Prüfungen die vorhandenen Informationen bereit und ermitteln Sie die jeweils zuständige Stelle aus offiziellen Unterlagen.

Quellen und Stand

Unter dem Titel „Nach Exmatrikulation: So gelingt der Neuanfang“ ordnet dieser Beitrag „Neustart im Studium: Leitfaden für Ihre Rückkehr“ ein.

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Häufige Fragen zur Wiederaufnahme des Studiums

Muss ich meine alten Scheine persönlich vorbeibringen?

Welche Unterlagen verlangt werden, klären Sie anhand der offiziellen Hinweise mit dem Prüfungsausschuss oder dem Studierendensekretariat.

Wie gelingt die Bewerbung für ein höheres Fachsemester nach der Exmatrikulation?

An der Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie der Universität Leipzig kann bei anerkannten Studienleistungen ein Einstieg in ein höheres Fachsemester möglich sein. Vor der Bewerbung ist dort ein formeller Einstufungsantrag beim Prüfungsausschuss nötig.

Verfällt mein Anspruch auf Zuschüsse nach langer Pause?

Eine pauschale Zusage für BAföG nach einer langen Pause gibt es nicht. § 7 Absatz 3 BAföG enthält für den ersten Abbruch oder Fachrichtungswechsel eine Regelvermutung für einen wichtigen Grund; an Hochschulen gilt sie nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Nach dem vierten beziehungsweise fünften Fachsemester muss der wichtige oder unabweisbare Grund beim Amt für Ausbildungsförderung im Einzelfall dargelegt und belegt werden.

Wie beantrage ich die Einstufung für ein höheres Fachsemester?

Vor der Bewerbung für ein höheres Fachsemester ist an der Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie der Universität Leipzig ein formeller Einstufungsantrag beim Prüfungsausschuss zu stellen.

Kann eine schwere Erkrankung bei der Wiedereinschreibung an der Universität Hamburg ein wichtiger Grund sein?

Ja. Die Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg nennt eine schwere Erkrankung als wichtigen Grund. Welche Unterlagen nötig sind, klären Sie bei der zuständigen Stelle; dies gilt nicht allgemein für andere Hochschulen.

Wann muss ich beim BAföG-Amt einen wichtigen Grund nachweisen?

Die Vermutung gilt nur beim erstmaligen Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Danach müssen Sie einen wichtigen oder unabweisbaren Grund beim Amt für Ausbildungsförderung im Einzelfall darlegen und belegen.

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