Wie viel du Bewertungen auf kununu und Glassdoor glauben kannst

Bewertungen kritisch lesen: So nutzt du kununu und Glassdoor

Lesezeit ca. 7 Min. · zuletzt aktualisiert: 6. Oktober 2026 · Bewerbungstipps

Bewertungen auf kununu oder Glassdoor sind Eindrücke einzelner Personen, keine Statistik. Bei einem Reiseportal bestand nach der Darstellung der IT-Recht-Kanzlei keine Pflicht zur Vorabprüfung von Bewertungen. So liest du solche Einträge kritisch und gleichst deinen Eindruck mit anderen Informationen ab.

Wer bewertet, und was bedeutet das für dich?

Bewertungen auf Portalen wie kununu oder Glassdoor sind Eindrücke einzelner Personen. Eine Bewertung ist deshalb zunächst ein Eintrag, den eine Person veröffentlicht hat, und keine Statistik über den gesamten Betrieb. Legal Tribune Online nannte am 01.03.2017 kununu als damals größtes Arbeitgeber-Bewertungsportal, daneben Glassdoor, Jobvoting und meinChef.de. Der Bericht stammt also aus dem Jahr 2017 und beschreibt die damalige Lage.

Dazu zitiert der Bericht eine Employer-Branding-Beraterin. Nach ihrer Einschätzung äußern sich die meisten Menschen vor allem dann, wenn sie begeistert oder enttäuscht sind. Für deine Lesart heißt das: Einträge können von Personen stammen, die sich zu Wort gemeldet haben; wie sich die übrigen Beschäftigten äußern, geht aus dem Bericht nicht hervor. Die folgende Tabelle ordnet die beiden Berichte nach ihrem Datum ein.

Tabelle: Hinweis, Aussage, Beleg
HinweisAussageBeleg
Stand 2017Kununu als damals größtes Portal, dazu Glassdoor, Jobvoting und meinChef.de; die meisten äußern sich nur bei großer Begeisterung oder EnttäuschungLegal Tribune Online, Beitrag vom 01.03.2017
Stand 2022Jobsuchende vergleichen Mitarbeiterbewertungen mit der Kommunikation der Arbeitgeber und stellen dabei Ungereimtheiten festPersonalwirtschaft, Beitrag vom 03.02.2022

Die Befragung, über die Personalwirtschaft berichtete, stammt von Trendence und wurde im Auftrag eines interuniversitären Forscherteams aus Österreich durchgeführt. Laut dem Bericht gelten Bewertungsportale nach der Karriere-Website des Arbeitgebers als wichtigste Informationsquelle der Befragten.

Daraus folgt eine vorsichtige Lesart. Einzelne Bewertungen sind Eindrücke einzelner Personen und keine Statistik. Die Befragung zeigt, wie Jobsuchende Bewertungen nutzen, aber nicht, ob Bewertungen die Arbeitswirklichkeit richtig abbilden. Der Stand dieser Einordnung ist Oktober 2026, die zugrunde liegenden Beiträge stammen aber aus den Jahren 2017 und 2022.

Arbeitgeberbewertungen vor der Bewerbung lesen: der Ablauf in drei Schritten

Was sagen Gerichte zu Prüfung und Löschung?

Gerichte haben in einzelnen Fällen geprüft, unter welchen Umständen eine Bewertung stehen blieb und welche Prüfpflichten ein Portal traf. Das Oberlandesgericht Dresden entschied am 17.12.2024 (Az. 4 U 744/24) über eine negative kununu-Bewertung. Nach der Darstellung der Kanzlei WBS musste sie nicht gelöscht werden, weil das Portal seine Prüfpflichten erfüllt hatte. kununu hatte den Bewerter kontaktiert, und anonymisierte Nachweise, die ein Beschäftigungsverhältnis belegten, lagen vor. Das Urteil betrifft damit einen Einzelfall und sagt nichts darüber aus, ob Bewertungen insgesamt geprüft sind oder stimmen.

Der Bundesgerichtshof entschied am 09.08.2022 (Az. VI ZR 1244/20) über ein Reiseportal, auf dem Hotels und ähnliche Einrichtungen bewertet werden konnten. Nach der Darstellung der IT-Recht-Kanzlei sah der BGH dort keine Pflicht zur Vorabprüfung von Bewertungen. Eine solche Pflicht greift nach dieser Darstellung, wenn der Bewertete auf eine klare Rechtsverletzung hinweist, etwa bei fehlender Kundenbeziehung. Im verhandelten Fall sah der BGH eine Prüfpflicht des Portalbetreibers, der er nicht nachgekommen sei; die Revision wurde zurückgewiesen.

Das BGH-Urteil betraf ein Reiseportal und regelt Arbeitgeberportale nicht unmittelbar. Auch Aussagen zur Prüfpraxis von kununu oder Glassdoor lassen sich daraus nicht ableiten.

Zu den Grenzen der Meinungsfreiheit zitiert Legal Tribune Online einen Rechtsanwalt für Medien- und IT-Recht. Die Grenzen sind erreicht, wenn Kritik in Schmähkritik übergeht oder unwahre Tatsachen verbreitet werden. Nach dem Bericht hat ein Auskunftsanspruch zur Identität der Bewertenden keine Aussicht auf Erfolg. Hier wird keine Rechtsberatung gegeben, und über die Prüfpraxis einzelner Portale wird nichts gesagt. Den Vergleich der Arbeitgeberart findest du bei Konzern oder Mittelstand wählen.

Wie prüfst du, ob das Bild stimmt?

Beim Lesen von Bewertungen kannst du in festen Schritten vorgehen und Eindrücke von gesicherten Angaben trennen. Laut Personalwirtschaft gleichen Jobsuchende Bewertungen mit der Kommunikation der Arbeitgeber ab. Der Gedanke dahinter lässt sich übernehmen: Du prüfst, ob das Bild aus den Bewertungen zu dem passt, was der Arbeitgeber selbst über sich sagt. Die folgenden Schritte sind eine Lesehilfe, die du selbst anwendest.

  1. Bewertungen mehrerer Portale lesen, nicht nur die ersten Einträge.
  2. Den Zeitpunkt beachten, zu dem eine Bewertung geschrieben wurde.
  3. Die Aussagen mit der Karriereseite des Arbeitgebers vergleichen.
  4. Offene Fragen und Ungereimtheiten in Stichpunkten notieren.
  5. Die Punkte im Gespräch nachfragen.

Erfundenes Beispiel zur Veranschaulichung: Mara liest auf zwei Portalen Einträge über lange Arbeitszeiten und prüft zuerst das Datum. Auf der Karriereseite steht dazu nichts. Sie notiert die Frage, ob das Thema im Team noch aktuell ist, und nimmt sie später mit ins Gespräch. Achte beim Lesen außerdem darauf, ob Einträge konkret beschreiben, was passiert ist, oder nur pauschal urteilen. Das Beispiel ist frei erfunden und zeigt nur die Reihenfolge der Schritte.

Ungereimtheiten kannst du im Gespräch ansprechen, und zwar sachlich und mit deiner Notiz in der Hand. Stellst du einen Widerspruch fest, ist er zunächst eine offene Frage und noch kein Beweis für ein falsches Bild. Fragen zur Kultur stellst du im Gespräch, mehr dazu steht bei Bewerbungsgespräch gezielt vorbereiten. Zum Thema Geld hilft Gehaltsvorstellung im Bewerbungsprozess, denn Gehaltsangaben auf Portalen kannst du als grobe Orientierung lesen, mehr nicht.

Arbeitgeberbewertungen vor der Bewerbung lesen: Prüfliste mit vier Punkten

Was machst du mit dem Ergebnis?

Am Ende steht ein Bild, das aus Bewertungen, Karriereseite und deinen offenen Fragen besteht. Beim Lesen kannst du prüfen, wer geschrieben hat, wann und worüber. Laut Personalwirtschaft zählen Bewertungsportale nach der Karriere-Website des Arbeitgebers zu den wichtigsten Informationsquellen der Befragten. Bewertungen bleiben damit ein Baustein neben anderen Informationen, kein abschließendes Urteil über einen Arbeitgeber.

Vor der Unterschrift solltest du den Arbeitsvertrag prüfen, auch wenn die Bewertungen gut ausfielen. Was in Bewertungen positiv klingt, bedeutet nicht, dass der Vertrag alle wichtigen Punkte regelt. Häufige Mehrarbeit ist ein Bewertungsthema, deshalb lohnt der Blick auf Überstunden im Berufseinstieg. Einträge können auf Belastungen hinweisen, ohne dass du dadurch weißt, wie die Regelungen in deinem konkreten Arbeitsumfeld aussehen.

Bewertungen sind ein Hinweis und kein Urteil. Das Gespräch mit dem Team zählt mehr, weil du dort Fragen direkt stellen und im Gesprächsverlauf nachhaken kannst. Ein Eintrag bleibt der Blick einer einzelnen Person zu einem bestimmten Zeitpunkt und unter bestimmten Umständen.

Notiere, welche Aussagen du bestätigt gefunden hast, welche offen bleiben und welche Fragen du im Gespräch stellen willst. Dann hast du mehrere Eindrücke, die du selbst geprüft hast, statt nur einzelne Sterne oder einen einzelnen Eintrag. Offene Punkte nimmst du mit in die nächsten Gespräche.

Quellen und Stand

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Häufige Fragen zu Arbeitgeberbewertungen

Sind Bewertungen auf kununu oder Glassdoor eine Statistik über den Arbeitgeber?

Nein, einzelne Bewertungen sind Eindrücke einzelner Personen und keine Statistik. Legal Tribune Online beschrieb 2017 die damals genannten Portale kununu, Glassdoor, Jobvoting und meinChef.de. Personalwirtschaft berichtete 2022 über eine Befragung von Trendence, die zeigt, wie Jobsuchende Bewertungen nutzen, nicht ob Bewertungen die Arbeitswirklichkeit richtig abbilden. Stand dieser Einordnung ist Oktober 2026.

Muss ein Bewertungsportal Einträge vor der Veröffentlichung prüfen?

Für ein Reiseportal gibt es nach der Darstellung der IT-Recht-Kanzlei keine generelle Prüfpflicht vor der Veröffentlichung. Eine Pflicht greift nach dieser Darstellung, wenn der Bewertete auf eine klare Rechtsverletzung hinweist. Das BGH-Urteil vom 09.08.2022 (Az. VI ZR 1244/20) betrifft ein Reiseportal und lässt sich nicht auf Arbeitgeberportale übertragen.

Kann ich erfahren, wer eine Bewertung geschrieben hat?

Legal Tribune Online berichtete 2017 unter Berufung auf einen Rechtsanwalt für Medien- und IT-Recht, dass ein Auskunftsanspruch zur Identität der Bewertenden keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Beitrag beschreibt den Stand von 2017 und sagt nichts über die heutige Praxis der Portale.

Was entschied das OLG Dresden zu einer kununu-Bewertung?

Das Oberlandesgericht Dresden entschied am 17.12.2024 (Az. 4 U 744/24) in einem Einzelfall. Nach der Darstellung der Kanzlei WBS blieb die negative Bewertung stehen, weil kununu seine Prüfpflichten erfüllt hatte. Das Urteil sagt nichts über Glassdoor aus.

Welche Bewertungsportale nennt Legal Tribune Online?

Der Beitrag vom 01.03.2017 nennt kununu als damals größtes Arbeitgeber-Bewertungsportal sowie Glassdoor, Jobvoting und meinChef.de. Die Angaben beschreiben den Stand von 2017 und nicht die heutige Lage dieser Portale.

Darf ich einer Bewertung trauen, wenn sie überzeugend klingt?

Bewertungen sind ein Hinweis und kein Urteil. Laut Personalwirtschaft gleichen Jobsuchende Bewertungen mit der Kommunikation der Arbeitgeber ab. Prüfe deshalb einen überzeugenden Eintrag, indem du ihn mit der Karriereseite vergleichst und im Gespräch nachfragst.

Woran erkennst du, dass ein Bild aus Bewertungen Lücken hat?

Achte auf Ungereimtheiten zwischen Bewertungen und der Kommunikation des Arbeitgebers. Laut Personalwirtschaft stellen Jobsuchende solche Ungereimtheiten fest. Notiere sie und frage im Gespräch nach.

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