Was lässt sich nach der Abgabe der Abschlussarbeit noch nachreichen?
Unterlagen nachreichen: Formular, Attest und Zeugnis nach der Abgabe
Wer nach der Abgabe feststellt, dass ein Formular, ein Attest oder ein Zeugnis noch fehlt, fragt sich, ob das Fehlende noch eingereicht werden kann. Welche Regel gilt, steht in der Prüfungsordnung des eigenen Studiengangs oder ist beim Prüfungsamt zu erfragen. Dieser Artikel zeigt vier belegte Beispiele und erklärt, warum das Nachreichen von Unterlagen nicht mit einer verspäteten Abgabe der Arbeit verwechselt werden darf.
Was lässt sich nach der Abgabe nachreichen?
Ob sich fehlende Unterlagen nach der Abgabe nachreichen lassen, regeln die Hochschulen unterschiedlich, belegt sind Beispiele aus Hamburg, Köln, Braunschweig und Frankfurt. Wer nach der Einreichung feststellt, dass ein Dokument noch aussteht, sollte zunächst die Hinweise des zuständigen Prüfungsamts lesen, bevor er weitere Schritte unternimmt.
An der HAW Hamburg beschreibt die Seite des Prüfungsamts am Campus Bergedorf folgendes Verfahren: Liegen nach der Einreichung Unterlagen unvollständig vor, informiert das Prüfungsamt die betroffenen Studierenden per E-Mail. Das Fehlende kann dann nachgereicht werden, ohne dass die Frist dadurch berührt wird. Diese Beschreibung bezieht sich ausschließlich auf den Ablauf an der HAW Hamburg und erlaubt keinen Rückschluss auf andere Hochschulen.
Einschränkend hält dieselbe Seite fest, dass keine abschließende Auflistung der Unterlagen genannt wird, für die diese Regelung gilt. Die Möglichkeit zur Nachreichung trifft daher nicht automatisch auf jede Unterlage zu, die nach der Abgabe fehlen könnte. Wer wissen möchte, ob ein bestimmtes Dokument nachgereicht werden kann, sollte das schriftlich beim Prüfungsamt anfragen.
Abgabe der Bachelorarbeit, also der Vorgang des fristgerechten Einreichens der Arbeit selbst, ist ein davon getrenntes Thema und in einem eigenen Ratgeber beschrieben. Dieser Abschnitt behandelt ausschließlich Unterlagen, die nach der Einreichung der Arbeit noch fehlen. Die Arbeit muss fristgerecht eingegangen sein; ob einzelne Begleitdokumente noch nachgereicht werden können, ist eine davon unabhängige Frage, die jede Hochschule nach eigenen Regeln beantwortet.

Vier Hochschulen im Vergleich: Unterlage und Regel
Vier belegte Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Anforderungen an das Nachreichen von Unterlagen ausfallen können. Die folgende Tabelle stellt die Beispiele gegenüber und benennt jeweils die Unterlage sowie die beschriebene Regelung.
| Hochschule | Unterlage | Regel zur Nachreichung |
|---|---|---|
| HAW Hamburg (Prüfungsamt Campus Bergedorf) | Fehlende Unterlagen allgemein | Nachreichung möglich, ohne dass die Frist berührt wird |
| Universität zu Köln (Department Biologie) | Unterschriebenes Anmeldeformular für das Kolloquium | Schnellstmöglich nachreichen, nach formloser E-Mail-Meldung |
| TU Braunschweig (Carl-Friedrich-Gauss-Fakultät) | Attest im Original | Innerhalb einer Woche nachreichen; Scan wahrt zunächst die Frist |
| Goethe-Universität Frankfurt | Abschlusszeugnis (für Masterbewerbung) | Nachreichen möglich; vorher Bedingungen des Masterstudiengangs prüfen |
Schon diese vier Beispiele zeigen, dass Unterlage, Form und Frist von Hochschule zu Hochschule verschieden sind. An einer Stelle genügt zunächst ein digitales Dokument zur Fristwahrung, an einer anderen steht ein Begleitformular mit ausstehender Unterschrift im Mittelpunkt, und an einer dritten geht es um ein vorläufiges Zeugnis für eine Bewerbung. Eine einheitliche Aussage, die über diese vier Beispiele hinausgeht, lässt sich aus den Belegen nicht ableiten.
Wer wissen möchte, was an der eigenen Hochschule gilt, findet die verbindliche Antwort in der Prüfungsordnung des eigenen Studiengangs oder beim Prüfungsamt. Die vier genannten Beispiele sind Einzelbelege; andere Hochschulen und andere Fächer können davon abweichende Regelungen haben, die die vorliegenden Quellen nicht abbilden.
Unterschrift und Attest: So geht das Nachreichen
Das Vorgehen beim Nachreichen von Unterschriften und Attesten ist je nach Hochschule und Dokumentart verschieden. Zwei belegte Beispiele zeigen, was an der Universität zu Köln und an der TU Braunschweig beschrieben ist. Beide Beispiele gelten ausdrücklich nur für die genannten Hochschulen und Fächer.
An der Universität zu Köln gilt für das Bachelorstudium im Department Biologie folgende Regelung zum Abschlusskolloquium: Das Anmeldeformular ist zusammen mit der elektronischen Version der Bachelorarbeit beim Prüfungsamt einzureichen. Fehlen bei der Abgabe noch Unterschriften, steht der Termin aber bereits fest, wird das Prüfungsamt formlos per E-Mail informiert. Das folgende Beispiel der Universität zu Köln, Biologie, stellt die drei Schritte dar:
- Anmeldeformular zusammen mit der elektronischen Version der Bachelorarbeit einreichen.
- Fehlende Unterschrift formlos per E-Mail dem Prüfungsamt melden, wenn der Termin bereits feststeht.
- Unterschriebenes Formular schnellstmöglich nachreichen.
Fristverlängerung bei der Abschlussarbeit ist ein davon getrenntes Verfahren und hat mit dem Nachreichen einer fehlenden Unterschrift auf einem Begleitformular nichts zu tun. Wer eine Verlängerung der Bearbeitungszeit benötigt, findet dazu einen gesonderten Ratgeber.
An der TU Braunschweig hält das Merkblatt der Carl-Friedrich-Gauss-Fakultät zur Krankmeldung bei Abschlussarbeiten fest: Das Attest muss am dritten Werktag nach der Feststellung beim Prüfungsamt vorliegen. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein eingescanntes Original per E-Mail oder Fax; das Original selbst muss aber innerhalb einer Woche nachgereicht werden. Liegt das Original nicht fristgerecht vor, wird die Bearbeitungszeit nicht verlängert. Entscheidend ist außerdem: Die Krankmeldung muss vor der offiziellen Abgabefrist beim Prüfungsamt eingehen. Das Nachreichen betrifft in diesem Verfahren ausschließlich das Original des Attests, nicht die Krankmeldung als solche.
Diese zwei Beispiele sind Einzelbelege für die jeweiligen Hochschulen und Fächer. Für andere Studiengänge gelten die dort jeweils gültigen Regelungen, die beim eigenen Prüfungsamt zu erfragen sind.
Das Zeugnis fehlt: Was bei der Masterbewerbung gilt
Wenn die Note nach der Einreichung der Abschlussarbeit noch nicht feststeht und eine Bewerbung für ein Masterstudium ansteht, stellt sich für viele Studierende die Frage nach dem fehlenden Zeugnis. Für die Goethe-Universität Frankfurt ist dazu Folgendes belegt.
An der Goethe-Universität Frankfurt stellt das Prüfungsamt bei Bedarf ein Transcript of Records aus, ein vorläufiges Zeugnis. Es kann bei einer Bewerbung für ein Masterstudium anstelle des Bachelorzeugnisses eingereicht werden, während das Abschlusszeugnis später nachgereicht wird. Ob ein Anspruch auf die Ausstellung eines solchen vorläufigen Zeugnisses besteht, ist durch die Frankfurter Quelle nicht belegt.
Bevor das vorläufige Zeugnis eingereicht wird, sollten die Aufnahmebedingungen des jeweiligen Masterstudiengangs geprüft werden. Der Studiengang entscheidet selbst, welche Unterlagen er zur Bewerbung akzeptiert. Nur wenn der Masterstudiengang ein vorläufiges Zeugnis annimmt, ist das spätere Nachreichen des Bachelorzeugnisses dort möglich.
Notenbekanntgabe nach der Abgabe, also der Zeitraum vom Ende der Einreichung bis zum Erhalt der Note, ist in einem eigenen Ratgeber beschrieben. Wer wissen möchte, welche Schritte zwischen Abgabe und Benotung liegen, findet dort die entsprechenden Informationen.
Leistungsübersicht und Transcript of Records sind verwandte Dokumente, die ein weiterer Ratgeber erklärt. Wer für eine Bewerbung eine Übersicht über die eigenen Studienleistungen benötigt, findet dort genauere Angaben zur Funktion und zur Ausstellung dieser Unterlagen.
Nachreichung ersetzt keine Abgabefrist
Das Nachreichen fehlender Unterlagen und das fristgerechte Einreichen der Abschlussarbeit sind zwei voneinander unabhängige Vorgänge. Diese Unterscheidung ist zentral, um Missverständnisse zu vermeiden.
An der HAW Hamburg beschreibt die Seite des Prüfungsamts, dass fehlende Unterlagen nachgereicht werden können, ohne dass die Frist dadurch berührt wird. Die Frist läuft nach den dort genannten Regeln weiter. Das Nachreichen von Unterlagen hat auf die laufende Abgabefrist keinen Einfluss.
An der TU Braunschweig gilt ergänzend: Die Krankmeldung muss vor der offiziellen Abgabefrist beim Prüfungsamt vorliegen, damit die Bearbeitungszeit verlängert werden kann. Das spätere Nachreichen des Originals ist ein getrennter Schritt und betrifft allein den Beleg, nicht die Frist selbst.
Daraus ergibt sich als Ableitung: Das Nachreichen von Unterlagen ist grundsätzlich etwas anderes als eine verspätete Abgabe der Arbeit. Beides darf nicht verwechselt werden. Abschlussarbeit zu spät abgegeben ist ein eigener Fall, für den ein gesonderter Ratgeber Hinweise bereithält. Wer stattdessen prüfen möchte, ob eine Verlängerung der Bearbeitungszeit noch möglich ist, findet dazu eigene Hinweise beim Thema Fristverlängerung bei der Abschlussarbeit.

Was die Quellen nicht klären: Grenzen der Beispiele
Die Quellen zeigen Beispiele von vier Hochschulen, sie ersetzen nicht die eigene Prüfungsordnung. Die belegten Quellen beschreiben das Nachreichen von Unterlagen an der HAW Hamburg, Formular und Unterschrift im Bachelorstudiengang Biologie der Universität zu Köln, das Attest an der TU Braunschweig und das Abschlusszeugnis für die Masterbewerbung an der Goethe-Universität Frankfurt. Regelungen anderer Hochschulen oder anderer Fächer an den genannten Universitäten sind durch diese Quellen nicht abgedeckt.
Welche Unterlagen an der eigenen Hochschule in welcher Frist nachgereicht werden dürfen, steht in der Prüfungsordnung des eigenen Studiengangs oder ist beim zuständigen Prüfungsamt zu erfragen. Eine Rückfrage sollte schriftlich gestellt werden und vor dem Ablauf einer laufenden Frist erfolgen, damit keine Zeit verloren geht.
Dieser Artikel gibt den Stand von September 2026 wieder. Prüfungsordnungen und Verwaltungsverfahren können sich ändern. Wer sich auf die hier genannten Beispiele stützt, sollte vorab prüfen, ob die Regelungen an der eigenen Hochschule noch aktuell sind.
Keine der vier Quellen enthält eine Zusage, dass eine Nachreichung in einem konkreten Einzelfall akzeptiert wird. Die Beispiele beschreiben Verfahren, keine Garantien für den Ausgang im Einzelfall. Wer Sicherheit braucht, wendet sich schriftlich an das eigene Prüfungsamt.
Quellen und Stand
- HAW Hamburg: Abschlussarbeiten und Zeugnisdokumente (Prüfungsamt Campus Bergedorf): www.haw-hamburg.de (geprüft am 2026-10-01)
- Universität zu Köln, Department Biologie: Abschlusskolloquium der Bachelorarbeit (FAQ): biologie.uni-koeln.de (geprüft am 2026-10-01)
- TU Braunschweig, Carl-Friedrich-Gauss-Fakultät: Krankmeldung bei Abschlussarbeiten (Prüfungsamt): www.tu-braunschweig.de (geprüft am 2026-10-01)
- Goethe-Universität Frankfurt: Fragen rund um die Bachelorarbeit: www.uni-frankfurt.de (geprüft am 2026-10-01)