Ab wann fallen Gebühren für ein langes Studium an?
Langzeitstudiengebühren: Bundesländer, Semesterzählung und Erlass
Nicht jedes Bundesland erhebt Langzeitstudiengebühren. Diese Seite zeigt, was die belegten Quellen für Thüringen, Niedersachsen, Sachsen und das Saarland festhalten, welche Semester zählen und wie Erlass oder Aufschub beantragt werden kann.
Zuerst das Bundesland klären: Wer erhebt überhaupt Gebühren?
Langzeitstudiengebühren sind eine Frage des Bundeslandes, nicht jedes Land erhebt sie. Das Deutsche Studierendenwerk hält in seiner Übersicht zu Länderregelungen (Stand Juli 2023) fest, dass sich die meisten Bundesländer gegen diese Gebühren entschieden haben. Konkret nennt die Übersicht vier Länder mit entsprechenden gesetzlichen Grundlagen: Niedersachsen, das Saarland, Sachsen und Thüringen.
Wichtig ist dabei: Die Übersicht hat den Stand Juli 2023, und die Angabe zum Saarland stammt sogar aus Mai 2021. Studierende prüfen die aktuelle Regelung deshalb bei der eigenen Hochschule, bevor sie davon ausgehen, dass die Übersicht ihre Lage vollständig abbildet. Für Bundesländer, die in der Übersicht nicht erscheinen, trifft diese Seite keine Aussage. Wer in einem anderen Land studiert, fragt direkt beim Studierendenbüro nach, ob und ab wann Gebühren anfallen können.
Der folgende Beispielablauf zeigt einen möglichen Weg, die eigene Situation systematisch zu prüfen:
- Bundesland der Hochschule klären
- Regelstudienzeit des Studiengangs nachlesen
- Bisherige Hochschulsemester zählen
- Grenze des Landes vergleichen
- Bei Bedarf Erlass oder Aufschub erfragen
Wer frühzeitig handeln und die eigene Studiendauer einschätzen möchte, findet auf der Seite Regelstudienzeit realistisch planen Orientierung dafür, wie sich das Studium zeitlich strukturieren lässt. Eine frühe Einschätzung gibt mehr Spielraum, um auf eine drohende Gebührenpflicht zu reagieren. Die fünf Schritte des obigen Ablaufs sind ausdrücklich als Beispiel gedacht und ersetzen nicht die Auskunft der eigenen Hochschule.

Länderregeln im Vergleich: Was die Quellen für vier Bundesländer belegen
Die vier belegten Bundesländer folgen unterschiedlichen Ansätzen. Thüringen und Sachsen knüpfen die Gebühr an eine Überschreitung der Regelstudienzeit um mehr als vier Semester. Niedersachsen arbeitet mit einem Studienguthaben-Modell, bei dem zunächst ein Guthaben aufgebraucht wird, bevor Gebühren anfallen. Im Saarland liegt die Entscheidung, ob Gebühren überhaupt erhoben werden, bei den Hochschulen selbst. Die Grenze liegt je nach Land bei vier oder bei sechs Semestern über der Regelstudienzeit und ist damit nicht einheitlich.
| Land | Regel laut Quelle | Stand | Quelle |
|---|---|---|---|
| Thüringen | 500 Euro je Semester bei Überschreitung der Regelstudienzeit um mehr als vier Semester | 2018 (Thüringer Gesetz) | Universität Erfurt: Langzeitstudiengebühren |
| Niedersachsen | Studienguthaben aus Regelstudienzeit plus sechs Semester; danach Gebühr | abgerufen Oktober 2026 | Universität Göttingen: Langzeitstudiengebühren (FAQ) |
| Sachsen | 500 Euro je Semester bei Überschreitung um vier Semester | Juli 2023 | Deutsches Studierendenwerk: Länderregelungen (Stand Juli 2023) |
| Saarland | Höchstens 400 Euro je Semester möglich; ob erhoben wird, entscheiden die Hochschulen | Mai 2021 | Deutsches Studierendenwerk: Länderregelungen (Stand Juli 2023) |
Zur Niedersachsen-Zeile ist ein weiterer Punkt aus der Übersicht des Deutschen Studierendenwerks (Stand Juli 2023) zu ergänzen: Dort werden für Niedersachsen 500 Euro je Semester für Studierende genannt, die kein Studienguthaben mehr haben. Wer das Studienguthaben aufgebraucht hat, zahlt laut dieser Übersicht des Deutschen Studierendenwerks ebenfalls 500 Euro je Semester; die Göttinger FAQ selbst nennt diesen Betrag nicht. Die Tabelle zeigt ausschließlich die vier belegten Länder und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Was Semesterbeitrag und Semesterticket umfassen, erklärt eine eigene Seite; diese Beträge werden gesondert erhoben. Die Angaben zu Sachsen und Saarland entstammen ausschließlich der DSW-Übersicht; eigene Hochschulseiten dieser Länder wurden für diesen Artikel nicht geprüft. Ob die Angaben noch dem aktuellen Stand entsprechen, muss bei der jeweiligen Hochschule direkt erfragt werden.
Was zählt und was nicht: Hochschulsemester, Wechsel und Beurlaubung
Welche Semester bei der Berechnung der Gebührenpflicht zählen, hängt von der jeweiligen Landesregelung ab. Für Thüringen hält die Universität Erfurt nach dem dortigen Gesetz fest, dass sämtliche Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in die Zählung einfließen. Bei konsekutiven Studiengängen wird die Gesamtregelstudienzeit zugrunde gelegt. Ausgenommen bleiben dabei Beurlaubungssemester sowie ein erstmaliger Studiengangwechsel, wenn er vor Ablauf des zweiten Semesters erfolgt.
Die Bauhaus-Universität Weimar ergänzt für das Thüringer Recht, dass es auf die Hochschulsemester ankommt, nicht auf die Fachsemester. Alle früheren Semester werden mitgezählt, unabhängig davon, ob ein Hochschul- oder Studiengangswechsel stattgefunden hat. Das Thema Hochschulwechsel und Zählung der Semester ist deshalb besonders relevant für alle, die ihre Hochschule gewechselt haben oder einen Wechsel noch planen.
Als Ableitung aus den Quellen der Universitäten Erfurt und Weimar ergibt sich: Ein Wechsel der Hochschule oder des Studiengangs setzt die Semesterzählung in Thüringen nicht auf null zurück. Wer schon mehrere Semester andernorts studiert hat, bringt diese Zeit mit in die Rechnung ein. Das gilt nach diesen Quellen unabhängig davon, ob der Hochschulwechsel freiwillig oder aus anderen Gründen zustande kam. Ob dasselbe Prinzip in anderen Bundesländern gilt, lässt sich aus den genutzten Quellen nicht ableiten.
Für Niedersachsen beschreibt die Universität Göttingen ein anderes Modell. Jedes gebührenfreie Semester an einer staatlich getragenen deutschen Hochschule verringert dort das vorhandene Studienguthaben. Nicht verbraucht wird es hingegen durch Beurlaubung, durch die tatsächliche Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie durch die Pflege einer nahestehenden Person. Ob diese für Niedersachsen festgehaltenen Regelungen in dieser Form auf andere Bundesländer übertragbar sind, lässt sich aus den verwendeten Quellen nicht ableiten.
Zahlung, Erlass und Aufschub: Was die Hochschulen dazu festhalten
Die Bauhaus-Universität Weimar hält fest, dass die Zahlung der Langzeitstudiengebühr innerhalb der Rückmeldefrist erfolgen muss. Wer nicht zahlt, kann sich nicht zum nächsten Semester zurückmelden. Einen Antrag auf Erlass können Studierende ebenfalls innerhalb dieser Rückmeldefrist beim Studierendenbüro stellen. Da Antragsfristen und benötigte Nachweise je nach Hochschule verschieden sind, sollten Studierende dies rechtzeitig bei der eigenen Hochschule erfragen.
Für Thüringen beschreibt die Universität Erfurt einen Aufschub der Gebührenpflicht: Der Aufschub kann auf Antrag für Zeiten der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gewährt werden. Das verschiebt den Zeitraum, ab dem die Gebührenpflicht beginnt, hebt sie aber nicht dauerhaft auf. Wer diesen Aufschub beantragen möchte, klärt die Details beim Studierendenbüro der eigenen Hochschule.
Das Deutsche Studierendenwerk stellt in seiner Übersicht (Stand Juli 2023) Regelungen für Härtefälle bei Behinderung und länger andauernder Erkrankung dar. Die Übersicht nennt dabei ausdrücklich nicht alle möglichen Befreiungsgründe. Wer sich in einer solchen Situation befindet, prüft bei der eigenen Hochschule, welche Nachweise verlangt werden und welche Fristen dabei gelten.
Wer die Regelstudienzeit überschreitet, kann außerdem Folgen für die Förderung prüfen. Die Seite BAföG nach der Regelstudienzeit erklärt, was dabei zu beachten ist.

Grenzen dieser Seite: Was die Quellen nicht klären
Die Quellen beschreiben nur einzelne Bundesländer, sie ersetzen nicht die Auskunft der eigenen Hochschule. Die verwendeten Informationen stammen aus der Übersicht des Deutschen Studierendenwerks (Stand Juli 2023) sowie von den Hochschulseiten in Erfurt, Göttingen und Weimar. Die Erfurter Angaben beziehen sich auf das Thüringer Gesetz mit Stand 2018.
Studierende in Bundesländern, die in diesen Quellen nicht aufgeführt sind, finden hier keine Aussage über ihre aktuelle Situation. Sie fragen bei der eigenen Hochschule nach, ob und wann Gebühren anfallen können. Auch wer zur eigenen Situation noch keine Regelung kennt, klärt dies direkt bei der Studierendenverwaltung der eigenen Hochschule, da sich Gesetze ändern können.
Der Stand dieses Artikels ist Oktober 2026. Selbst für die vier belegten Bundesländer sollte die aktuelle Regelung direkt bei der zuständigen Hochschule überprüft werden. Diese Seite ersetzt keine offizielle Auskunft und macht keine Aussage darüber, ob eine Gebühr in einem bestimmten Land heute sicher erhoben wird oder nicht.
Wer ein Urlaubssemester als möglichen Weg in Betracht zieht, findet auf einer eigenen Seite weitere Informationen. Ein eigener Ratgeber zu Urlaubssemester beantragen vertieft diesen Punkt und erklärt, welche Voraussetzungen die jeweilige Hochschule stellen kann und wie sich ein Urlaubssemester auf die Semesterzählung auswirkt.
Quellen und Stand
- Deutsches Studierendenwerk: Länderregelungen bei Langzeitstudiengebühren (Stand Juli 2023): www.studierendenwerke.de (geprüft am 2026-10-01)
- Universität Erfurt: Langzeitstudiengebühren (Regelstudienzeitüberschreitung): www.uni-erfurt.de (geprüft am 2026-10-01)
- Universität Göttingen: Langzeitstudiengebühren (FAQ) in Niedersachsen: www.uni-goettingen.de (geprüft am 2026-10-01)
- Bauhaus-Universität Weimar: Langzeitstudiengebühren (Studierendenbüro): www.uni-weimar.de (geprüft am 2026-10-01)
Das Thema „Ab wann fallen Gebühren für ein langes Studium an?“ wird hier als Gesamtzusammenhang aufgegriffen.