Was nach dem dualen Studium bei Übernahme und Bindung gilt

Übernahme und Bindung: Was du vor der Zusage klärst

Lesezeit ca. 7 Min. · zuletzt aktualisiert: 6. Oktober 2026 · Duales Studium im Überblick

Die Übernahme nach dem dualen Studium erfolgt nicht automatisch. Absprachen, Bindung und Rückzahlung stehen im Einzelfall im Vertrag, und genau dort entscheidet sich, was du zugesagt bekommst.

Chancen und Zahlen aus dem Panelbericht

Prüfe früh, ob dein Vertrag eine Übernahme nach dem Abschluss vorsieht. Ob du nach dem Abschluss im Praxisunternehmen bleibst, klärst du mit dem Betrieb, und die Zahlen unten helfen dir beim Einordnen dieser Frage. Was ein duales Studium ausmacht, klärt die Seite Vorteile und Nachteile des dualen Studiums, hier geht es nur um die Zeit danach.

Im Bericht 15/2022 des DHBW-AbsolventInnenPanels finden sich Angaben zu den befragten Absolventinnen und Absolventen der Jahrgänge 2020 und 2021 (n=367). Von den Befragten wurden 72,2 Prozent von der Praxisstelle übernommen. Unter den Berufstätigen dieser Gruppe lag der Anteil bei 78,6 Prozent. Unter den nicht übernommenen Absolventinnen und Absolventen derselben Gruppe wollte mehr als die Hälfte, nämlich 53 Prozent, die Stelle wechseln, während bei 33 Prozent fehlende Übernahmemöglichkeiten der Grund waren. Die Zahlen beschreiben die befragte Gruppe des Panels, nicht deinen eigenen Fall. Die Angaben stammen aus einer Befragung und beschreiben deshalb diese Gruppe, nicht alle Studierenden dualer Studiengänge.

Diese Werte gelten nur für Absolventinnen und Absolventen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg aus diesen Jahren und sind keine Quote für jedes duale Studium. Übertrage sie deshalb nur mit Vorsicht auf dein eigenes Studium, und prüfe zuerst, ob Hochschule und Jahrgang vergleichbar sind. Prüfe dafür anhand deiner Unterlagen, welche Hochschule und welcher Jahrgang auf dich zutreffen, und vergleiche sie mit den Angaben dieses Berichts. Lege die Angaben aus dem Bericht neben deine eigene Situation, also Hochschule, Jahrgang und deine Vorstellung vom Bleiben. So erkennst du, wo die Zahlen zu deinem Fall passen und wo nicht.

Für den Vergleich mit einer anderen Hochschulform hilft dir die Seite Berufsakademie und duale Hochschule vergleichen. Dort stellst du beide Formen gegenüber, um die Zahlen aus diesem Bericht besser einzuordnen.

Als Rat der Redaktion, nicht als belegte Regel: Sprich mit deinem Betrieb über deine Perspektive, bevor das Studium endet. Halte Zusagen schriftlich fest und frage nach, was ein Angebot konkret umfasst, etwa Stelle, Einsatzbereich, Vergütung und Beginn.

Übernahme nach dem dualen Studium: der Ablauf in drei Schritten

Absprachen und Klauseln im Vertrag

Prüfe neben den Übernahmezahlen auch, was du vorab vereinbarst. Der Panelbericht verweist auf Krone et al. 2019. Laut Panelbericht, der diese Angabe sekundär zitiert, hatten 25 Prozent keine Regelung, 25 Prozent eine mündliche Absprache und 21 Prozent eine einzelvertragliche Verbleibspflicht. Diese Angaben stammen aus dem Bericht 15/2022 und beziehen sich auf die Befragten dieses Panels, nicht auf jedes duale Studium.

Tabelle: Regelung, Was die Quelle nennt, Quelle
RegelungWas die Quelle nenntQuelle
keine Regelung oder mündliche Absprache25 Prozent ohne Regelung, 25 Prozent mit mündlicher AbspracheDHBW-AbsolventInnenPanel
Verbleibspflicht21 Prozent mit einzelvertraglicher VerbleibspflichtDHBW-AbsolventInnenPanel
Bindung mit RückzahlungBindung von fünf Jahren bei Übernahme, Erstattung von 8.075,64 Euro auch bei Eigenkündigung oder Ablehnung eines BeschäftigungsangebotsBundesarbeitsgericht, Urteil 9 AZR 227/23

Den Vertrag selbst liest du am besten mit der Hilfe Ersten Arbeitsvertrag nachvollziehbar prüfen, bevor du unterschreibst. Achte dort besonders auf Angaben zu Bindung, Übernahme und Erstattung, wie sie auch im Urteil 9 AZR 227/23 vorkamen.

Im Urteil 9 AZR 227/23 vom 9. Juli 2024 ging es um ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Die Vertragsklausel sah nach einer Übernahme eine Bindung von fünf Jahren vor, dazu die Erstattung der Studienkosten von 8.075,64 Euro, auch bei Eigenkündigung oder Ablehnung eines Beschäftigungsangebots. Der Fall zeigt, dass die Klausel vor Gericht keinen Bestand hatte, und ersetzt nicht die Prüfung deines eigenen Vertrags.

Rechtlicher Rahmen: Urteil und § 12 BBiG

Das Bundesarbeitsgericht hat die Erstattungsregelung im genannten Vertrag nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB als unwirksam beurteilt. Begründet wurde das damit, dass die Regelung als allgemeine Geschäftsbedingung die Studierenden unangemessen benachteiligte und die Kombination der Klauseln Abschluss- und Bleibedruck ausübte. Weil die Regelung unwirksam war, entfiel der Rückzahlungsanspruch. Im Fall ging es um eine Bindung von fünf Jahren bei Übernahme und um die Erstattung von 8.075,64 Euro, auch bei Eigenkündigung oder Ablehnung eines Beschäftigungsangebots. Das Urteil betrifft die Klauseln dieses Vertrags und ist keine Aussage über jede Klausel.

§ 12 BBiG erklärt Vereinbarungen für nichtig, die Auszubildende für die Zeit nach dem Ende der Ausbildung in ihrer beruflichen Tätigkeit beschränken. Eine Ausnahme gilt, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate der Ausbildung verpflichten, danach ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Nichtig sind nach Absatz 2 außerdem eine Entschädigung für die Ausbildung, Vertragsstrafen, der Ausschluss von Schadensersatz und Pauschalbeträge.

Wie sich eine duale Ausbildung von einem dualen Studium unterscheidet, steht bei Duale Ausbildung oder duales Studium, denn davon hängt ab, ob § 12 BBiG überhaupt passt. § 12 BBiG betrifft Berufsausbildungsverhältnisse, also den Ausbildungsteil ausbildungsintegrierender Studiengänge, und nicht jedes duale Studium. Wenn du wissen willst, wie dein Studium aufgebaut ist, hilft dir die Seite Duale Ausbildung und duales Studium vergleichen, weil sie erklärt, worin sich Ausbildung und Studium im dualen System unterscheiden.

Bei einer eigenen Klausel lohnt eine Beratung durch die Gewerkschaft, die Arbeitnehmerkammer oder eine Anwaltskanzlei, bevor du unterschreibst.

Übernahme nach dem dualen Studium: Prüfliste mit vier Punkten

Konditionen verhandeln und entscheiden

Laut Panelbericht nannten unter den Nicht-Übernommenen dieser Gruppe 53 Prozent den Wunsch nach einem Stellenwechsel, 33 Prozent fehlende Übernahmemöglichkeiten. Diese beiden Gründe stehen für unterschiedliche Wege: einmal der Wunsch, die Stelle selbst zu verlassen, einmal ein Betrieb, der nicht übernehmen kann. Bleiben ist deshalb nur eine Option unter mehreren. Prüfe in Ruhe, welche Optionen dir neben dem Angebot tatsächlich offenstehen, etwa einen Wechsel der Stelle, einen Branchenwechsel oder ein weiteres Studium.

Die folgende Schrittfolge ist ein Rat der Redaktion und keine belegte Regel. Sie beschreibt, wie du ein Gespräch vorbereiten kannst, und hilft dir, das Gespräch zu strukturieren:

  1. Frage frühzeitig bei der Personalabteilung ein Gespräch an.
  2. Lass dir das Angebot schriftlich geben.
  3. Lies die Klauseln zu Bindung und Rückzahlung.
  4. Notiere deine Fragen.
  5. Nutze die Bedenkzeit.
  6. Prüfe Alternativen.

Erfundenes Beispiel: Mira erhält im letzten Semester ein Angebot mit einer Bindungsklausel und notiert ihre Fragen, bevor sie antwortet. Mira fragt nach, was bei einer Kündigung gilt, und vergleicht das Angebot mit einer anderen Option.

Wer eher an einen Wechsel der Hochschulform denkt, vergleicht Berufsakademie oder duale Hochschule, und prüft dabei, wie die Bindung dort geregelt ist. Wer die Studienform noch einmal einordnen will, liest duales oder praxisintegriertes Studium, und prüft, welche Vertragsform zu deinem Studium gehört.

Quellen und Stand

Soll jemand deine Verhandlungsmail zur Übernahme vor dem Absenden noch auf Rechtschreibung und Ton prüfen?

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Häufige Fragen zur Übernahme nach dem dualen Studium

Wird man nach dem dualen Studium automatisch übernommen?

Nein. Die Übernahme nach dem dualen Studium erfolgt nicht automatisch. Absprachen, Bindung und Rückzahlung stehen im Einzelfall im Vertrag, deshalb prüfe ihn vor der Zusage.

Wie viele Absolventinnen und Absolventen wurden laut Panelbericht übernommen?

Laut DHBW-AbsolventInnenPanel (Bericht 15/2022) wurden 72,2 Prozent der Befragten der Jahrgänge 2020 und 2021 (n=367) von der Praxisstelle übernommen, unter den Berufstätigen 78,6 Prozent. Die Zahlen gelten nur für Absolventinnen und Absolventen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg dieser Jahre.

Gilt diese Zahl auch für mein duales Studium an einer anderen Hochschule?

Nein, die Angaben sind keine Quote für jedes duale Studium. Sie beziehen sich nur auf Absolventinnen und Absolventen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg aus den Jahren 2020 und 2021. Übertrage sie deshalb nur mit Vorsicht und prüfe zuerst, ob Hochschule und Jahrgang vergleichbar sind.

Ist eine Rückzahlungsklausel nach dem BAG-Urteil automatisch unwirksam?

Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil 9 AZR 227/23 vom 9. Juli 2024 die Erstattungsregelung eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB als unwirksam beurteilt. Das Urteil betrifft die Klauseln dieses Vertrags und ist keine Aussage über jede Klausel.

Gilt § 12 BBiG für mein duales Studium?

§ 12 BBiG betrifft Berufsausbildungsverhältnisse, also den Ausbildungsteil ausbildungsintegrierender Studiengänge, und nicht jedes duale Studium. Prüfe deshalb, ob dein Studium einen Ausbildungsteil enthält, und lies dazu deinen Vertrag.

Was sagt der Panelbericht zu mündlichen Absprachen?

Laut Panelbericht hatten 25 Prozent der Befragten eine mündliche Absprache, 25 Prozent keine Regelung und 21 Prozent eine einzelvertragliche Verbleibspflicht. Der Bericht zitiert diese Angabe sekundär nach Krone et al. 2019.

Wie viele Nicht-Übernommene nannten den Wunsch nach einem Wechsel?

Unter den nicht übernommenen Absolventinnen und Absolventen der DHBW aus den Jahrgängen 2020 und 2021 nannten 53 Prozent den Wunsch, die Stelle zu wechseln, und 33 Prozent fehlende Übernahmemöglichkeiten.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich eine eigene Klausel nicht verstehe?

Für Rechtsrat wende dich bei einer eigenen Klausel an die Gewerkschaft, die Arbeitnehmerkammer oder eine Anwaltskanzlei.

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