Was beim Werkstudentenjob tatsächlich vom Gehalt abgeht
Werkstudent Sozialabgaben: Was wird wirklich abgezogen?
Beim Werkstudentenjob können nach Paragraf 6 SGB V und Paragraf 27 SGB III Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sein, während Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Dieser Leitfaden trennt die einzelnen Sozialversicherungszweige und erklärt, was auf dem Lohnzettel zu prüfen ist.
Grundlage des Werkstudentenprivilegs
Das Werkstudentenprivileg richtig zu verstehen, wie es der Ratgeber Werkstudent: Rechte und Steuern erklärt, heißt, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung einzeln zu betrachten. Für die gesetzliche Krankenversicherung beschreibt Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V eine Versicherungsfreiheit für ordentlich Studierende. Sie setzt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt während der Dauer des Studiums voraus. Maßgeblich ist damit nicht nur die Einschreibung, sondern auch der Zusammenhang der Beschäftigung mit dieser Studienzeit.
Für die Arbeitslosenversicherung enthält Paragraf 27 Absatz 4 Nummer 2 SGB III eine entsprechende Einordnung. Auch dort kommt es auf die Beschäftigung während des Studiums und den Status als ordentlich Studierende oder Studierender an. Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung beruhen zwar auf verschiedenen Gesetzbüchern, knüpfen hier aber an denselben Studierendenstatus an. Unter den genannten Voraussetzungen kann deshalb in beiden Zweigen Versicherungsfreiheit bestehen.
Die Rentenversicherung ist davon getrennt zu betrachten. Die Minijob-Zentrale ordnet den Werkstudentenjob den allgemeinen Regeln der Rentenversicherungspflicht zu. Paragraf 168 SGB VI regelt anschließend, wie Beiträge je nach Art der Beschäftigung getragen werden. Bei einer regulär versicherungspflichtigen Beschäftigung teilen sich Beschäftigte und Arbeitgeber den Beitrag jeweils zur Hälfte. Für geringfügige Beschäftigungen nennt das Gesetz abweichende Arbeitgeberanteile. Die genannten Vorschriften selbst legen für die Versicherungsfreiheit in Kranken- und Arbeitslosenversicherung weder einen Verdienstbetrag noch eine Stundenzahl fest. Die Pflegeversicherung braucht ebenfalls eine eigene Einordnung und sollte nicht allein aus den Regeln der anderen Zweige abgeleitet werden.

Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge
Rentenversicherung im Werkstudentenjob wird nach der Art der Beschäftigung behandelt. Paragraf 168 Absatz 1 SGB VI legt für regulär gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte eine Teilung zwischen Arbeitgeber und versicherter Person fest: Beide tragen jeweils die Hälfte. Für einen Werkstudentenjob ist diese hälftige Aufteilung maßgeblich, wenn es sich um eine regulär versicherungspflichtige Beschäftigung handelt und keine der geringfügigen Sonderregeln greift.
Der Paragraf enthält daneben zwei abweichende Aufteilungen für geringfügige Beschäftigungen. Bei einer geringfügig versicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb eines Privathaushalts übernimmt der Arbeitgeber 15 Prozent des Arbeitsentgelts; den übrigen Anteil trägt die versicherte Person. Für eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt ist der Arbeitgeberanteil mit 5 Prozent niedriger, während der Rest bei der versicherten Person liegt. Die Einordnung hängt damit von der Beschäftigungsart ab, nicht allein vom Status als Studentin oder Student.
| Beschäftigungsart | Beitragsanteil Arbeitgeber | Beitragsanteil Versicherte |
|---|---|---|
| Regulär versicherungspflichtig Beschäftigte | Hälfte | Hälfte |
| Geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte | 15 Prozent | Rest |
| Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten | 5 Prozent | Rest |
Die Zahlung wird nicht von der beschäftigten Person gesondert überwiesen. Der Arbeitgeber zieht deren Anteil vom Arbeitsentgelt ab und leitet anschließend den eigenen und den einbehaltenen Anteil zusammen an die zuständige Einzugsstelle weiter. Diese Abführung durch den Arbeitgeber gilt nach Paragraf 168 für alle drei dargestellten Aufteilungen. Wer die Angaben auf einer Abrechnung nachvollziehen möchte, sollte daher zunächst die Beschäftigungsart und anschließend die dafür vorgesehene Beitragsaufteilung vergleichen.
Abgrenzung zum Minijob
Krankenversicherung im Werkstudentenjob ist ein anderes Thema als die Rentenversicherungsanteile eines Minijobs. Die Minijob-Zentrale unterscheidet für Studierende drei Formen der Beschäftigung. Mit Stand 17. September 2026 darf ein Minijob mit Verdienstgrenze regelmäßig nicht mehr als 603 Euro im Monat einbringen. Eine kurzfristige Beschäftigung darf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern; ihre Verdiensthöhe ist nicht begrenzt. Daneben steht der Werkstudentenjob: In der Vorlesungszeit sind höchstens 20 Arbeitsstunden pro Woche vorgesehen. Er ist weder ein Minijob mit Verdienstgrenze noch eine kurzfristige Beschäftigung.
Für den Minijob mit Verdienstgrenze beziffert die Minijob-Zentrale den gesamten Rentenversicherungsbeitrag mit Stand 17. September 2026 auf 18,6 Prozent des Bruttolohns. Im gewerblichen Bereich trägt die beschäftigte Person davon 3,6 Prozent selbst. Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt liegt ihr Eigenanteil bei 13,6 Prozent, weil der Arbeitgeber dort 5 Prozent übernimmt. Diese Zahlen gelten ausdrücklich für den Minijob mit Verdienstgrenze und sind keine Rechenregel für den Werkstudentenjob.
Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze kann die beschäftigte Person eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Nach Darstellung der Minijob-Zentrale verringert das den späteren Rentenanspruch, weil eigene Beiträge ausbleiben. Für einen Werkstudentenjob nennt sie keine solche Befreiung, sondern Rentenversicherungspflicht nach den allgemeinen Regeln. Für den Vergleich muss deshalb zunächst festgestellt werden, welche Beschäftigungsform vorliegt.
Historischer Hintergrund der Grenzen
20-Stunden-Regel im Werkstudentenjob steht im Wikipedia-Artikel zu Werkstudent im Zusammenhang mit der Vorlesungszeit. Dort wird die Entwicklung der Werkstudentenbewegung seit dem Erlanger Studententag von 1921 beschrieben. Für 1920 nennt der Artikel rund 10.000 Werkstudentinnen und Werkstudenten, für 1923 rund 64.000. Die historischen Anteile an allen Studierenden lagen laut Artikel 1956 bei 44,9 Prozent und 1959 bei 30,2 Prozent. Diese Angaben zeigen für die genannten Jahre unterschiedliche Größenordnungen und Anteile.
Für die Sozialversicherung nennt der Artikel einen späteren Stichtag: Seit dem 1. Oktober 1996 gelten Werkstudentinnen und Werkstudenten nach den allgemeinen Regeln als rentenversicherungspflichtig. Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung bleiben nach dieser Darstellung weiterhin versicherungsfrei. Für die Krankenversicherung beschreibt der Artikel Versicherungsfreiheit bis zu einer Grenze. Er verweist dabei auf Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V sowie auf Paragraf 27 Absatz 4 SGB III.
Die 20-Stunden-Regel ordnet der Artikel ausdrücklich der Vorlesungszeit zu. Daraus lässt sich keine Aussage für die vorlesungsfreie Zeit ableiten. Ebenso liefern die historischen Zahlen keine Aussage dazu, wie viele Werkstudentinnen und Werkstudenten diese Grenze heute ausschöpfen. Für die Einordnung ist deshalb hilfreich, die historischen Angaben, die einzelnen Versicherungszweige und den Zeitbezug der Regel getrennt zu lesen.
Statusvoraussetzung im Detail
Sozialversicherungsstatus im Studium bedeutet auch, die Voraussetzungen der einzelnen Vorschriften genau zu unterscheiden. Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V beschreibt Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung für Personen, die während ihres Studiums als ordentlich Studierende oder Studierender gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Die Norm bezieht sich dabei auf Hochschulen oder Schulen, die der fachlichen Ausbildung dienen. Der Status und der Zeitraum des Studiums gehören somit zusammen.
Für die Arbeitslosenversicherung verwendet Paragraf 27 Absatz 4 Nummer 2 SGB III eine entsprechende Anknüpfung. Auch dort geht es um ordentliche Studierende oder Studierende während der Dauer des Studiums. Beide Vorschriften betreffen verschiedene Versicherungszweige, legen den Studierendenstatus aber ähnlich zugrunde. Weder der Text des SGB V noch der des SGB III nennt dafür eine konkrete Wochenstundenzahl oder einen bestimmten Verdienstbetrag. Diese Angaben lassen sich daher nicht unmittelbar aus diesen beiden Paragrafen ableiten.
Für die Einordnung des Werkstudentenjobs nennt die Minijob-Zentrale höchstens 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit. Der Wikipedia-Artikel nennt die 20-Stunden-Regel ebenfalls für die Vorlesungszeit und beschreibt daneben Pflegeversicherung sowie Arbeitslosenversicherung als versicherungsfrei. Die Rentenversicherung wird gesondert behandelt. Wer den eigenen Fall prüft, kann deshalb den Studierendenstatus, den Zeitraum der Vorlesungszeit und die einzelnen Versicherungszweige getrennt gegenüberstellen.

Checkliste für die Praxis
Studentenjobs im Überblick kann als Ausgangspunkt für die eigene Prüfung dienen. Im ersten Schritt wird festgestellt, ob die Beschäftigung während der Dauer des Studiums ausgeübt wird und ob der Status als ordentlich Studierende oder Studierender vorliegt. Paragraf 6 SGB V und Paragraf 27 SGB III verbinden diese Merkmale mit einer möglichen Versicherungsfreiheit in Krankenversicherung beziehungsweise Arbeitslosenversicherung. Die Prüfung trennt damit den Studierendenstatus von Angaben, die in diesen beiden Vorschriften nicht genannt sind.
Im zweiten Schritt wird die Arbeitszeit mit der 20-Stunden-Regel für die Vorlesungszeit abgeglichen. Die Minijob-Zentrale beschreibt den Werkstudentenjob mit höchstens 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit. Auch der Wikipedia-Artikel ordnet diese Regel dieser Zeit des Studienjahres zu. Die Prüfung sollte daher den konkreten Zeitraum berücksichtigen und nicht aus der Regel eine Aussage für die vorlesungsfreie Zeit ableiten.
Im dritten Schritt wird die Rentenversicherung nach Paragraf 168 SGB VI eingeordnet. Bei einer regulär versicherungspflichtigen Beschäftigung tragen Arbeitgeber und versicherte Person jeweils die Hälfte des Beitrags. Für geringfügig versicherungspflichtige Beschäftigungen sowie für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten nennt der Paragraf andere Arbeitgeberanteile. Deshalb ist zu prüfen, ob eine dieser Sonderregeln einschlägig ist, bevor die hälftige Teilung zugrunde gelegt wird. Der Arbeitgeber behält den Versichertenanteil vom Arbeitsentgelt ein und führt beide Anteile an die zuständige Einzugsstelle ab.
Quellen und Stand
- gesetze-im-internet.de: SGB V, Paragraf 6: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-17)
- gesetze-im-internet.de: SGB III, Paragraf 27: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-17)
- gesetze-im-internet.de: SGB VI, Paragraf 168: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-17)
- Minijob-Zentrale: Studierende in Minijobs: www.minijob-zentrale.de (geprüft am 2026-09-17)
- Wikipedia: Werkstudent: de.wikipedia.org (geprüft am 2026-09-17)
Die Einordnung „Was beim Werkstudentenjob tatsächlich vom Gehalt abgeht“ fasst den vollständigen Zusammenhang zusammen.