So läuft Kindergeld während des Freiwilligendienstes weiter
Freiwilligendienst und Kindergeld: Dienste und Nachweis
Eltern fragen häufig, ob das Kindergeld während eines Freiwilligendienstes fortbesteht. Dieser Beitrag erklärt, welche Dienste gesetzlich genannt sind, wie der Nachweis gegenüber der Familienkasse funktioniert und welche zeitlichen Grenzen bei der Übergangsphase gelten. Zudem wird klargestellt, dass bestimmte Leistungen wie die Waisenrente unabhängig vom Dienstverhältnis bleiben können.
Grundlagen: Wann besteht der Anspruch?
Freiwilligendienst und Kindergeld: Für Eltern kann Kindergeld für ein volljähriges Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in Betracht kommen, wenn es einen gesetzlich aufgeführten Dienst leistet. Dazu zählen das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz sowie der Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz. Ebenfalls genannt sind eine Freiwilligentätigkeit im Europäischen Solidaritätskorps, weltwärts, der internationale Jugendfreiwilligendienst und ein Freiwilligendienst aller Generationen. Nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium setzt die Berücksichtigung voraus, dass das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Die gesetzliche Aufzählung enthält außerdem einen anderen Dienst im Ausland nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz. Vergleichen Sie die genaue Bezeichnung des geplanten Dienstes mit dieser Liste. Bei einem Freiwilligendienst kann der jeweilige Träger eine Bescheinigung ausstellen. Eltern können davon eine Kopie bei der Familienkasse einreichen; die Nachweise lassen sich auch online übermitteln. Für ein Kind, das älter als 18 Jahre ist, können zusätzlich Unterlagen erforderlich sein. Welche Belege hinzukommen, richtet sich nach der jeweiligen Lebenssituation des Kindes.
Kindergeld im Studium ist ein eigenes Thema. Für die Einordnung eines Freiwilligendienstes sind die gesetzliche Dienstliste und die persönlichen Voraussetzungen maßgeblich. Bewahren Sie die Bescheinigung des Trägers auf und gleichen Sie deren Dienstbezeichnung mit der gesetzlichen Aufzählung ab. Bei Fragen zu zusätzlichen Unterlagen können Eltern die vorhandenen Nachweise für die Prüfung durch die Familienkasse zusammenstellen. So lässt sich prüfen, ob der Dienst und die Unterlagen zum jeweiligen Fall passen.

Gesetzlich anerkannte Freiwilligendienste
§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d EStG führt Freiwilligendienste auf, die für die Berücksichtigung volljähriger Kinder genannt sind. Die gesetzliche Liste ist der Maßstab für die Einordnung. Vergleichen Sie die genaue Dienstbezeichnung in den Unterlagen des Trägers mit den folgenden Bezeichnungen.
- Freiwilliges Soziales Jahr
- Freiwilliges Ökologisches Jahr
- Bundesfreiwilligendienst
- Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps
- Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst weltwärts
- Freiwilligendienst aller Generationen
- Internationaler Jugendfreiwilligendienst
Der Bundesfreiwilligendienst ist in der gesetzlichen Aufzählung genannt. Daneben nennt das Gesetz einen anderen Dienst im Ausland nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; dieser ist nicht mit dem Europäischen Solidaritätskorps gleichzusetzen. Für die Prüfung sollte die im Vertrag oder in der Bescheinigung verwendete Bezeichnung festgehalten werden.
Das Freiwilliges Soziales Jahr ist in der gesetzlichen Aufzählung genannt. Auch das Freiwillige Ökologische Jahr wird dort im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes benannt. Bei weltwärts und dem Internationalen Jugendfreiwilligendienst ist ebenfalls die konkrete Einordnung nach der gesetzlichen Regelung maßgeblich. Bei Zweifeln kann der Träger die ausgestellte Bescheinigung erläutern; zur Kindergeldberücksichtigung ist die Familienkasse der passende Prüfkontakt.
Nachweisführung bei der Familienkasse
Für einen Freiwilligendienst können Eltern vom jeweiligen Träger eine Bescheinigung ausstellen lassen und sie als Kopie bei der Familienkasse einreichen. Die Bundesagentur für Arbeit nennt diese Möglichkeit für Dienste wie ein Freiwilliges Soziales Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Europäischen Freiwilligendienst. Die Nachweise lassen sich auch online einreichen.
| Schritt | Unterlage oder Regel |
|---|---|
| Antrag | Zusätzliche Belege für den Antrag nach der Lebenssituation prüfen |
| Nachweis des Trägers | Bescheinigung vom Träger als Kopie einreichen |
| Übergangszeit | Zeitraum zwischen Ausbildungsabschnitt und Dienst prüfen |
| Altersgrenze | Vollendung des 25. Lebensjahres anhand der gesetzlichen Regelung prüfen |
Ist das Kind älter als 18 Jahre, benötigt die Familienkasse grundsätzlich zusätzliche Belege zum Antrag. Die Bundesagentur für Arbeit nennt je nach Lebenssituation etwa eine Praktikumsbestätigung oder eine Schulbescheinigung. Welche Unterlagen im einzelnen Antrag erforderlich sind, sollte anhand der Angaben der Familienkasse geprüft werden. Reichen Eltern Unterlagen online ein, können sie zuvor kontrollieren, ob die Kopie der Trägerbescheinigung beigefügt ist.
Kindergeld oder BAföG betrifft unterschiedliche Fragen. Die hier genannte Bescheinigung und die zusätzlichen Belege beziehen sich auf den Nachweis für Kindergeld bei einem Freiwilligendienst. Für Fragen nach dem Dienst oder zu BAföG sollten Eltern die zuständige Stelle aus offiziellen Unterlagen ermitteln und die Unterlagen des Kindes bereithalten.
Regelungen zur Übergangszeit
§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG regelt die Berücksichtigung während einer Übergangszeit. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten berücksichtigt werden. Die Zeit muss zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Beginn eines in Buchstabe d genannten Freiwilligendienstes liegen.
Für die Planung sollten Eltern das Ende des Ausbildungsabschnitts und den vorgesehenen Dienstbeginn dokumentieren. Vergleichen Sie den Zeitraum mit der Höchstgrenze von vier Monaten. Das Gesetz nennt als weitere Fälle die Zeit bis zu einem gesetzlichen Wehrdienst oder zu einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer. Ob der konkrete Zeitraum die Voraussetzungen erfüllt, kann die Familienkasse anhand der Unterlagen prüfen.
Ein Gap Year nach dem Abitur fällt nur dann unter die Übergangszeit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und die Höchstdauer von vier Monaten erfüllt sind. Nicht jede Wartezeit vor einem Freiwilligendienst ist dadurch abgedeckt. Liegt der Dienstbeginn später, sollten Eltern den Ablauf und die Unterlagen der Familienkasse zur Prüfung vorlegen. So wird nicht aus der bloßen Planung auf eine Berücksichtigung geschlossen.
Wechselwirkungen mit Waisenrente und Versicherung
Neben Kindergeld und Waisenrente gehört die Krankenversicherung im Zwischenjahr zu den Punkten, die vor dem Dienst geklärt werden sollten. Zur Krankenversicherung enthält die hier geprüfte Quelle keine Regel. Den Versicherungsstatus sollten Betroffene daher mit der Krankenkasse anhand ihrer Unterlagen klären. Für Kindergeld und Waisenrente enthält die Quelle zum Bundesfreiwilligendienst konkrete Hinweise.
Nach den Informationen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben können Eltern für ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und einen Bundesfreiwilligendienst leistet, Kindergeld oder steuerliche Kinderfreibeträge erhalten. Die Aussage ist an die dort genannten Voraussetzungen gebunden. Für die Zeit zwischen Schulabschluss und Dienstbeginn nennt die Quelle einen möglichen Kindergeldanspruch, wenn diese Übergangszeit nicht mehr als vier Monate beträgt.
Ein Bundesfreiwilligendienst steht einem Anspruch auf Halbwaisen- oder Vollwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht entgegen. Daraus folgt kein neu begründeter Rentenanspruch. Bei einer Waisenrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk ist eine gesonderte Klärung mit dem Versorgungswerk erforderlich. Eltern oder Betroffene können Dienstbescheinigung und Unterlagen zum bisherigen Anspruch für diese Prüfung bereithalten.

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Absicherung
Prüfen Sie zuerst, ob der geplante Dienst in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d EStG genannt ist und ob das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei einer ersten abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Erststudium gehört auch die Frage dazu, ob das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Halten Sie die Dienstbezeichnung und die Angaben zum Ausbildungsstand für die Prüfung bereit.
Bitten Sie anschließend den jeweiligen Träger um eine Bescheinigung über den Freiwilligendienst. Reichen Sie diese Bescheinigung als Kopie bei der Familienkasse ein; die Bundesagentur für Arbeit ermöglicht auch eine direkte Online-Einreichung. Für ein Kind über 18 Jahren prüfen Eltern außerdem die zusätzlichen Belege, die die Familienkasse je nach Lebenssituation zum Antrag benötigt. Welche Unterlage noch fehlt, lässt sich mit den offiziellen Hinweisen der Familienkasse abgleichen.
Behalten Sie vor dem Dienst eine mögliche Übergangszeit im Blick. Das Gesetz erfasst zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Beginn eines genannten Freiwilligendienstes höchstens vier Monate. Notieren Sie deshalb das Ende des Ausbildungsabschnitts und den Dienstbeginn. Wenn der Zeitraum oder die Einordnung unklar ist, legen Sie diese Daten der Familienkasse zur Prüfung vor.
Nach dem Dienst sind Kindergeld im Studium und Kindergeld oder BAföG getrennt zu prüfen. Diese Quellen nennen keinen Kindergeldbetrag. Für Waisenrente während eines Bundesfreiwilligendienstes gilt die Aussage der geprüften Quelle nur für Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung; einen möglichen Anspruch aus einem Versorgungswerk klären Betroffene unmittelbar mit diesem Versorgungswerk.
Quellen und Stand
- Quelle: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Einkommensteuergesetz Paragraf 32: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-17)
- Quelle: Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse), Kindergeld: Nachweise und Bescheinigungen einreichen: www.arbeitsagentur.de (geprüft am 2026-09-17)
- Quelle: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Einkommensteuergesetz Paragraf 32: www.gesetze-im-internet.de (weitere Quelle) (geprüft am 2026-09-17)
- Quelle: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Der Bundesfreiwilligendienst von A bis Z: www.bundesfreiwilligendienst.de (geprüft am 2026-09-17)
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