Ungültiger Doktorgrad trotz Fremdsprache: Urteil des VG Ansbach

VG Ansbach 2022: Die Muttersprache ist kein Argument

Lesezeit ca. 8 Min. · zuletzt aktualisiert: 11. September 2026 · Alle Seiten zu Plagiat und Prüfungsrecht

Dieser Beitrag erklärt das Urteil des VG Ansbach vom 20. Januar 2022 zur Ungültigerklärung eines Doktorgrades. Er zeigt, warum das Verfassen der Dissertation in einer Fremdsprache den Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens in diesem Fall nicht entkräftete oder relativierte, und was Promovierende daraus für die eigene Arbeit einordnen können.

Der Fall vor dem VG Ansbach

Am 20. Januar 2022 entschied das VG Ansbach im Klageverfahren mit Urteil unter dem Aktenzeichen AN 2 K 20.02658 über die Ungültigerklärung eines Doktorgrads. Nach dem Klageverfahren gab es einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim VGH München; das Dokument nennt hierzu dessen Beschluss vom 20. November 2023, 7 ZB 22.1396.

Das Gericht wies die Klage als zulässig, aber unbegründet ab. Damit blieb die Ungültigerklärung des Doktorgrads bestehen, und der Kläger trägt die Kosten. Für Studierende und Promovierende ist die Entscheidung wichtig, weil das Gericht bei einer in deutscher Sprache verfassten Dissertation trotz anderer Muttersprache dieselben Anforderungen an alle Promovierenden anlegte. Sie hilft dabei, den Hinweis auf eine Fremdsprache in diesem Fall rechtlich einzuordnen und die eigene Arbeit auf nachvollziehbare Quellenangaben zu prüfen.

Doktorgrad und Muttersprache: der Fall in drei Schritten

Ablauf und Vorwürfe

  1. Eine E-Mail vom 9. Mai 2017 wies die Universität auf eine bei einer Literaturrecherche entdeckte Übereinstimmung hin.
  2. Betroffen war eine Dissertation an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Medizinische Fakultät.
  3. In der Dissertation wurden 62 wörtlich oder sinngemäß übernommene Textstellen festgestellt.
  4. Darunter befanden sich 32 vollwertige Plagiatstextstellen.
  5. Die festgestellten Stellen konzentrierten sich zu rund 60 Prozent im Hauptteil; deutlich mehr als die Hälfte der Arbeit war betroffen.
  6. Die Universität erklärte den Doktorgrad im Jahr 2018 für ungültig. Der Kläger wandte sich anschließend gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2020.

Der Vorwurf betraf wissenschaftliches Fehlverhalten in einer Dissertation. Das VG Ansbach prüfte die Klage gegen die Ungültigerklärung des Doktorgrads auf Grundlage der genannten bayerischen Rechtsvorschriften sowie der Promotionsordnungen.

Tenor und Begründung

Das VG Ansbach wies die Klage als zulässig, aber unbegründet ab und legte dem Kläger die Kosten auf.

  • Das Gericht berücksichtigte den Umfang der Übernahmen: Es stellte 32 vollwertige Plagiatstextstellen und insgesamt 62 wörtlich oder sinngemäß übernommene Stellen fest; deutlich mehr als die Hälfte der Arbeit war betroffen.
  • Die Dissertation war auf Deutsch verfasst, nicht in der Muttersprache des Klägers. Dies entkräftete oder relativierte den Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens nach Auffassung des Gerichts nicht.
  • Das Gericht verwies auf den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG. Für alle Promovierenden gelten danach dieselben Anforderungen.
  • Mit der Ungültigerklärung ist ein generalpräventiver Zweck verbunden. Nachbesserung würde diesen Zweck weitgehend verlieren lassen; eine Herabsetzung der Promotionsnote ist keine zulässige Rechtsfolge der einschlägigen Grundlagen.

Außerdem bejahte das Gericht die Einhaltung der Jahresfrist für die Rücknahme. Anlass für die Prüfung war die E-Mail vom 9. Mai 2017.

Kein Vorteil durch Fremdsprache

Der Kläger argumentierte, dass die Arbeit nicht in seiner Muttersprache geschrieben wurde. Das Gericht wies diesen Einwand jedoch zurück. Leitsatz drei stellt fest, dass dieser Umstand den Vorwurf des Fehlverhaltens weder schwächt noch relativiert. Stattdessen greift der Grundsatz der Chancengleichheit, der fordert, dass alle Promovierenden denselben Maßstäben unterliegen. Internationale Forschende sollten daher erkennen, dass die Anforderung an korrektes Zitieren universell gilt. Wer eine Gute wissenschaftliche Praxis verfolgt, muss sicherstellen, dass jede Übernahme transparent gekennzeichnet ist, unabhängig davon, ob Deutsch die Erst- oder Zweitsprache ist. Auch bei einem Lektorat der medizinischen Doktorarbeit sollte geprüft werden, ob stilistische Anpassungen die Quellenangaben verschleiern könnten.

Generalprävention als Ziel

Der generalpräventive Zweck beschreibt im Urteil den Zweck, der mit der Ungültigerklärung eines Doktorgrads verbunden ist. Das VG Ansbach ordnete ihn nicht als bloßen Zusatz ein, sondern behandelte ihn als Teil seiner Begründung für die Entscheidung. Der Leitsatz bezieht sich dabei ausdrücklich auf die Ungültigerklärung eines Doktorgrads.

Nach dem Gericht würde dieser Zweck weitgehend verloren gehen, wenn Promovierende die Ungültigerklärung durch eine nachträgliche Nachbesserung abwenden könnten. Entscheidend ist damit nicht die Frage, ob eine Arbeit später verändert werden kann. Das Gericht beantwortete vielmehr die Frage, ob eine Nachbesserung die bereits ausgesprochene Ungültigerklärung abwenden kann. Für den von ihm entschiedenen Fall verneinte es dies wegen des mit der Maßnahme verbundenen generalpräventiven Zwecks.

Das Urteil behandelt daneben die Herabsetzung der Promotionsnote. Das Gericht sah darin kein milderes Mittel. Seine Begründung lautet nicht, dass eine niedrigere Note unzureichend wirke, sondern dass sie nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen keine zulässige Rechtsfolge ist. Maßgeblich waren die im Urteil genannten Vorschriften des BayHSchG sowie die Fakultätspromotionsordnung Medizin 2013 und die Rahmenpromotionsordnung der FAU 2013.

Damit bleiben drei Aussagen auseinanderzuhalten: Der Doktorgrad wurde für ungültig erklärt, eine Nachbesserung konnte diese Folge nach dem Leitsatz nicht abwenden, und eine Notenherabsetzung war rechtlich keine zulässige Alternative. Das ist die auf diesen Fall bezogene Begründung des VG Ansbach. Beim Thema Folgen der Doktorgrad-Aberkennung ist deshalb wichtig, die Aussage auf die Ungültigerklärung eines Doktorgrads und die genannten Rechtsgrundlagen zu beziehen. Das Urteil trifft damit keine allgemeine Aussage über andere Abschlussarbeiten oder andere Prüfungsordnungen.

Konsequenzen für die eigene Arbeit

Was das Gericht gesagt hat: Es stellte auf den Umfang der Übernahmen, gleiche Anforderungen für alle Promovierenden sowie den generalpräventiven Zweck der Ungültigerklärung ab. Als Einordnung für die eigene Arbeit lassen sich daraus drei praktische Folgerungen ableiten:

  1. Übernommene Textstellen und sinngemäß übernommene Inhalte sollten in der Dissertation nachvollziehbar kenntlich gemacht werden. Das folgt aus der Bedeutung, die das Gericht dem festgestellten Umfang der Übernahmen beigemessen hat.
  2. Die Arbeit kann an denselben Anforderungen ausgerichtet werden, die für alle Promovierenden gelten. Eine Dissertation in einer Fremdsprache relativierte den Vorwurf im entschiedenen Fall nicht.
  3. Bei einem Vorwurf sollte der Bescheid und die einschlägige Promotionsordnung geprüft werden, statt auf eine spätere Nachbesserung oder eine niedrigere Promotionsnote zu setzen. Das Gericht erkannte beides im Fall nicht als Weg zur Abwendung der Ungültigerklärung an.

Das VG Ansbach wandte die im Fall genannten bayerischen Rechtsgrundlagen und Promotionsordnungen an. Dieses verwaltungsgerichtliche Urteil bindet andere Gerichte nicht; Prüfungsordnungen können abweichen. Die Folgerungen sind daher eine Einordnung der Entscheidung und kein allgemeiner Rechtsrat.

Handlungsleitfaden bei Verdachtsmomenten

Sollte Ihnen ein ähnlicher Vorwurf gemacht werden, folgen Sie dieser Reihenfolge:

  1. Lesen Sie den Bescheid sorgfältig durch und notieren Sie alle genannten Stellen.
  2. Prüfen Sie die gesetzten Fristen für Ihre Reaktionen.
  3. Bitten Sie um Akteneinsicht, um die Beweislage vollständig zu sehen.
  4. Stellen Sie sich schriftlich zu den einzelnen Punkten.
  5. Ermitteln Sie, ob Widerspruch oder Klage sinnvoll erscheint.
  6. Holen Sie unbedingt anwaltliche Beratung ein, da komplexe Fragen des Prüfungsrechts spezialisiertes Wissen erfordern.

Vor Beginn Ihrer Arbeit sollten Sie Hilfsmittel dokumentieren, Quellen systematisch prüfen und die Regeln Ihrer Hochschule lesen. Beachten Sie bitte: Diese Seite bietet Informationen, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Nutzen Sie Ressourcen wie die Übersicht zum Plagiat im Prüfungsrecht, um Ihr Verständnis zu vertiefen.

Doktorgrad und Muttersprache: Prüfliste mit vier Punkten

Einordnung im Vergleich

Das Urteil des VG Ansbach ist ein Klageverfahren erster Instanz. Es lässt sich mit zwei ebenfalls erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem VG Berlin vergleichen. Die Entscheidung des VG Berlin zum Zitiergebot vom 21. Februar 2020, 12 K 412.17, betraf die Entziehung eines Doktorgrads und endete ebenfalls mit einer Klageabweisung. Gemeinsam waren der Entzug wegen Plagiaten und der Anscheinsbeweis. Anders als in Ansbach stand dort die Zwischenquelle im Mittelpunkt: Eine Täuschung kann auch vorliegen, wenn nur die Letztquelle, nicht aber die Zwischenquelle genannt wird.

Im Urteil des VG Berlin vom 2. November 2021, 3 K 176/20, ging es ebenfalls um eine Klage gegen den Entzug eines Doktorgrads. Das Gericht verlangte bei Paraphrasen, dass die Herkunft bei jedem Satz mit fremden Ideen erkennbar bleibt, und bestätigte die Rechtsprechung zur Zwischenquelle. Gemeinsam mit Ansbach waren die Klageabweisung, mehr als die Hälfte der betroffenen Arbeit und die fehlende Möglichkeit einer Nachbesserung. Ansbach behandelte dagegen den Umfang der Übernahmen, die Fremdsprache und den generalpräventiven Zweck.

Vorsichtig eingeordnet zeigen die Entscheidungen, dass Gerichte im Promotionsrecht sowohl Umfang und Art der Übernahmen als auch die Kennzeichnung fremder Gedanken prüfen. Als Rechtsmittelinstanz zu Ansbach nennt das Dokument den VGH München, Beschluss vom 20. November 2023, 7 ZB 22.1396; über dessen Inhalt oder Ergebnis sagt diese Einordnung nichts. Der Begriff Plagiatsprüfung für englischsprachige Arbeiten ändert an den im Ansbacher Urteil genannten gleichen Anforderungen für alle Promovierenden nichts.

Quellen und Stand

Im Zusammenhang „Ungültiger Doktorgrad trotz Fremdsprache: Urteil des VG Ansbach“ werden die zentralen Punkte gebündelt.

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Häufige Fragen zur Entscheidung des VG Ansbach

Hilft der Hinweis auf die Muttersprache wirklich gar nichts?

Im Fall des VG Ansbach war die Abfassung der Dissertation in einer Fremdsprache kein Grund, den festgestellten Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens abzuschwächen. Das Gericht verwies auf gleiche Anforderungen an alle Promovierenden.

Welcher Anteil der Arbeit führte zur Ungültigerklärung?

Festgestellt wurden insgesamt 62 wörtlich oder sinngemäß übernommene Textstellen, darunter 32 vollwertige Plagiatstextstellen. Die Übernahmen konzentrierten sich zu rund 60 Prozent im Hauptteil; deutlich mehr als die Hälfte der Arbeit war betroffen.

Kann man den Grad durch spätere Korrekturen behalten?

Das Gericht verneint dies. Der generalpräventive Zweck würde leiden, wenn Promovierende die Ungültigerklärung lediglich durch Nachbesserung abwenden könnten. Eine Herabsetzung der Note ist zudem keine vorgesehene Rechtsfolge.

Bindet dieses Urteil andere Hochschulen automatisch?

Direkt nein. Es ist eine Entscheidung des VG Ansbach basierend auf bayerischem Recht. Andere Gerichte sind nicht gebunden, und Prüfungsordnungen können abweichen. Man sollte stets die lokale Ordnung konsultieren.

Was passierte nach dem Urteil vor dem VGH München?

Das Quellenpaket erwähnt einen Beschluss des VGH München vom 20.11.2023 als Rechtsmittelinstanz. Zu Inhalt und konkretem Ergebnis dieses Beschlusses macht das Paket jedoch keine Angaben, sodass keine weiterführenden Aussagen getroffen werden können.

Ist die Entscheidung rechtskräftig?

Das Quellenpaket bezeichnet das Dokument als Urteil und nennt den anschließenden Antrag auf Berufungszulassung. Ob die Sache final abgeschlossen ist, geht aus den bereitgestellten Informationen nicht hervor, weshalb keine Aussage zur definitiven Rechtskraft möglich ist.

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