Was bedeutet § 20 VwVfG für ausgeschlossene Personen?
§ 20 VwVfG regelt ausgeschlossene Personen: Wer selbst Beteiligter ist
§ 20 VwVfG legt fest, wer in einem Verwaltungsverfahren nicht für eine Behörde handeln darf. Hier erfährst du, wie du den Wortlaut liest, deine eigene Rolle einordnest und dein Ergebnis sauber festhältst.
Worum es bei § 20 VwVfG geht
§ 20 VwVfG steht im Verwaltungsverfahrensgesetz und trägt die Überschrift Ausgeschlossene Personen. Der Kern ist schnell benannt: Wer in einem Verwaltungsverfahren selbst Beteiligter ist, darf in diesem Verfahren nicht für eine Behörde tätig werden. Absatz 1 nennt danach weitere Fallgruppen, zu denen unter anderem Angehörige von Beteiligten und Personen gehören, die Beteiligte vertreten.
Für die Bedeutung der Norm ist eine Gleichstellung entscheidend. Einem Beteiligten wird gleichgestellt, wer aus dem Handeln der Behörde oder aus ihrer Entscheidung unmittelbar einen Vorteil oder einen Nachteil ziehen kann. Damit reicht es nicht, nur auf die formale Stellung im Verfahren zu schauen. Du musst auch fragen, ob dich das Ergebnis selbst unmittelbar betrifft.
Das Ziel dieser Seite ist, dir den Inhalt so zu erklären, dass du ihn auf eine konkrete Rolle anwenden kannst, etwa in einer Übungsaufgabe, einem Praktikum oder einer Hausarbeit. Die Grenzen sind ebenso klar: Hier stehen keine Fristen, keine Zahlen und keine Folgen eines Verstoßes, weil der betrachtete Wortlaut dafür keine Grundlage liefert. Die Seite betrachtet allein den Wortlaut von § 20 VwVfG, trifft keine Aussage zu Landesgesetzen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Wenn du die Norm für eine Seminararbeit aufbereitest, gehört eine genaue Zitierweise zum Handwerkszeug, und für wissenschaftliches Schreiben lohnt sich ein Blick auf saubere Paragrafenangaben. Kläre unbekannte Begriffe im Gesetzestext über Wortbedeutungen und Abkürzungen, bevor du ihn auslegst.
Auch die Abkürzung des Gesetzes selbst solltest du einheitlich verwenden; wie du Abkürzungen richtig schreiben kannst, hilft dir dabei, VwVfG im gesamten Text gleich darzustellen.

Schritt für Schritt zur eigenen Einordnung
- Wortlaut lesen: Öffne den amtlichen Text des § 20 VwVfG auf gesetze-im-internet.de und lies Absatz 1 vollständig, nicht nur eine Zusammenfassung.
- Fallgruppen zuordnen: Geh die sechs Fallgruppen des Absatzes 1 einzeln durch und zähle sie im amtlichen Text selbst nach. Frag bei jeder: Trifft sie auf meine Rolle zu, also bin ich selbst Beteiligter, Angehöriger eines Beteiligten oder sein Vertreter?
- Gleichstellung prüfen: Frag dich zusätzlich, ob du durch die Tätigkeit oder die Entscheidung unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil erlangen könntest. Ist das so, stehst du einem Beteiligten gleich.
- Zuständige Stelle bestimmen: Ermittle die zuständige Stelle oder Person aus offiziellen Unterlagen, etwa aus dem Schreiben der Behörde oder deinen Ausbildungs- und Studienunterlagen. Frag dort nach, wenn dein Ergebnis unklar bleibt.
- Ergebnis dokumentieren: Halte schriftlich fest, welche Fallgruppe du geprüft hast, zu welchem Ergebnis du gekommen bist und welchen nächsten Schritt du gehst.
Ein kurzes Ablaufbeispiel: Eine Studentin übernimmt in einer Übung die Rolle einer Sachbearbeiterin. Im Sachverhalt beantragt ihr Bruder eine Genehmigung. Sie liest Absatz 1 im amtlichen Wortlaut, prüft anhand der dortigen Formulierung, ob ihr Bruder unter die Fallgruppe der Angehörigen fällt, und notiert, dass sie diese Prüfung im Gutachten ausdrücklich ansprechen will. Als nächsten Schritt fragt sie bei ihrer Übungsleitung nach, wie die Lösung aufgebaut sein soll.
Deine Notiz ist ein eigener kleiner Text, deshalb lohnt sich eine Kontrolle der Rechtschreibung, bevor du sie weitergibst oder abgibst. Achte bei Aufzählungen von Fallgruppen auch auf die Zeichensetzung, damit jede Gruppe klar getrennt bleibt.
Lange Prüfsätze mit mehreren Bedingungen werden schnell unübersichtlich, eine durchdachte Kommasetzung macht sie lesbar. Prüfe zudem die Groß- und Kleinschreibung bei Fachbegriffen wie Beteiligter oder Angehöriger.
Überlege vorab, ob du eine Gutachtennotiz, eine E-Mail an die zuständige Stelle oder einen Vermerk schreibst, denn je nach Ziel unterscheiden sich die Textformen, die du wählst.
Typische Fehler und wie du sie vermeidest
Rechtsfolgen erfinden: Der hier betrachtete Wortlaut beschreibt, wer nicht tätig werden darf. Behaupte deshalb keine Folge eines Verstoßes, die du im Paragrafen nicht gefunden hast. Wenn deine Aufgabe nach Folgen fragt, lies den amtlichen Text erneut und kläre die Frage mit der zuständigen Stelle oder deiner Lehrperson.
Bund und Land vermischen: § 20 VwVfG ist Bundesrecht. Setze ein Landesverwaltungsverfahrensgesetz nicht ohne Prüfung mit dieser Vorschrift gleich. Lies das jeweils einschlägige Landesgesetz selbst und vergleiche den Wortlaut, bevor du etwas überträgst.
Annahmen für Regeln halten: Ein Gefühl wie das wirkt befangen ist keine Prüfung. Stütze jede Aussage auf eine konkret benannte Fallgruppe oder auf die Gleichstellung bei unmittelbarem Vorteil oder Nachteil. Schreib dazu, aus welchem Satz des Wortlauts du dein Ergebnis ableitest.
Nachweise und Rückfragen aufschieben: Notiere deine Quelle sofort und stelle offene Fragen früh, damit du eine Antwort noch einarbeiten kannst. Halte deshalb gleich fest, wen du wann gefragt hast.
Formfehler im Gutachten: Sprachliche Fehler lenken vom Inhalt ab. Schlag im Zweifel die Rechtschreibregeln nach, statt dich auf dein Gedächtnis zu verlassen. Wenn du Formulierungen aus älteren Texten übernimmst, vergleiche ihre Schreibweise mit den Regeln nach der Rechtschreibreform.
Automatische Hilfen ersetzen keine eigene Kontrolle; prüfe deshalb Fachbegriffe selbst nach, auch wenn du Rechtschreibprogramme nutzt. Wenn du ein Wort wie Beteiligter zu oft wiederholst, können passende Synonyme den Text flüssiger machen, solange der rechtliche Begriff dabei unverändert bleibt.

Checkliste für deinen Abschluss
- Ich habe den amtlichen Wortlaut des § 20 VwVfG selbst gelesen und nicht nur eine Zusammenfassung.
- Ich habe die Fallgruppen des Absatzes 1 benannt und jede einzeln auf meine Rolle bezogen.
- Ich habe geprüft, ob ich durch die Tätigkeit oder die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann.
- Ich habe das Bundesrecht als Bezug genannt und kein Landesgesetz ungeprüft gleichgesetzt.
- Ich habe keine Frist, Zahl oder Rechtsfolge behauptet, die ich im Wortlaut nicht gefunden habe.
- Ich habe die zuständige Quelle notiert und die zuständige Stelle oder Person aus offiziellen Unterlagen ermittelt.
- Ich habe mein Ergebnis schriftlich festgehalten und meinen persönlichen nächsten Schritt festgelegt, etwa eine Rückfrage oder die Überarbeitung meines Gutachtens.
Zum Schluss lohnt sich ein sprachlicher Durchgang durch deinen Text. Kontrolliere zusammengesetzte Fachwörter und achte dabei auf die Getrennt- und Zusammenschreibung, zum Beispiel bei Wörtern rund um das Verwaltungsverfahren.
Fachbegriffe stehen im Gutachten in wechselnden Fällen und Zahlen. Prüfe beim Thema Artikel der, die und das, ob jedes Nomen richtig begleitet wird, und sieh bei Wörtern wie Beteiligte oder Angehörige in einer Übersicht zur Pluralbildung nach, wenn du unsicher bist.
Wenn alle Punkte abgehakt sind, weißt du, was die Vorschrift für deine Rolle bedeutet, und kannst mit einer klaren Notiz weiterarbeiten.
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Stand: 26. Oktober 2026korrektur.de. (2026, 26. Oktober). § 20 VwVfG: Bedeutung der ausgeschlossenen Personen. korrektur.de. https://korrektur.de/vwvfg
„§ 20 VwVfG: Bedeutung der ausgeschlossenen Personen.“ korrektur.de, 26. Okt. 2026, korrektur.de/vwvfg. Zugriff 26. Okt. 2026.
korrektur.de (2026) § 20 VwVfG: Bedeutung der ausgeschlossenen Personen. Verfügbar unter: https://korrektur.de/vwvfg (Zugriff: 26. Oktober 2026).
korrektur.de. „§ 20 VwVfG: Bedeutung der ausgeschlossenen Personen.“ Zuletzt geändert 26. Oktober 2026. https://korrektur.de/vwvfg.
korrektur.de. § 20 VwVfG: Bedeutung der ausgeschlossenen Personen [online]. 2026 [Zugriff am 26.10.2026]. Verfügbar unter: https://korrektur.de/vwvfg
Quellen und Stand
- Offizielle Quelle: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-10-23)