Was gilt für die Probezeit im Werkstudentenjob?

Probezeit im Werkstudentenjob: Frist und Schutz im Überblick

Lesezeit ca. 7 Min. · zuletzt aktualisiert: 17. September 2026 · Studentenjobs im Überblick

Eine Probezeit ist auch im Werkstudentenjob möglich. Während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Dieser Artikel ordnet die Frist, den allgemeinen Kündigungsschutz, befristete Verträge und die schriftliche Niederschrift ein.

Probezeit im Werkstudentenjob: die Grundregel

Eine Probezeit kann auch in einem Werkstudentenjob wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis vereinbart werden. Für eine vereinbarte Probezeit von längstens sechs Monaten nennt Paragraf 622 Absatz 3 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Außerhalb dieser Zeit gelten die längeren Fristen aus den Absätzen 1 und 2. Die Zweiwochenfrist setzt eine vereinbarte Probezeit voraus. Aus dem Gesetz folgt daher keine automatische Probezeit, wenn die Vertragsparteien keine solche Vereinbarung getroffen haben.

Die Probezeit gut vorbereiten heißt, die vereinbarte Dauer in der schriftlichen Niederschrift zu prüfen. Suchen Sie dort nach der Dauer der vereinbarten Probezeit. Halten Sie außerdem fest, ob die Probezeit noch läuft oder bereits beendet ist. Die Zweiwochenfrist gilt unabhängig von der Wochenarbeitszeit der beschäftigten Person. Für die Einordnung zählt deshalb nicht, ob der Werkstudentenjob mit wenigen oder mit mehr Wochenstunden ausgeübt wird.

Für die erste Einordnung bleiben die vereinbarte Probezeit, ihre Dauer und die Beschäftigungsdauer im selben Betrieb getrennt zu betrachten.

Probezeit im Werkstudentenjob: der Ablauf in drei Schritten

Kündigungsfrist und Kündigungsschutz im Zeitvergleich

Für die Einordnung sind zwei Zeiträume getrennt zu betrachten: die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses und die Zeit danach. Eine Probezeit entsteht nicht allein durch den Beginn des Jobs, sondern muss vereinbart sein. Nur während einer vereinbarten Probezeit, die höchstens sechs Monate dauern darf, nennt Paragraf 622 Absatz 3 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Dauer der Beschäftigung ist davon getrennt zu prüfen.

Eine kurzfristige Trennung verstehen hilft dabei, Frist und allgemeinen Kündigungsschutz nicht gleichzusetzen. Der allgemeine Kündigungsschutz nach Paragraf 1 KSchG setzt ein Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen voraus, das ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht.

Tabelle: Zeitraum, Kündigungsfrist, Kündigungsschutz
ZeitraumKündigungsfristKündigungsschutz
Erste sechs MonateZwei Wochen nur bei vereinbarter Probezeit von höchstens sechs Monaten; andernfalls gelten die maßgeblichen Fristen außerhalb einer solchen Probezeit.Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift in diesem Zeitraum noch nicht.
Zeit nach sechs MonatenAußerhalb der Probezeit sind die längeren Fristen aus Paragraf 622 Absatz 1 und 2 BGB maßgeblich, soweit sie gelten.Bei ununterbrochener Beschäftigung im selben Betrieb oder Unternehmen kann der allgemeine Kündigungsschutz nach Paragraf 1 KSchG eingreifen.

Prüfen Sie deshalb zuerst die Vereinbarung zur Probezeit und anschließend die ununterbrochene Beschäftigungsdauer. Die zweiwöchige Frist beantwortet nicht die Frage, ob der allgemeine Kündigungsschutz bereits erreicht ist. Umgekehrt wird aus der sechsmonatigen Wartezeit keine automatisch vereinbarte Probezeit.

Welche Angaben zur Probezeit geprüft werden

Die Dauer einer vereinbarten Probezeit gehört zu den wesentlichen Vertragsbedingungen, die der Arbeitgeber nach Paragraf 2 Nachweisgesetz schriftlich niederlegen, unterzeichnen und aushändigen muss. Die Pflicht betrifft die Dauer nur, wenn tatsächlich eine Probezeit vereinbart wurde. Eine fehlende schriftliche Niederlegung macht die Vereinbarung nach dieser Vorschrift nicht automatisch unwirksam; das Gesetz regelt die Dokumentation.

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag gilt zusätzlich Paragraf 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach muss eine vereinbarte Probezeit zur erwarteten Vertragsdauer und zur Art der Tätigkeit passen. Eine starre gesetzliche Höchstzahl in Wochen oder Monaten nennt diese Vorschrift nicht. Für die verkürzte Kündigungsfrist enthält Paragraf 622 Absatz 3 BGB jedoch eine Grenze von höchstens sechs Monaten. Prüfen Sie die Vertragsangaben anhand dieser getrennten Punkte:

  • Die schriftliche Niederschrift enthält die Dauer der vereinbarten Probezeit.
  • Bei einem befristeten Vertrag steht die Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung.
  • Bei einem befristeten Vertrag berücksichtigt die Probezeit auch die Art der Tätigkeit.
  • Die Frist von zwei Wochen setzt eine vereinbarte Probezeit voraus und gilt nur bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
  • Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift erst bei mehr als sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung im selben Betrieb oder Unternehmen.

Mehr Gehalt später aushandeln kann nach einer erfolgreichen Probezeit ein eigenes Thema sein. Prüfen Sie zuvor unabhängig die schriftliche Niederschrift, die Befristung und die Kündigungsfrist.

Befristeter Werkstudentenvertrag in der Praxis

Bei einem kalendermäßig befristeten Werkstudentenvertrag endet das Arbeitsverhältnis mit dem vereinbarten Ablaufdatum. Paragraf 15 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz verlangt dafür keine gesonderte Kündigung. Lesen Sie deshalb in der schriftlichen Niederschrift nach, welches Enddatum oder welche vorhersehbare Vertragsdauer festgehalten wurde.

Eine ordentliche Kündigung vor dem Vertragsende ist bei einem befristeten Arbeitsverhältnis nach Paragraf 15 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz nur möglich, wenn der Vertrag oder ein Tarifvertrag dies vorsieht. Prüfen Sie diese Regelung getrennt von einer Klausel zur Probezeit. Eine vereinbarte Probezeit beantwortet nicht selbst, ob eine ordentliche Kündigung bei dem befristeten Vertrag vorgesehen ist.

Ist eine Probezeit vereinbart, muss sie nach Paragraf 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit passen. Das Gesetz nennt hierfür keine feste Zahl von Wochen oder Monaten. Ein Arbeitszeugnis richtig lesen unterstützt den nächsten Bewerbungsschritt nach einem befristeten Werkstudentenjob. Halten Sie dafür die Vertragsangaben und das vereinbarte Enddatum bereit.

Die vereinbarte Probezeit systematisch prüfen

Lesen Sie zuerst die schriftliche Niederschrift der Vertragsbedingungen. Dort ist zu prüfen, ob eine Probezeit vereinbart wurde und welche Dauer sie hat. Paragraf 2 Nachweisgesetz erfasst die Dauer einer vereinbarten Probezeit als schriftlich niederzulegende Vertragsbedingung. Aus dem Fehlen dieser Niederschrift folgt nach dieser Regelung nicht automatisch die Unwirksamkeit der Absprache.

Ordentliche Kündigung rechtzeitig prüfen vermeidet eine Verwechslung von Probezeit und Beschäftigungsdauer. Bei einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist nach Paragraf 622 Absatz 3 BGB zwei Wochen. Daneben zählt, wie lange das Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung besteht. Der allgemeine Kündigungsschutz nach Paragraf 1 KSchG greift erst nach mehr als sechs Monaten und unabhängig davon, ob eine gesonderte Probezeit vereinbart wurde.

Einen weiteren Job suchen kann bei einer laufenden Kündigungsfrist in die Planung einbezogen werden. Bei einem befristeten Vertrag ist außerdem zu prüfen, ob die Probezeit zur erwarteten Vertragsdauer und zur Art der Tätigkeit passt. Prüfen Sie zudem, ob Vertrag oder Tarifvertrag eine ordentliche Kündigung vor dem Ablauf vorsieht. Diese Einordnung ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung. Bei einer Kündigung können Rechtsberatung oder das Arbeitsgericht für die weitere Klärung in Betracht kommen.

Probezeit im Werkstudentenjob: Prüfliste mit vier Punkten

Drei Prüfschritte für die Einordnung

Prüfen Sie zuerst, ob und wie lange eine Probezeit im Vertrag schriftlich vereinbart ist. Suchen Sie die Angabe in der Niederschrift der Vertragsbedingungen und notieren Sie die dort genannte Dauer. Paragraf 2 Nachweisgesetz nennt die Dauer einer vereinbarten Probezeit als schriftlich festzuhaltende Vertragsbedingung.

Prüfen Sie danach die geltende Kündigungsfrist und grenzen Sie sie vom allgemeinen Kündigungsschutz ab. Bei einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten gilt nach Paragraf 622 Absatz 3 BGB eine Frist von zwei Wochen. Der allgemeine Kündigungsschutz nach Paragraf 1 Kündigungsschutzgesetz setzt dagegen ein Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen von mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung voraus. Beide Prüfungen beziehen sich auf unterschiedliche Voraussetzungen.

Prüfen Sie zuletzt bei einem befristeten Vertrag das Verhältnis der Probezeit zur erwarteten Vertragsdauer und zur Art der Tätigkeit. Paragraf 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz nennt diese Verhältnismäßigkeit. Lesen Sie außerdem, ob eine ordentliche Kündigung vertraglich oder tarifvertraglich vereinbart ist. Zum Thema Probezeit nach dem Studium: Die Probezeit gut vorbereiten. Zum Thema Kündigung in der Probezeit: Eine kurzfristige Trennung verstehen.

Quellen und Stand

Der vollständige Titel zu „Was gilt für die Probezeit im Werkstudentenjob?“ lautet „Werkstudent: Probezeit und Kündigungsfrist“.

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Häufige Fragen zur Probezeit im Werkstudentenjob

Welche Frist gilt in einer vereinbarten Probezeit?

Bei einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten gilt nach Paragraf 622 Absatz 3 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Frist gilt unabhängig von der Wochenarbeitszeit.

Was gilt bei einem kalendermäßig befristeten Vertrag?

Nach Paragraf 15 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz endet ein kalendermäßig befristeter Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne gesonderte Kündigung. Eine ordentliche Kündigung setzt nach Absatz 4 eine vertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarung voraus.

Wann greift der allgemeine Kündigungsschutz?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach Paragraf 1 Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Das gilt unabhängig von einer gesonderten Probezeit.

Hängt die Zweiwochenfrist von der Wochenarbeitszeit ab?

Nein. Die Zweiwochenfrist gilt nach dem zugrunde gelegten Wortlaut unabhängig von der Wochenarbeitszeit der beschäftigten Person.

Welche Vorgabe gilt bei einer Probezeit im befristeten Vertrag?

Nach Paragraf 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz muss die Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen. Eine bestimmte Höchstdauer in Wochen oder Monaten nennt diese Vorschrift nicht.

Muss die vereinbarte Probezeit schriftlich festgehalten werden?

Paragraf 2 Nachweisgesetz nennt die Dauer einer vereinbarten Probezeit als Vertragsbedingung, die der Arbeitgeber schriftlich niederlegen muss. Die Vorschrift regelt die Dokumentation und erklärt eine fehlende Niederschrift nicht automatisch für unwirksam.

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