Gesetzeskommentare korrekt zitieren und nachweisen

Gesetzeskommentar zitieren

Lesezeit ca. 8 Min. · zuletzt aktualisiert: 15. August 2026 · Weitere Tipps für Studium und wissenschaftliches Arbeiten

Ein Gesetzeskommentar wird anders behandelt als ein Gesetz: Für den Kommentar gehören Kurzbeleg und Literaturverzeichnis zusammen.

Warum der Gesetzeskommentar ein eigener Quellentyp ist

Wer einen Gesetzeskommentar zitieren möchte, trennt zunächst zwei Gegenstände: den Gesetzestext und die Kommentierung dieses Gesetzes. Die Quelle begründet Gesetzeskommentare damit, dass Gesetze auslegbar sind. Für wissenschaftliches Schreiben ist diese Unterscheidung konkret: Ein paraphrasierter oder zitierter Gesetzestext wird nach der Quelle nicht in das Literaturverzeichnis aufgenommen. Ein Gesetzeskommentar wird dagegen wie eine Monografie zitiert oder paraphrasiert und gehört in das Literaturverzeichnis.

Diese Einordnung lässt sich beim Schreiben einer Hausarbeit oder einer Masterarbeit unmittelbar anwenden, wenn der eigene Text nicht nur einen Paragraphen nennt, sondern eine Kommentierung zu diesem Paragraphen aufgreift. Der Arbeitsauftrag lautet dann nicht bloß, eine Rechtsnorm zu benennen. Zu prüfen ist, ob die verwendete Passage der Gesetzestext selbst oder eine Aussage aus dem Kommentar ist. Das Ergebnis dieser Prüfung bestimmt, ob ein Eintrag im Literaturverzeichnis anzulegen ist und welche Angaben der Kurzbeleg enthält.

Die Unterscheidung unterstützt auch die Ordnung der Bestandteile einer wissenschaftlichen Arbeit. Für die eigene Bearbeitung kann zuerst festgehalten werden, welche Aussage im Text steht, danach welcher Quellentyp diese Aussage trägt und schließlich welcher Nachweis dazu passt. Wer parallel eine Forschungsfrage formulieren oder eine wissenschaftliche Argumentation ausarbeiten will, kann bei jeder übernommenen Aussage dieselbe Prüffrage notieren: Handelt es sich um Gesetz oder um Gesetzeskommentar?

Für Gesetzeszitate und Gesetzesparaphrasen nennt die Quelle einen Kurzbeleg mit Paragraph, Absatz und Gesetzestext. Für Gesetzeskommentare nennt sie hingegen Autorin oder Autor, Gesetzestext, Paragraph und Randnummer. Diese Angaben sind nicht austauschbar. Die konkrete Handlungsfolge besteht deshalb darin, die Quelle zu bestimmen, die geforderten Bestandteile aus ihr zu erfassen und den Nachweis anschließend dem eigenen Satz zuzuordnen.

Wenn die eigene Unterlage keine eindeutige Zuordnung zulässt, ist keine Vermutung erforderlich. Prüfe den verwendeten Ausschnitt darauf, ob er einen Gesetzestext wiedergibt oder eine Kommentierung enthält. Prüfe anschließend, ob im Ausschnitt Autorin oder Autor, Gesetzestext, Paragraph und Randnummer erkennbar sind. Erst danach wird der Kurzbeleg formuliert.

Passend dazu findest du weitere Hinweise im Beitrag Hausarbeit schreiben.

Passend dazu findest du weitere Hinweise im Beitrag Masterarbeit schreiben.

Konkreter Abschlusscheck zu Gesetzeskommentare korrekt zitieren und nachweisen

Bestandteile des Nachweises in sinnvoller Reihenfolge

Der Aufbau beginnt mit dem Begriff. Ein Gesetz ist nach der Quelle vom Gesetzeskommentar zu unterscheiden. Der Kommentar bezieht sich auf ein Gesetz und wird wie eine Monografie behandelt, wenn er zitiert oder paraphrasiert wird. Sein zentrales Merkmal für den Nachweis ist der abweichende Kurzbeleg: Er führt Autorin oder Autor, Gesetzestext, Paragraph und Randnummer zusammen. Außerdem wird der Gesetzeskommentar im Literaturverzeichnis aufgenommen.

  1. Quellentyp bestimmen: Lies den verwendeten Abschnitt und ordne ihn als Gesetzestext oder als Gesetzeskommentar ein. Das Ergebnis ist die Grundlage für die weiteren Angaben.
  2. Nachweisbestandteile erfassen: Bei einem Gesetzeskommentar werden Autorin oder Autor, Gesetzestext, Paragraph und Randnummer aus dem verwendeten Material festgehalten. Das Ergebnis ist eine vollständige Arbeitsnotiz für den Kurzbeleg.
  3. Kurzbeleg einsetzen: Ordne die vier Bestandteile der paraphrasierten oder zitierten Kommentaraussage zu. Das Ergebnis ist ein Nachweis, der dem in der Quelle beschriebenen Muster für Kommentare folgt.
  4. Literaturverzeichnis ergänzen: Nimm den Gesetzeskommentar in das Literaturverzeichnis auf. Das Ergebnis ist die in der Quelle verlangte Verbindung aus Textnachweis und Verzeichniseintrag.

Diese Reihenfolge verhindert, dass die Form eines Gesetzeszitats auf eine Kommentierung übertragen wird. Ein Gesetz wird laut Quelle bei Zitat oder Paraphrase mit Paragraph, Absatz und Gesetzestext im Kurzbeleg behandelt; dafür ist kein Eintrag im Literaturverzeichnis vorgesehen. Beim Kommentar gehören dagegen die Randnummer im Kurzbeleg und der Eintrag im Verzeichnis zusammen.

Beim Literaturverzeichnis erstellen kann die Arbeitsnotiz für den Kommentar getrennt von Notizen zu Gesetzen abgelegt werden. Beim Quellenangaben richtig zitieren kann danach jeder Nachweis gegen die vier genannten Kommentarbestandteile geprüft werden. Die Bezeichnungen Zitierweisen, deutsche Zitierweise und Harvard-Zitierweise können als Arbeitsbegriffe für weitere Prüfungen vorkommen; für die hier belegte Unterscheidung entscheidet jedoch allein, ob ein Gesetz oder ein Gesetzeskommentar verwendet wird.

Auch eine Gliederung einer Hausarbeit lässt sich als Prüfordnung nutzen: In jedem Abschnitt mit einer übernommenen Kommentaraussage wird der Kurzbeleg direkt am betreffenden Gedanken kontrolliert. Anschließend wird der zugehörige Kommentar im Literaturverzeichnis gesucht. Fehlt eine der Informationen, wird der Originalausschnitt erneut geprüft, statt eine Angabe zu ergänzen, die im Material nicht erkennbar ist.

Gesetzeskommentar zitieren: Ablauf vom Text bis zum Verzeichnis

  1. Aussage auswählen: Markiere den Satz oder Gedanken, der aus einem Gesetzeskommentar übernommen werden soll. Das Ergebnis ist eine klar abgegrenzte Textstelle.
  2. Art der Übernahme bestimmen: Prüfe, ob die Textstelle zitiert oder paraphrasiert wird. Die Quelle behandelt Gesetzeskommentare für beide Formen wie Monografien. Das Ergebnis ist die Entscheidung, welche eigene Formulierung oder welches Zitat im Text steht.
  3. Quelle abgrenzen: Vergleiche die verwendete Stelle mit dem Gesetzestext. Das Ergebnis ist die Einordnung als Gesetzeskommentar und nicht als bloßer Gesetzesnachweis.
  4. Angaben sammeln: Ermittle aus der Kommentarstelle Autorin oder Autor, Gesetzestext, Paragraph und Randnummer. Das Ergebnis ist die Datengrundlage für den Kurzbeleg.
  5. Kurzbeleg bilden: Setze diese vier Angaben dem übernommenen Inhalt zu. Das Ergebnis ist ein Kurzbeleg nach dem von der Quelle beschriebenen Kommentar-Muster.
  6. Verzeichniseintrag prüfen: Nimm den Gesetzeskommentar in das Literaturverzeichnis auf und gleiche den Eintrag mit der verwendeten Kommentarquelle ab. Das Ergebnis ist ein nachweisbarer Kommentar im Verzeichnis.

Die Schritte bleiben auch dann gleich, wenn die Aufgabe in den Bereich Methoden wissenschaftlicher Arbeiten oder qualitative und quantitative Forschung eingebettet ist: Nicht das Thema entscheidet über die Nachweisform, sondern der verwendete Quellentyp. Prüfe deshalb für jede übernommene Passage einzeln den Text der Quelle. Wird ein Gesetzestext paraphrasiert oder zitiert, nennt die Quelle Paragraph, Absatz und Gesetzestext für den Kurzbeleg und keinen Eintrag im Literaturverzeichnis. Wird ein Kommentar genutzt, werden Autorin oder Autor, Gesetzestext, Paragraph und Randnummer benötigt sowie der Eintrag im Verzeichnis.

Bei einem Verweis nennt die Quelle zusätzlich das Kürzel vgl. am Beginn des Kurzbelegs. Dieses Kürzel steht laut Quelle für „vergleiche“ und verweist auf bereits vorgetragene Argumente oder Ideen. Das Ergebnis der Prüfung lautet deshalb nicht automatisch, dass jeder Nachweis mit diesem Kürzel beginnt. Prüfe vielmehr, ob die konkrete Textstelle als Verweis behandelt wird; dann wird das Kürzel an den Beginn des Kurzbelegs gesetzt.

Zum Schluss kann die eigene Übernahme gegen die Ausgangsstelle gelesen werden. Prüfe dabei, ob die Paraphrase tatsächlich den Kommentar betrifft und ob der Kurzbeleg die Randnummer enthält. Diese konkrete Kontrolle hilft, Plagiat vermeiden als Prüfziel im eigenen Arbeitsablauf sichtbar zu halten, ohne Angaben aus der Quelle zu erfinden.

Kurzes Anwendungsbeispiel für eine Kommentaraussage

Ein kurzer Anwendungsfall kann an der in der Quelle genannten Kommentaraussage zu § 87 BetrVG ansetzen. In einer Hausarbeit wird nicht der Gesetzestext selbst erläutert, sondern eine Aussage aus dem Kommentar von Klebe verwendet: Bei einer tariflichen Regelung kann die Mitbestimmung für einen sonst von ihr erfassten Gegenstand entfallen. Der Satz der Arbeit fasst damit eine Kommentierung zusammen und nicht den Wortlaut des Gesetzes.

Direkt an diese Paraphrase gehört der Kurzbeleg (Klebe, BetrVG, § 87, Rn. 7). Er enthält die in der Quelle für Gesetzeskommentare genannten Bestandteile: Autorin oder Autor, Gesetzestext, Paragraph und Randnummer. Für das Beispiel werden keine weiteren Angaben zur Ausgabe des Kommentars ergänzt. Der verwendete Gesetzeskommentar wird außerdem im Literaturverzeichnis aufgenommen; für den bloßen Gesetzestext gilt nach der Quelle eine andere Behandlung.

Die Prüfung bleibt dabei überschaubar: Zuerst wird festgestellt, dass der übernommene Gedanke aus einer Kommentierung stammt. Danach werden Klebe, BetrVG, § 87 und Randnummer 7 aus der verwendeten Stelle übernommen. Anschließend wird der Kurzbeleg dem paraphrasierten Satz zugeordnet. So bleibt sichtbar, worauf sich der Nachweis bezieht, ohne Angaben zu ergänzen, die das Beispiel nicht belegt.

Für wissenschaftliches Schreiben lässt sich derselbe Fall bei den Bestandteile einer wissenschaftlichen Arbeit festhalten: Der eigene Satz enthält die Paraphrase, der Kurzbeleg verweist auf den Kommentar und das Literaturverzeichnis enthält den Kommentar. Wer eine wissenschaftliche Argumentation ausarbeitet, kann deshalb prüfen, ob der betreffende Gedanke aus dem Gesetzestext oder aus der Kommentierung stammt. Im Beispiel ist die Antwort eindeutig: Der Gedanke wird mit Klebe, BetrVG, § 87 und Randnummer 7 als Kommentaraussage nachgewiesen.

Konkrete Schritte zu Gesetzeskommentare korrekt zitieren und nachweisen

Definition, Abgrenzung und Form des Zitats prüfen

Der Qualitätscheck trennt die inhaltliche Abgrenzung von der formalen Prüfung. Zuerst wird die Definition geprüft: Ein Gesetzeskommentar ist von einem Gesetz zu unterscheiden; die Quelle verknüpft Kommentare mit der Interpretierbarkeit von Gesetzen. Danach werden die Merkmale geprüft: Der Kommentar wird wie eine Monografie zitiert oder paraphrasiert, sein Kurzbeleg enthält Autorin oder Autor, Gesetzestext, Paragraph und Randnummer, und der Kommentar gehört in das Literaturverzeichnis.

Abgrenzung prüfen: Lies die übernommene Stelle erneut. Handelt sie vom Gesetzestext oder von dessen Kommentierung? Bei Gesetzestexten nennt die Quelle Paragraph, Absatz und Gesetzestext im Kurzbeleg und verlangt keinen Eintrag im Literaturverzeichnis. Bei Kommentaren gelten die vier Kommentarangaben und der Verzeichniseintrag. Das Ergebnis dieser Prüfung ist eine eindeutige Entscheidung über den Quellentyp.

Anwendung prüfen: Vergleiche die eigene Paraphrase oder das Zitat mit der gewählten Kommentarstelle. Prüfe, ob die Aussage wirklich aus der Kommentierung stammt. Prüfe bei einem Verweis zusätzlich, ob die konkrete Stelle als Verweis behandelt wird; nur dann beginnt der Kurzbeleg nach der Quelle mit vgl.. Das Ergebnis ist ein Nachweis, dessen Bestandteile zum verwendeten Material passen.

Formale Prüfung: Kontrolliere im Kurzbeleg Autorin oder Autor, Gesetzestext, Paragraph und Randnummer. Kontrolliere danach, ob derselbe Gesetzeskommentar im Literaturverzeichnis aufgenommen wurde. Fehlt eine Angabe, öffne die verwendete Kommentarstelle und ermittle sie dort erneut. Das Ergebnis ist keine geschätzte, sondern eine aus dem Material überprüfte Angabe.

Zum Abschluss werden keine zusätzlichen Regeln über die Quelle hinaus behauptet. Wenn bei einer konkreten Arbeit unklar bleibt, ob eine Passage Gesetz oder Kommentar ist, wird die Textstelle geprüft und die Zuordnung dokumentiert. So bleibt die Abgrenzung sichtbar getrennt von der formalen Prüfung. Die Aufgabe, Quellenangaben richtig zitieren zu kontrollieren, endet damit bei einem konkreten Abgleich von Quellentyp, Kurzbeleg und Literaturverzeichnis.

Quellen und Stand

Der Überblick „Gesetzeskommentare korrekt zitieren und nachweisen“ ordnet das Thema vollständig ein.

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Häufige Fragen zu Gesetzeskommentar zitieren

Muss ein Gesetzeskommentar ins Literaturverzeichnis?

Ja. Die Quelle nennt Gesetzeskommentare als Quellen, die in das Literaturverzeichnis aufgenommen werden müssen.

Welche Angaben enthält der Kurzbeleg eines Gesetzeskommentars?

Autorin oder Autor, Gesetzestext, Paragraph und Randnummer.

Worin unterscheidet sich der Kommentar vom Gesetzestext?

Gesetzestexte und Kommentierungen sind zu trennen. Für Gesetzestexte nennt die Quelle Paragraph, Absatz und Gesetzestext im Kurzbeleg; sie werden nicht ins Literaturverzeichnis aufgenommen.

Gilt die Behandlung auch für Paraphrasen?

Ja. Die Quelle beschreibt Gesetzeskommentare sowohl für Zitate als auch für Paraphrasen wie Monografien.

Wann steht „vgl.“ im Kurzbeleg?

Bei einem Verweis beginnt der Kurzbeleg laut Quelle mit „vgl.“.

Was prüfe ich bei unklarer Zuordnung?

Prüfe den verwendeten Ausschnitt darauf, ob er Gesetzestext oder Kommentierung enthält, und ermittle die erforderlichen Angaben direkt aus der Stelle.

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