Mittäterschaft: Was bedeutet der Begriff im StGB?
Nach § 25 Absatz 2 StGB wird jeder als Täter bestraft
Der Begriff Mittäterschaft taucht in Vorlesung, Übungsfall und Hausarbeit auf. Hier liest du, was der Wortlaut von § 25 StGB dazu sagt, wie du ihn Schritt für Schritt prüfst und wo die Grenzen dieser Erklärung liegen.
Was Mittäterschaft nach § 25 StGB bedeutet
Der Begriff Mittäterschaft hat seine Grundlage in § 25 StGB. Diese Vorschrift trägt die Überschrift Täterschaft. Absatz 2 betrifft die Lage, in der mehrere Personen eine Straftat gemeinschaftlich begehen. Für diesen Fall legt das Gesetz fest, dass jede dieser Personen als Täter bestraft wird, und es bezeichnet sie als Mittäter. Absatz 1 regelt dagegen die Person, die eine Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
Das Ziel dieser Seite ist, dir die Bedeutung des Wortes möglichst nah am Gesetzestext zu erklären. So kannst du den Begriff in einer Hausarbeit, bei der Vorbereitung auf eine Klausur oder im Seminar sauber verwenden und weißt, worauf sich deine Aussage stützt.
Die Grenzen sind genauso wichtig wie das Ziel. Hier steht nur, was der Wortlaut von § 25 StGB selbst hergibt. Einzelne Tatbestandsmerkmale, Rechtsprechung, Strafrahmen und eine Abgrenzung zu Beihilfe oder Anstiftung findest du hier nicht, denn dazu trifft der zitierte Normtext keine Aussage. Auch Zahlen oder Fristen nennt die Vorschrift nicht, deshalb kommen sie auf dieser Seite nicht vor. Wenn deine Aufgabe solche Punkte verlangt, nimm dafür ein Lehrbuch, einen Kommentar oder die Unterlagen deiner Lehrveranstaltung.
Für deine Entscheidung heißt das: Prüf zuerst, ob dein Sachverhalt den Wortlaut von Absatz 2 trifft, und hol alles Weitere aus geprüften Fachquellen. Wenn du juristische Fachwörter in einen eigenen Text übernimmst, kontrolliere dabei auch Rechtschreibung und die Groß- und Kleinschreibung, damit der Begriff genau so dasteht wie im Gesetz.

Schritt für Schritt: Mittäterschaft am Normtext prüfen
Geh beim Prüfen in einer festen Reihenfolge vor, damit jede Aussage einen klaren Bezug zum Gesetz hat:
- Wortlaut lesen: Lies § 25 StGB vollständig, also Überschrift, Absatz 1 und Absatz 2. Notiere, aus welcher Fassung du zitierst und an welchem Tag du sie gelesen hast.
- Gemeinschaftliche Begehung prüfen: Halte fest, welche Personen im Sachverhalt beteiligt sind und an welchen Stellen der Sachverhalt ein gemeinsames Begehen beschreibt. Der Normtext liefert dafür nur das Wort gemeinschaftlich. Was dieses Merkmal im Einzelnen verlangt, klärst du mit Fachliteratur oder deiner Lehrperson.
- Stellung als Mittäter belegen: Binde deine Aussage ausdrücklich an Absatz 2 zurück und zitiere ihn. Formuliere so, dass erkennbar ist: Wer nach dem Gesetz gemeinschaftlich begeht, heißt Mittäter und wird als Täter bestraft.
- Zuständige Person bestimmen: Ermittle aus Aufgabenstellung, Modulbeschreibung oder Veranstaltungsunterlagen, wer deine offene Frage verbindlich beantworten kann. Betrifft dich ein echter Fall und keine Übungsaufgabe, verlass dich nicht auf diese Seite, sondern ermittle aus offiziellen Unterlagen eine fachkundige Stelle für Rechtsberatung.
- Ergebnis dokumentieren: Schreib in zwei oder drei Sätzen auf, was der Normtext trägt, was offen bleibt und welchen nächsten Schritt du gehst.
Ein kurzes Beispiel: Lena bearbeitet einen Übungsfall, in dem laut Sachverhalt zwei Figuren eine Tat gemeinsam ausführen. Sie liest § 25 StGB und markiert in Absatz 2 das Wort gemeinschaftlich. In ihre Notizen schreibt sie: Wenn die Begehung gemeinschaftlich war, nennt das Gesetz beide Mittäter, und jede der beiden Personen wird als Täter bestraft. Offen bleibt für sie, wie das Merkmal näher auszulegen ist. Diese Frage notiert sie wörtlich und legt als nächsten Schritt fest, sie ihrer Lehrperson zu stellen.
Beim Dokumentieren hilft dir ein klarer Satzbau, gerade bei langen Wenn-dann-Sätzen. Prüf in deinen Notizen die Kommasetzung, und kläre vor dem Schreiben, welche Vorgaben für wissenschaftliches Schreiben in deinem Fach gelten.
Fehler, die du beim Begriff vermeiden solltest
Der erste Fehler betrifft den Inhalt: Behaupte keine Voraussetzungen, die der Normtext nicht nennt. § 25 Absatz 2 StGB spricht von gemeinschaftlicher Begehung durch mehrere, mehr steht dort nicht. Leite deshalb auch keine Abgrenzung zur Beihilfe aus dieser Vorschrift ab, denn die Beihilfe kommt in ihrem Wortlaut nicht vor.
Ebenso wichtig: Setz Anstiftung nicht mit Täterschaft gleich. § 25 StGB trägt die Überschrift Täterschaft und behandelt in Absatz 2 die Mittäter. Die Anstiftung erwähnt die Vorschrift nicht. Wenn deine Aufgabe die Anstiftung berührt, such die passende Regelung gezielt in einer geprüften Fachquelle, statt sie aus § 25 zu erschließen.
Verwechsle außerdem Annahmen nicht mit Regeln. Ein Satz wie „Die beiden haben sich bestimmt abgesprochen“ ist eine Vermutung über den Sachverhalt, keine Aussage des Gesetzes. Trenne in deinen Notizen sichtbar, was der Sachverhalt sagt, was der Normtext sagt und was du selbst nur annimmst.
Schieb Nachweise und Rückfragen nicht auf. Notiere jede Fundstelle und die Fassung des Gesetzes sofort, wenn du sie liest, und stell offene Fragen an die zuständige Person, solange noch Zeit zum Überarbeiten bleibt.
Auch sprachliche Fehler schwächen eine juristische Argumentation. Verlass dich bei Fachwörtern nicht allein auf Rechtschreibprogramme, sondern vergleiche den Begriff mit dem Gesetzestext. Wenn du ältere Literatur zitierst, prüf auffällige Schreibweisen mit einem Blick auf die Rechtschreibreform.
Ein weiterer Punkt ist die Wortwahl. Ersetze das Wort Mittäter in deiner Prüfung nicht durch Synonyme, die der Gesetzestext nicht verwendet. Bei zusammengesetzten Fachwörtern hilft dir ein Blick auf die Getrennt- und Zusammenschreibung, damit Begriffe wie Mittäterschaft korrekt dastehen.

Checkliste: Mittäterschaft sicher einordnen
Geh vor dem Abgeben deine Arbeit mit dieser Liste durch:
- Normtext § 25 Absatz 2 StGB gelesen und die verwendete Fassung notiert.
- Gemeinschaftliche Begehung am Sachverhalt belegt: Wer ist beteiligt, wo beschreibt der Text ein gemeinsames Begehen?
- Bestrafung als Täter ausdrücklich festgehalten und an Absatz 2 zitiert.
- Eigenes Beispiel formuliert, das nur den Wortlaut der Vorschrift nutzt und keine erfundenen Merkmale enthält.
- Keine Aussagen zu Beihilfe, Anstiftung, Strafrahmen oder Rechtsprechung, die sich auf § 25 StGB stützen sollen.
- Zuständige Quelle bestimmt: amtlicher Gesetzestext für den Wortlaut, Fachliteratur oder Lehrperson für alles Weitere.
- Persönlichen nächsten Schritt aufgeschrieben, zum Beispiel eine konkrete Frage an deine Lehrperson oder ein Kapitel, das du nachlesen willst.
Für dein eigenes Beispiel genügt ein neutraler Satz wie: „Zwei Personen begehen eine Tat gemeinschaftlich. Nach § 25 Absatz 2 StGB sind beide Mittäter und werden jeweils als Täter bestraft.“ Prüf danach, ob jeder Teil des Satzes vom Gesetz gedeckt ist.
Zum Schluss lohnt sich eine sprachliche Kontrolle des ganzen Textes. Lies die Zeichensetzung bei Paragrafenangaben und Zitaten noch einmal gezielt, und schlag bei Zweifeln in den Rechtschreibregeln nach. Prüf auch, wie du in deinem Fach Abkürzungen richtig schreiben sollst, etwa beim Kürzel StGB.
Bei Fachwörtern, deren Form dir unsicher ist, kläre im Zweifel die Artikel der, die und das sowie die Pluralbildung, bevor du den Begriff mehrfach verwendest. Unbekannte Wortbedeutungen und Abkürzungen schlägst du nach, statt sie zu erraten. Und prüf vorab, welche der Textformen deine Aufgabe verlangt, damit die Prüfung von Mittäterschaft in der passenden Form erscheint.
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Stand: 26. Oktober 2026korrektur.de. (2026, 26. Oktober). Mittäterschaft: Bedeutung nach § 25 Absatz 2 StGB. korrektur.de. https://korrektur.de/mittaeterschaft
„Mittäterschaft: Bedeutung nach § 25 Absatz 2 StGB.“ korrektur.de, 26. Okt. 2026, korrektur.de/mittaeterschaft. Zugriff 26. Okt. 2026.
korrektur.de (2026) Mittäterschaft: Bedeutung nach § 25 Absatz 2 StGB. Verfügbar unter: https://korrektur.de/mittaeterschaft (Zugriff: 26. Oktober 2026).
korrektur.de. „Mittäterschaft: Bedeutung nach § 25 Absatz 2 StGB.“ Zuletzt geändert 26. Oktober 2026. https://korrektur.de/mittaeterschaft.
korrektur.de. Mittäterschaft: Bedeutung nach § 25 Absatz 2 StGB [online]. 2026 [Zugriff am 26.10.2026]. Verfügbar unter: https://korrektur.de/mittaeterschaft
Quellen und Stand
- Offizielle Quelle: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-10-23)