Was ist nach der letzten Klausur noch möglich?
Mündliche Ergänzungsprüfung: Regeln, Frist und Antrag nach dem letzten Versuch
Wer die letzte Klausur knapp nicht besteht, fragt sich, ob noch eine Möglichkeit bleibt. An manchen Hochschulen gibt es dafür die mündliche Ergänzungsprüfung. Dieser Artikel erklärt, was sie ist, wie die Regeln an vier Beispielhochschulen aussehen und warum die eigene Prüfungsordnung entscheidet.
Was eine mündliche Ergänzungsprüfung ist
Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist an manchen Hochschulen die letzte Möglichkeit nach einer zweiten Wiederholung, sie entscheidet nur zwischen 4,0 und 5,0. Sie ist kein eigenständiger neuer Prüfungsversuch und dient nicht dazu, eine bereits bestandene Note zu verbessern. Das Ergebnis fließt in die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung ein, die danach insgesamt entweder mit ausreichend oder mit nicht ausreichend festgesetzt wird.
An der TU Darmstadt sehen die Allgemeinen Prüfungsbestimmungen (APB, § 32) vor, dass Studierende einmalig pro Studiengang nach einer nicht bestandenen schriftlichen zweiten Wiederholungsprüfung einer Aufsichtsarbeit auf Antrag eine mündliche Ergänzungsprüfung ablegen können. Eine eigenständige Bewertung dieser mündlichen Prüfung erfolgt dort nicht. An der Universität Trier gilt für Masterstudiengänge nach § 13 Abs. 8 der dortigen Allgemeinen Prüfungsordnung, dass nach der letzten Wiederholung einer Klausur eine solche Prüfung stattfindet, sofern die Fachprüfungsordnung des jeweiligen Fachs dies ausdrücklich vorsieht. Klausur durchgefallen heißt an diesen Beispielhochschulen nicht automatisch das Ende: Ob überhaupt ein Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung möglich ist, klärt ausschließlich die jeweils zuständige Prüfungsordnung.
Die drei Merkmale, die diese Beispiele gemeinsam haben:
- Nur nach der letzten Wiederholung möglich (Beispiel TU Darmstadt: zweite Wiederholungsprüfung einer Aufsichtsarbeit; Beispiel Universität Trier: letzte Wiederholung einer Klausur im Masterstudiengang)
- Nur bei schriftlichen Prüfungen anwendbar (Beispiel TU Darmstadt: Aufsichtsarbeit; Beispiel Universität Kassel, Fachbereich 14: schriftliche Prüfungsleistungen)
- Entscheidet ausschließlich zwischen ausreichend (4,0) und nicht ausreichend (5,0), nicht über bessere Noten (Beispiel TU Darmstadt und Universität Trier)
Andere Hochschulen kennen dieses Instrument unter einem anderen Namen oder sehen gar keine Ergänzungsprüfung vor, weshalb die eigene Prüfungsordnung und das zuständige Prüfungsamt stets die maßgebliche Auskunft geben. Wer nur auf ein Beispiel aus dem Internet schaut, ohne die eigene Ordnung zu lesen, riskiert falsche Schlüsse.

Regeln im Vergleich: vier Hochschulen
Wiederholungsprüfung und ihre Fristen sowie die Bedingungen für eine Ergänzungsprüfung unterscheiden sich von Hochschule zu Hochschule erheblich. Die folgende Übersicht zeigt vier Beispiele aus den vorliegenden Quellen und macht deutlich, warum keine Zahl aus einer fremden Ordnung auf die eigene Situation übertragen werden darf.
| Hochschule | Wann möglich | Antrag und Frist | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| TU Darmstadt | Einmalig pro Studiengang nach nicht bestandener schriftlicher zweiter Wiederholungsprüfung (Aufsichtsarbeit) | Antrag innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses im zuständigen Studienbüro (Ausschlussfrist) | Durchführung spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe; bei Fristversäumnis gilt die Fachprüfung als endgültig nicht bestanden |
| Universität Trier (Master) | Nach letzter Wiederholung einer Klausur, nur wenn die Fachprüfungsordnung des Fachs sie ausdrücklich vorsieht | Keine eigene Antragsfrist in der Quelle beschrieben; die Ordnung liegt als nichtamtliche Lesefassung vor | Prüfungsdauer 15 bis 45 Minuten; Entscheidung nur zwischen 4,0 und schlechter |
| Universität Kassel, Fachbereich 14 | Einmalig pro Studiengang, nur bei schriftlichen Prüfungsleistungen | Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der zweiten Wiederholungsprüfung beim zuständigen Prüfungsausschuss | Ohne rechtzeitigen Antrag gilt die Fachprüfung als endgültig nicht bestanden |
| RPTU Kaiserslautern | Nach nicht bestandener zweiter schriftlicher Wiederholungsprüfung (Klausur) | Bei ausbleibendem Erscheinen ohne Anmeldung gilt Prüfung als nicht bestanden, sofern ein Anmeldeverfahren vorgesehen ist | Dauer 15 bis 30 Minuten, mindestens zwei Prüfende; Beschreibung stammt vom AStA (Studierendenvertretung), keine amtliche Ordnung |
Dass die Antragsfristen zwischen vier Wochen und einem Monat liegen und die Prüfungsdauern zwischen 15 und 45 Minuten schwanken, macht eines klar: Diese Zahlen gelten nur für das jeweilige Beispiel und dürfen nicht auf andere Hochschulen übertragen werden. Die Kaiserslauterner Beschreibung stammt von einer Studierendenvertretung und ist keine verbindliche Prüfungsordnung, sondern eine Orientierungshilfe für Studierende, was bei der Nutzung dieser Informationen zu beachten ist.
Antrag stellen und Fristen einhalten
Drittversuch bei einer Klausur ist an deutschen Hochschulen ein uneinheitlich geregeltes Thema, und die Ergänzungsprüfung als besondere Form dieses letzten Wegs setzt einen fristgerechten Antrag voraus. Wer den richtigen Zeitpunkt verpasst, verliert den Anspruch dauerhaft. Die folgende Schrittfolge beschreibt einen Beispielablauf nach den Regeln der TU Darmstadt, der Universität Kassel (Fachbereich 14) und der RPTU Kaiserslautern und ist ausdrücklich als Beispiel dieser Hochschulen gekennzeichnet.
- Ergebnis der letzten Klausur erhalten: Sobald das Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung offiziell bekannt gegeben wird, beginnt die Frist zu laufen.
- Datum der Bekanntgabe notieren: Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Antragsfrist. In Darmstadt läuft ab diesem Zeitpunkt eine Ausschlussfrist von vier Wochen; in Kassel (Fachbereich 14) beträgt die Frist einen Monat ab Bekanntgabe des Ergebnisses der zweiten Wiederholungsprüfung.
- Antrag beim zuständigen Studienbüro oder Prüfungsausschuss stellen: In Darmstadt ist das zuständige Studienbüro die Anlaufstelle; in Kassel der zuständige Prüfungsausschuss. Geht in Darmstadt kein Antrag innerhalb der Ausschlussfrist ein, ist die Fachprüfung laut APB endgültig nicht bestanden.
- Termin abwarten: In Darmstadt muss die Ergänzungsprüfung spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses durchgeführt werden.
- Einsicht in die Klausur nutzen: Die Beschreibung der RPTU Kaiserslautern nennt ausdrücklich das Recht, vor der Ergänzungsprüfung Einsicht in die bewertete Klausur zu nehmen.
Diese Schritte gelten nur für die genannten Beispielhochschulen. An anderen Hochschulen können Zuständigkeiten und Verfahren abweichen. Welche Stelle zuständig ist und welche Frist gilt, steht in der eigenen Prüfungsordnung oder lässt sich beim Prüfungsamt erfragen. Die Kasseler Regelung (Fachbereich 14) lässt die Frist mit der Bekanntgabe des Ergebnisses beginnen; das Datum dieser Bekanntgabe lässt sich beim zuständigen Prüfungsausschuss erfragen und schriftlich bestätigen.
Ablauf der Prüfung und Ausschlussgründe
Klausur durchgefallen, was tun, wenn nun die Ergänzungsprüfung ansteht: Der Ablauf variiert je nach Hochschule. An der TU Darmstadt sieht die APB (§ 32) vor, dass in der Prüfung zunächst auf das Ergebnis der schriftlichen Arbeit eingegangen wird und danach ein Prüfungsgespräch folgt. Dieses Gespräch prüft, ob der Leistungsstand trotz der festgestellten Mängel noch den grundlegenden Anforderungen genügt. Geführt wird es von zwei Prüfenden oder von einer prüfenden und einer beisitzenden Person. Eine Erfolgsquote, also wie viele Studierende die Prüfung bestehen, nennen die vorliegenden Quellen nicht, weshalb dazu keine Aussage möglich ist.
Nicht in allen Situationen ist die Ergänzungsprüfung möglich. Die Beispiele aus Darmstadt, Trier und Kassel nennen folgende Ausschlussgründe:
- Nichtteilnahme an der schriftlichen Prüfung ohne triftigen Grund (Beispiel TU Darmstadt und Universität Trier: kein Erscheinen zur Wiederholungsprüfung)
- Klausur ohne erkennbare Bearbeitung abgegeben oder leeres Blatt eingereicht (Beispiel TU Darmstadt und Universität Kassel, Fachbereich 14)
- Täuschung: Wurde die Prüfungsleistung wegen einer Täuschungshandlung für nicht ausreichend erklärt, entfällt der Anspruch (Beispiel TU Darmstadt, Universität Trier und Universität Kassel, Fachbereich 14)
- Verspätetes Nichterscheinen, wenn ein Anmeldeverfahren vorgesehen ist (Beispiel RPTU Kaiserslautern)
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Ergänzungsprüfung teilnehmen kann, darf laut der Beschreibung der RPTU Kaiserslautern mit einem ärztlichen Attest zurücktreten. Ob und wie ein Rücktritt von der Ergänzungsprüfung sonst möglich ist, regelt jede der vier Beispielordnungen für sich; verbindlich ist allein der Blick in die eigene Prüfungsordnung oder die Nachfrage beim zuständigen Prüfungsamt. Wer unsicher ist, ob ein Ausschlussgrund vorliegt oder ein Rücktritt anerkannt wird, sollte das Prüfungsamt der eigenen Hochschule direkt ansprechen.
Nach der Prüfung: Was das Ergebnis bedeutet
Nach der mündlichen Ergänzungsprüfung gibt es nur zwei mögliche Ausgänge. Nach der Seite des Fachbereichs 14 der Universität Kassel wird die zweite Wiederholungsprüfung insgesamt entweder mit 4,0 (bestanden) oder mit 5,0 (nicht bestanden) gewertet. Eine eigenständige Note für die mündliche Prüfung selbst wird nicht vergeben. Auch an der TU Darmstadt sieht die APB vor, dass aufgrund der Ergänzungsprüfung die Note der zweiten Wiederholungsprüfung mit ausreichend (4,0) oder nicht ausreichend (5,0) festgesetzt wird, ohne dass die mündliche Prüfung eine eigene Bewertung erhält.
endgültig nicht bestanden bedeutet nach diesen Beispielen: Die Fachprüfung ist abgeschlossen, eine weitere Möglichkeit in diesem Studiengang besteht nach der Ordnung dieser Hochschulen nicht mehr. Wer in dieser Situation wissen möchte, welche Folgen das für den weiteren Studienverlauf hat, findet auf einer eigenen Seite ausführlichere Informationen zu den möglichen Schritten danach.
Masterprüfung nicht bestanden ist ein eigenes Thema mit besonderen Konsequenzen, die über die einzelne Fachprüfung hinausgehen können, und auch dafür gibt es eine eigene Seite. Die Ergänzungsprüfung ist in diesem Zusammenhang nur ein letzter Umweg vor dem abschließenden Ergebnis, kein zusätzlicher Versuch, der eine neue Bewertungssituation schafft. Wer die mündliche Prüfung besteht, hat die Fachprüfung mit 4,0 abgeschlossen; wer sie nicht besteht, hat alle vorgesehenen Möglichkeiten ausgeschöpft und steht vor der Frage nach den weiteren Schritten im Studiengang.

Grenzen dieses Artikels: eigene Ordnung prüfen
Ob es an deiner Hochschule eine mündliche Ergänzungsprüfung gibt, steht in der Prüfungsordnung deines Studiengangs und lässt sich beim Prüfungsamt erfragen. Die vier in diesem Artikel beschriebenen Beispiele stammen aus Darmstadt, Trier, Kassel und Kaiserslautern und sagen nichts darüber aus, was an anderen Hochschulen gilt.
Dabei ist zu beachten: Die Trierer Fassung ist eine nichtamtliche Lesefassung; verbindlich ist dort nur die amtlich bekannt gemachte Ordnung. Die Kaiserslauterner Seite stammt von der Studierendenvertretung (AStA) und ist keine amtliche Prüfungsordnung, sondern eine Orientierungshilfe für Studierende. Was für Bachelorstudiengänge, Staatsexamensstudiengänge oder Studiengänge in anderen Bundesländern gilt, klärt keine der hier genutzten Quellen. Wer sich in einer solchen Situation befindet, liest die eigene Prüfungsordnung und befragt das zuständige Prüfungsamt.
Stand dieses Artikels ist Oktober 2026. Prüfungsordnungen werden geändert, und Regelungen, die heute gelten, können zu einem späteren Zeitpunkt anders aussehen. Das gilt auch für die hier beschriebenen Beispiele aus Darmstadt, Trier, Kassel und Kaiserslautern. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung und gibt keine Erfolgsgarantie für den Ausgang einer Ergänzungsprüfung. Wer in einem laufenden Prüfungsverfahren eine verbindliche Auskunft benötigt, wendet sich an das Prüfungsamt; bei offenen Rechtsfragen ist eine unabhängige Studienberatung die richtige Anlaufstelle.
Quellen und Stand
- Technische Universität Darmstadt: Allgemeine Prüfungsbestimmungen (APB), § 32: www.intern.tu-darmstadt.de (geprüft am 2026-10-01)
- Universität Trier: Allgemeine Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge, § 13 Abs. 8: www.uni-trier.de (geprüft am 2026-10-01)
- Universität Kassel, Fachbereich 14: Mündliche Ergänzungsprüfung: www.uni-kassel.de (geprüft am 2026-10-01)
- AStA Kaiserslautern: Mündliche Ergänzungsprüfung (Prüfungsberatung): www.asta.uni-kl.de (geprüft am 2026-10-01)
Der Beitrag „Was ist nach der letzten Klausur noch möglich?“ trägt den vollständigen Titel „Mündliche Ergänzungsprüfung nach knappem Nichtbestehen“.