Juristische Quellen sicher unterscheiden und belegen

juristische Quellen zitieren: Gesetze, Urteile, Kommentare

Lesezeit ca. 7 Min. · zuletzt aktualisiert: 16. September 2026 · Zitierweisen im Überblick

Dieser Überblick ordnet Gesetze, Urteile, Kommentare und Datenbankzitate ein. Er zeigt die jeweiligen Angaben, eigene Muster und die Prüfung konsolidierter Gesetzestexte.

Vier Typen juristischer Quellen

Juristische Hausarbeit und Abschlussarbeit arbeiten mit vier wiederkehrenden Quellentypen: Gesetze, Urteile, Kommentare und Einträge aus juristischen Datenbanken. Für jeden Typ gilt ein eigenes Belegmuster. Eine Fundstelle muss nach den Kölner Formalhinweisen erkennen lassen, wer sich geäußert hat. Eine bloße Zeitschriftenangabe ohne Gericht oder Autor ist dort verfehlt; ein erfundenes Beispiel mit Zuordnung lautet „OLG Beispiel NJW 2024, 410“.

Bei Gesetzen steht die konkrete Norm im Mittelpunkt. Bei Entscheidungen nennt die BVerwG-Zitierrichtlinie Datum, Aktenzeichen und genau eine Fundstelle; bei mehrfach gegliederten Vorschriften bleiben Satz und Nummer dort in der Einzahl. Kommentare machen den Bearbeiter der zitierten Stelle, den Paragraphen und die Randnummer auffindbar. Fehlt eine Veröffentlichung in Sammlung oder Zeitschrift, lässt die BVerwG-Richtlinie eine Entscheidungsdatenbank als Ersatzangabe zu.

Die Quellentypen unterscheiden sich damit durch die Angaben, die eine Stelle zuordnen. Für einen bestimmten Satz nennen die Kölner Formalhinweise zusätzlich zur Anfangsseite die genaue Fundstellenseite. Der Heidelberger Leitfaden beschreibt bei Onlinezitaten weitere Angaben, darunter Gericht, Entscheidungsart, Datum, Aktenzeichen, Datenbankfundstelle und Randnummer. Welche Form im Einzelfall verlangt wird, ergibt sich aus dem einschlägigen Leitfaden.

Ordnen Sie zunächst den Quellentyp zu und vergleichen Sie die Angaben anschließend mit der Originalquelle. Für eine juristische Hausarbeit prüfen Sie das Regelwerk der betreuenden Stelle getrennt von diesem Überblick. Offene Vorgaben klären Sie mit der Lehrkraft, der betreuenden Person oder dem maßgeblichen Regelwerk.

juristische Quellen zitieren: der Ablauf in drei Schritten

Gesetze zitieren: Normen genau aufgliedern

Gesetze zitieren beginnt mit der Bestimmung, auf welche Norm und welche Gliederungsebene sich die Aussage bezieht. Die Zitierrichtlinie des Bundesverwaltungsgerichts beschreibt hierfür die Belegpraxis des Bundesverwaltungsgerichts. Bei mehrfacher Unterteilung bleiben „Satz“ und „Nummer“ auch bei mehreren gemeinten Einheiten im Singular. Das Muster lautet etwa Paragraph 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Paragraph 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Ergänzt wird das jeweilige Gesetzeskürzel.

Prüfen Sie zuerst die Normnummer. Danach lesen Sie die innere Gliederung der Vorschrift und übernehmen nur die Ebenen, auf die Sie sich tatsächlich beziehen. Halten Sie die Angaben für die zitierte Stelle getrennt fest. Das Gesetzeskürzel gehört zum Muster, damit der Beleg dem Gesetz zugeordnet werden kann. Welche konkrete Schreibweise Ihre Arbeit verlangt, prüfen Sie in der einschlägigen Zitierregel.

  • Paragraph: die Nummer der zitierten Vorschrift.
  • Absatz: die innerhalb des Paragraphen bezeichnete Gliederungsebene.
  • Satz: die bezeichnete Einheit innerhalb des Absatzes; bei mehreren Sätzen bleibt das Wort im Singular.
  • Nummer: die bezeichnete Listeneinheit; auch bei mehreren Nummern bleibt das Wort im Singular.
  • Gesetzeskürzel: die Abkürzung des Gesetzes, zu dem die Norm gehört.

Eigenes Muster 1: Paragraph 18 Absatz 2 Satz 1 und 3 GBeispiel. Eigenes Muster 2: Paragraph 7 Absatz 4 Nummer 2 bis 4 VBeispiel. Beide Beispiele zeigen nur die Anordnung der Bestandteile. Vergleichen Sie vor der Abgabe Norm, Absatz, Satz, Nummer und Kürzel mit der verwendeten Ausgabe und der Vorgabe der betreuenden Stelle. Mehr zur Vertiefung bietet die Seite Gesetze zitieren.

Urteile und Beschlüsse nachvollziehbar belegen

BGH-Urteil richtig zitieren: Ordnen Sie eine Entscheidung zunächst mit den Angaben zu, die der verwendete Leitfaden verlangt. Die Zitierrichtlinie des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Zitierpraxis dieses Gerichts. Dort tragen Entscheidungen Datum und Aktenzeichen sowie genau eine Fundstelle. Als Fundstelle bevorzugt die Richtlinie BVerwGE oder Buchholz und ergänzt die Randnummer mit Rn. Ein erfundenes Muster lautet: „VG Beispiel, Urteil vom 14.04.2021, Az. 4 A 18/20, Beispielsammlung 2021, 77 Rn. 9“.

Fehlt eine Veröffentlichung in Sammlung oder Zeitschrift, gestattet die BVerwG-Richtlinie ersatzweise eine Entscheidungsdatenbank wie juris oder beck-online. Der Heidelberger Leitfaden nennt für Onlinezitate Gericht, Entscheidungsart, Datum, Aktenzeichen, Datenbankfundstelle und Randnummer. Diese Angaben beschreiben die dort vorgesehene Form für Rechtsprechung. Übertragen Sie die BVerwG-Richtlinie nicht ohne Prüfung auf ein anderes Gericht oder einen anderen Leitfaden.

Bezieht sich ein Beleg auf einen bestimmten Satz, verlangen die Kölner Formalhinweise neben der Anfangsseite auch die genaue Fundstellenseite. Ein vollständig erfundenes Beispiel mit beiden Seiten lautet „LG Beispiel NJW 2024, 410, 413“. Die zusätzliche Seite zeigt in diesem Muster die Stelle innerhalb des Beitrags oder der Entscheidung. Das Beispiel ersetzt keine Prüfung der tatsächlichen Fundstelle.

Prüfen Sie vor dem Einfügen Gericht, Entscheidungsart, Datum, Aktenzeichen und Fundstelle. Ergänzen Sie bei einem Onlinezitat Datenbankfundstelle und Randnummer, soweit der verwendete Leitfaden diese Angaben vorsieht. Bei einer konkreten Passage prüfen Sie außerdem, ob eine genaue Seite verlangt ist. Die Vertiefungsseite BGH-Urteil richtig zitieren behandelt BGH-Entscheidungen. Beim Thema BGH-Urteil richtig zitieren bleibt die Reichweite der BVerwG-Richtlinie auf die dort geregelte Zitierpraxis begrenzt. Offene Vorgaben klären Sie mit der Lehrkraft, der betreuenden Person oder dem maßgeblichen Regelwerk.

Gesetzeskommentar zitieren: Bearbeiter sichtbar machen

Gesetzeskommentar zitieren heißt nach den Kölner Formalhinweisen, den kommentierten Paragraphen und die Randnummer anzugeben sowie den Bearbeiter der zitierten Stelle sichtbar zu machen. Ein erfundenes Kurzbelegmuster lautet „Beispiel, in: Musterkommentar, Paragraph 241 Rn. 8“. Ein zweites frei erfundenes Beispiel lautet „Autor, in: Beispielkommentar, Paragraph 315 Rn. 12“. Beide Beispiele dienen nur dazu, die Bestandteile zu zeigen. Die Angaben werden aus der tatsächlich verwendeten Kommentarstelle übernommen.

Der Heidelberger Leitfaden beschreibt für einen vollständigen Nachweis den vollständigen Namen des Kommentars, Herausgeber, gegebenenfalls Redaktoren, den Bearbeiter, das Bearbeitungsjahr, den kommentierten Paragraphen und die Randnummer. Als bibliografische Angabe nennt der Leitfaden außerdem Begründer und Herausgeber. Klären Sie die Angabe einer Auflage mit der Lehrkraft, der betreuenden Person oder dem maßgeblichen Regelwerk.

Im Literaturverzeichnis führt der Heidelberger Leitfaden den Kommentar mit Begründer und Herausgebern. Für die Fußnote genügt dort ein Kurzbeleg aus Bearbeiter, Kommentarname, Paragraph und Randnummer. Diese Aussage betrifft den genannten Leitfaden; für andere Vorgaben prüfen Sie das einschlägige Regelwerk. Stimmen Angaben zur Ausgabe und zur Bearbeitung mit der tatsächlich benutzten Fassung ab, statt Informationen aus einer anderen Fassung zu übernehmen.

Erfassen Sie zuerst die genaue Stelle. Notieren Sie Bearbeiter, Paragraph und Randnummer. Ergänzen Sie beim vollständigen Nachweis Kommentarname, Herausgeber, mögliche Redaktoren und Bearbeitungsjahr, soweit der verwendete Leitfaden diese Angaben vorsieht. Prüfen Sie danach die Rollenangaben an der verwendeten Ausgabe. Beim Thema Gesetzeskommentar zitieren hilft diese Trennung zwischen Kurzbeleg und vollständigem Nachweis. Die Vertiefungsseite Gesetzeskommentar zitieren behandelt Kommentare gesondert.

Datenbankzitate in juristischen Arbeiten prüfen

Literaturverzeichnis für Jura und Fußnoten unterscheiden Quellenarten. Fehlt bei einer Entscheidung eine Veröffentlichung in Sammlung oder Zeitschrift, erlaubt die Zitierrichtlinie des Bundesverwaltungsgerichts als Ersatz den Nachweis über eine Entscheidungsdatenbank wie juris oder beck-online. Der Heidelberger Leitfaden nennt für Onlinezitate Gericht, Entscheidungsart, Datum, Aktenzeichen, Datenbankfundstelle und Randnummer.

Prüfen Sie die Angaben unmittelbar am verwendeten Datensatz. Die Datenbankangabe macht sichtbar, wo die Entscheidung aufgefunden wurde; sie ersetzt weder Gericht noch Datum oder Aktenzeichen. Für eine konkrete Passage gehört außerdem die Randnummer zum Nachweis, wenn der zugrunde gelegte Leitfaden sie verlangt. Die folgende Tabelle enthält erfundene Muster und keine Fundstellen aus einer Entscheidung.

Tabelle: Datenbank, Beispiel, Verwendung
DatenbankBeispielVerwendung
jurisAG Beispiel, Urteil vom 08.06.2021, Az. 15 C 27/21, juris, Rn. 11Nachweis über die Datenbank, wenn keine Sammlung oder Zeitschrift genannt wird
beck-onlineVG Musterstadt, Beschluss vom 19.10.2022, Az. 6 L 44/22, beck-online, Rn. 7Nachweis mit erkennbarer Datenbankangabe

Der BVerwG-Leitfaden nennt juris und beck-online als mögliche Entscheidungsdatenbanken, wenn keine Veröffentlichung in Sammlung oder Zeitschrift vorliegt. Der Heidelberger Leitfaden führt juris und BeckRS als Datenbankbeispiele für Onlinezitate an. Daraus folgt keine einzige zwingende Datenbankwahl für andere Vorgaben. Stimmen Sie offene Anforderungen mit der Lehrkraft, der betreuenden Person oder dem maßgeblichen Regelwerk ab.

Die Seite Literaturverzeichnis für Jura behandelt den Verzeichnisteil. Beim Thema Literaturverzeichnis für Jura bleibt für digitale Entscheidungen wichtig, dass sich Gericht, Entscheidungsart, Datum, Aktenzeichen, Datenbanknachweis und gegebenenfalls Randnummer am Datensatz prüfen lassen.

juristische Quellen zitieren: Prüfliste mit vier Punkten

Konsolidierte Gesetzesfassungen richtig einordnen

Gliederung der Jura-Hausarbeit und Quellenprüfung gehören zusammen, wenn Gesetzestexte aus dem Internet verwendet werden. Die Hinweise von Gesetze im Internet ordnen die dort veröffentlichten konsolidierten Fassungen von Gesetzen und Rechtsverordnungen als nicht amtliche Texte ein. Die amtliche Fassung steht im Bundesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2023 wird dieses auf der Verkündungsplattform des Bundes elektronisch ausgegeben.

Eine konsolidierte Fassung kann für die Orientierung am Regelungszusammenhang herangezogen werden. Für einen Nachweis der amtlichen Fassung prüfen Sie jedoch das Bundesgesetzblatt. Die Hinweise sagen nicht zu, dass der angezeigte Stand jederzeit mit der amtlichen Verkündung übereinstimmt. Bei umfangreichen Änderungen kann die konsolidierte Darstellung zeitweise hinter der amtlichen Verkündung zurückbleiben. Wenn der Verkündungsstand für eine Aussage wichtig ist, vergleichen Sie daher mit der amtlichen Quelle.

Gibt es für ein Gesetz keine amtliche Abkürzung, verwendet Gesetze im Internet eine vom Bundesamt für Justiz gebildete nichtamtliche Abkürzung. Solche Kürzel können von Abkürzungen anderer Anbieter abweichen. Prüfen Sie das verwendete Kürzel daher am Regelwerk Ihrer Arbeit und an der Quelle, auf die sich der Beleg bezieht. Aus den Hinweisen folgt keine Aussage dazu, welche Abkürzung ein anderer Leitfaden verlangt.

Deep Links auf einzelne Inhalte sind laut den Hinweisen ausdrücklich erlaubt. Prüfen Sie vor dem Einfügen, ob der Link den gemeinten Inhalt öffnet. Die Seite Gliederung der Jura-Hausarbeit behandelt die Ordnung der Arbeit. Beim Thema Gliederung der Jura-Hausarbeit bleibt die Prüfung der amtlichen Gesetzesfassung davon getrennt und erfolgt über die Verkündungsplattform des Bundes.

Quellen und Stand

Im Zusammenhang „Juristische Quellen sicher unterscheiden und belegen“ werden die zentralen Punkte gebündelt.

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Häufige Fragen zu juristische Quellen zitieren

Welche vier Quellentypen unterscheide ich?

Prüfen Sie, ob Sie ein Gesetz, ein Urteil, einen Kommentar oder einen Eintrag aus einer juristischen Datenbank belegen. Ordnen Sie danach das passende Belegmuster zu.

Welche Angaben gehören zu einer Norm?

Prüfen Sie Paragraph, Absatz, Satz, Nummer und das Gesetzeskürzel. Bei mehreren Sätzen oder Nummern bleiben „Satz“ und „Nummer“ im Singular, wenn Sie der Zitierrichtlinie des Bundesverwaltungsgerichts folgen.

Welche Angaben braucht ein Entscheidungszitat?

Prüfen Sie Gericht, Entscheidungsart, Datum, Aktenzeichen und Fundstelle nach dem geltenden Leitfaden. Bei einem bestimmten Satz ergänzen Sie die genaue Fundstelle-Seite, sofern die Formalhinweise Ihrer Arbeit das verlangen.

Wie wird ein Kommentar nachgewiesen?

Prüfen Sie Bearbeiter, kommentierten Paragraphen und Randnummer. Für ein vollständiges Kommentarzitat ergänzen Sie Kommentarname, Herausgeber, mögliche Redaktoren und Bearbeitungsjahr nach dem verwendeten Leitfaden.

Wann darf eine Datenbank genannt werden?

Prüfen Sie zunächst, ob eine Veröffentlichung in einer Sammlung oder Zeitschrift fehlt. Die Zitierrichtlinie des Bundesverwaltungsgerichts nennt dann eine Entscheidungsdatenbank wie juris oder beck-online als Ersatzangabe.

Ist die Fassung auf Gesetze im Internet amtlich?

Nein. Die Hinweise bezeichnen die dort veröffentlichten konsolidierten Fassungen als nicht amtliche Texte. Prüfen Sie die amtliche Fassung im Bundesgesetzblatt beziehungsweise auf der Verkündungsplattform des Bundes.

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