So berechnest du deinen möglichen BAföG-Betrag
Wie viel BAföG bekomme ich: Bedarf, Freibeträge und Rechenweg
Dieser Leitfaden zeigt die behandelten Bedarfswerte, Zuschläge und Freibeträge. Er ordnet außerdem die Art der Förderung ein.
Die gesetzliche Basis für deine Berechnung
Wie viel BAföG jemand bekommt, ergibt sich aus dem Bedarf nach Paragraf 13 abzüglich der Freibeträge vom eigenen Einkommen und vom Einkommen der Eltern.
Für Auszubildende an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen beträgt der monatliche Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 BAföG 475 Euro. Dieser Wert ist die Ausgangsgröße der Berechnung und noch kein feststehender Förderungsbetrag.
Für die Unterkunft erhöht § 13 Absatz 2 diesen Bedarf um 59 Euro monatlich, wenn der Auszubildende bei den Eltern wohnt. Bei einer Unterkunft außerhalb des Elternhauses beträgt die Erhöhung 380 Euro im Monat.
Vom Bedarf werden nach weiteren Vorschriften eigenes Einkommen und Einkommen der Eltern abgezogen. Daher lässt sich aus Grundbedarf und Unterkunftsbetrag allein keine Auszahlung ableiten. Ein eigener Ratgeber zu BAföG-Höchstsatz vertieft diesen Punkt.
§ 13a Absatz 1 BAföG erhöht den Bedarf für Auszubildende, die gesetzlich nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V versichert sind, um monatlich 102 Euro für die Krankenversicherung. Für den Beitrag als Pflichtmitglied der sozialen Pflegeversicherung kommen nach derselben Vorschrift weitere 35 Euro monatlich hinzu. Der Zuschlag hängt damit an den dort genannten Versicherungsbedingungen.
Für das Einkommen des Auszubildenden bleiben nach § 23 Absatz 1 monatlich 353 Euro anrechnungsfrei. Bei verheirateten oder verpartnerten Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, nennt § 25 Absatz 1 monatlich 2.540 Euro; sonst gelten je Elternteil 1.690 Euro. Beim darüber liegenden Einkommen sieht § 25 Absatz 4 einen anrechnungsfreien Anteil von 50 vom Hundert sowie zusätzliche 5 vom Hundert je berücksichtigtem Kind vor.
Auch für Vermögen bestehen Freibeträge: § 29 Absatz 1 nennt 15.000 Euro vor Vollendung des 30. Lebensjahres und 45.000 Euro danach. Bedarf, Zuschläge, Einkommen und Vermögen gehören zu unterschiedlichen Rechenschritten.

Schritt für Schritt zum richtigen Bedarfswert
Der Bedarf lässt sich aus den in § 13 und § 13a genannten Einzelwerten zusammensetzen. Die Schritte trennen Grundbedarf, Unterkunft und den Zuschlag für bestimmte Versicherungsverhältnisse. Sie weisen keinen Auszahlungsbetrag aus.
- Setze für Auszubildende an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen den monatlichen Grundbedarf von 475 Euro an.
- Addiere für die Unterkunft 59 Euro monatlich, wenn der Auszubildende bei den Eltern wohnt. Bei einer Unterkunft außerhalb des Elternhauses werden 380 Euro monatlich ergänzt.
- Prüfe den Versicherungsstatus: Bei gesetzlicher Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V erhöht sich der Bedarf um 102 Euro im Monat. Für die Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung kommen 35 Euro monatlich hinzu.
Der Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung ist an die genannten Voraussetzungen geknüpft. Die Beträge von 102 Euro und 35 Euro sind daher getrennte Positionen im Rechenweg. Für andere Versicherungsverhältnisse nennt § 13a weitere Regelungen mit anderen Beträgen; aus den hier genannten Werten lässt sich dafür kein Betrag ableiten.
Nach diesen Schritten stehen die belegten Bestandteile des Bedarfs nebeneinander: 475 Euro Grundbedarf, die passende Unterkunftspauschale und gegebenenfalls die beiden Versicherungszuschläge. Eine Addition dieser Werte wird hier nicht als Höchstsatz oder als tatsächliche Zahlung bezeichnet. Danach sind eigenes Einkommen und Einkommen der Eltern nach den dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
Notiere bei jedem Wert die zugehörige Voraussetzung, insbesondere die Wohnsituation und die genannten Versicherungsmerkmale. So bleibt sichtbar, welcher Betrag aus welchem Teil der Regelung stammt. Die Berechnung des Bedarfs beantwortet noch nicht, welcher Förderungsbetrag nach der Anrechnung von Einkommen verbleibt.
Dein Verdienst und seine Auswirkungen
§ 23 Absatz 1 BAföG bestimmt Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden. Monatlich bleiben für den Auszubildenden selbst 353 Euro anrechnungsfrei. Der Wert ist damit ein Freibetrag innerhalb der Einkommensberücksichtigung; aus ihm folgt für einen einzelnen Fall noch keine Aussage über einen Förderungsbetrag.
Für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden nennt dieselbe Vorschrift 850 Euro monatlich. Für jedes Kind des Auszubildenden sind 770 Euro monatlich vorgesehen. Auch diese Beträge sind Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden. Sie bedeuten nicht, dass Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder jeweils eigene Einkommen in dieser Höhe zusätzlich erzielen dürften.
Nebenjob im Studium kann unter die Einkommensregeln fallen. Entscheidend ist dabei auch die besondere Regel für Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis: § 23 Absatz 3 BAföG ordnet hierfür eine vollständige Anrechnung an. Diese Ausnahme weicht von den in Absatz 1 genannten Freibeträgen ab.
Für den Rechenweg können zunächst die Beträge von 353 Euro, gegebenenfalls 850 Euro sowie gegebenenfalls 770 Euro je Kind festgehalten werden. Anschließend ist zu unterscheiden, ob Einkommen vorliegt, das als Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis vollständig angerechnet wird. Die Vorschrift nennt die Freibeträge und die Ausnahme, aber keinen pauschalen Auszahlungsbetrag.
Die Angaben zu Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern sind an das Vorliegen dieser Personen gebunden. Deshalb werden die zusätzlichen Freibeträge nicht automatisch neben dem Freibetrag für den Auszubildenden angesetzt. Der Bedarf und die Einkommensberücksichtigung bleiben getrennte Teile der Berechnung.
Elternunterhalt und familiäre Ressourcen
§ 25 Absatz 1 BAföG bestimmt Freibeträge beim Einkommen der Eltern. Für miteinander verheiratete oder verpartnerte Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, bleiben monatlich 2.540 Euro anrechnungsfrei. In den sonstigen Fällen sind es beim Einkommen jedes Elternteils monatlich 1.690 Euro.
BAföG-Freibeträge beim Elterneinkommen richten sich damit nach der beschriebenen Elternsituation. Vor dem Rechenschritt ist festzuhalten, ob der gemeinsame Betrag oder der Betrag je Elternteil anzusetzen ist.
Für Einkommen oberhalb des passenden Freibetrags regelt § 25 Absatz 4 einen weiteren Schritt: 50 vom Hundert des übersteigenden Einkommens bleiben anrechnungsfrei. Für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird, erhöht sich dieser Anteil um weitere 5 vom Hundert.
Ein Zahlenbeispiel für einen sonstigen Fall: Das Einkommen eines Elternteils beträgt 2.190 Euro. Nach Abzug von 1.690 Euro verbleiben 500 Euro. Davon bleiben 250 Euro anrechnungsfrei; weitere 250 Euro sind in diesem Rechenschritt nicht anrechnungsfrei. Das Beispiel berechnet keinen Förderungsbetrag.
Bewilligungszeitraum: Der hier dargestellte Rechenweg behandelt nur Einkommen, Freibetrag und den Teil oberhalb des Freibetrags. Weitere Faktoren für einen konkreten Förderungsbetrag werden durch dieses Beispiel nicht bestimmt.
Übersicht der relevanten Werte
Die Übersicht ordnet die gesetzlichen Werte den einzelnen Rechenschritten zu. Sie weist weder eine Gesamtsumme noch einen tatsächlichen Auszahlungsbetrag aus. Der Bedarf nach § 13 ist der Ausgangspunkt; Einkommen und Vermögen werden nach eigenen Vorschriften behandelt. Deshalb dürfen die Zahlen der Zeilen nicht einfach zu einem Förderungsbetrag zusammengezogen werden.
Die Unterkunftswerte hängen davon ab, ob der Auszubildende bei den Eltern wohnt oder nicht. Der Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag nach § 13a gilt für die dort genannte gesetzliche Versicherung. Beim eigenen Einkommen, beim Einkommen der Eltern und beim Vermögen nennt das Gesetz jeweils eigene Freibeträge. Die Tabelle hält diese Unterschiede sichtbar auseinander.
| Schritt | Wert | Beleg |
|---|---|---|
| Grundbedarf Hochschule | 475 Euro | par13-grundbedarf-hochschule |
| Wohnpauschale | 59 oder 380 Euro | par13-grundbedarf-hochschule |
| Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag | 102 plus 35 Euro | par13a-kv-pv-zuschlag |
| Freibetrag eigenes Einkommen | 353 Euro | par23-eigenes-einkommen |
| Freibetrag Elterneinkommen | 1.690 oder 2.540 Euro | par25-elterneinkommen |
| Vermögensfreibetrag | 15.000 oder 45.000 Euro | par29-vermögen |
| Förderungsart Hochschulen | zur Hälfte als Darlehen | par17-förderungsart |
Für das Einkommen des Auszubildenden bleibt monatlich ein Betrag von 353 Euro anrechnungsfrei. Bei Eltern, die verheiratet oder verpartnert sind und nicht dauerhaft getrennt leben, sind es monatlich 2.540 Euro. In anderen Fällen beträgt der Freibetrag für jeden Elternteil 1.690 Euro. Über dem jeweiligen Freibetrag liegendes Elterneinkommen bleibt zur Hälfte anrechnungsfrei; für jedes nach § 25 Absatz 3 berücksichtigte Kind kommen fünf Prozent hinzu.
Beim Vermögen nennt § 29 für Auszubildende unter 30 Jahren 15.000 Euro und ab Vollendung des 30. Lebensjahres 45.000 Euro. Für Ehegatten oder Lebenspartner sowie für jedes Kind nennt die Vorschrift jeweils 2.300 Euro. Vermögen oberhalb dieser Beträge führt nicht nach dieser Angabe automatisch zum Wegfall der Förderung, weil § 29 Absatz 3 bei unbilliger Härte einen weiteren anrechnungsfreien Teil zulässt.
Die letzte Tabellenzeile betrifft nicht die Höhe des Bedarfs, sondern die Art der Förderung. § 17 Absatz 1 beschreibt Ausbildungsförderung vorbehaltlich der folgenden Absätze als Zuschuss. Für höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen bestimmt Absatz 2 vorbehaltlich Absatz 3 die hälftige Darlehensleistung. Absatz 3 enthält außerdem Fälle einer vollständigen Darlehensförderung, etwa nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer.

Zuschuss versus Rückzahlungsverpflichtung
§ 17 Absatz 1 BAföG ordnet Ausbildungsförderung grundsätzlich als Zuschuss ein. Diese Aussage steht jedoch unter dem Vorbehalt der Absätze 2 und 3. Der erste Absatz genügt deshalb nicht, um die Förderungsart für einen einzelnen Fall vollständig einzuordnen.
Für höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen bestimmt § 17 Absatz 2, ebenfalls vorbehaltlich Absatz 3, eine hälftige Darlehensleistung beim monatlichen Förderungsbetrag. Der Betrag wird dort also nicht ausschließlich als Zuschuss beschrieben. Die Regel betrifft den Besuch dieser Ausbildungsstätten und bezieht sich auf den monatlichen Förderungsbetrag.
Absatz 3 desselben Paragrafen enthält Fälle, in denen die Förderung ausschließlich als Darlehen geleistet wird. Als Beispiel nennt die Quelle das Überschreiten der Förderungshöchstdauer. Daraus folgt, dass die Einordnung die Absätze 1 bis 3 gemeinsam berücksichtigen muss und nicht allein an der allgemeinen Zuschussregel ausgerichtet werden kann.
BAföG-Rückzahlung steht hier als Hinweis auf den Darlehensteil. Der Gesetzestext unterscheidet zwischen dem Zuschuss nach Absatz 1, der hälftigen Darlehensleistung nach Absatz 2 und den vollständigen Darlehensfällen des Absatzes 3. Aussagen zu weiteren Zahlungsfolgen oder zu Modalitäten der Rückzahlung ergeben sich aus diesen Angaben nicht.
Die Förderungsart und die Höhe des Bedarfs sind unterschiedliche Fragen. § 17 behandelt die Form der Ausbildungsförderung, während § 13 den monatlichen Bedarf für die dort genannten Auszubildenden beschreibt. Auch ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag nach § 13a verändert nicht die gesetzliche Aussage von § 17 zur Förderungsart.
BAföG-Antrag im Überblick beginnt mit der Frage nach Bedarf, Einkommen und Förderungsart. Für die Förderungsart sind der Zuschussvorbehalt aus Absatz 1, die Darlehenshälfte für die genannten Ausbildungsstätten aus Absatz 2 sowie die ausschließlichen Darlehensfälle aus Absatz 3 getrennt zu lesen.
Quellen und Stand
- § 13 BAföG: Bedarf für Studierende, Gesetze im Internet: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-17)
- § 13a BAföG: Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag, Gesetze im Internet: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-17)
- § 23 BAföG: Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden, Gesetze im Internet: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-17)
- § 25 BAföG: Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners, Gesetze im Internet: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-17)
- § 29 BAföG: Freibeträge vom Vermögen, Gesetze im Internet: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-17)
- § 17 BAföG: Förderungsarten, Gesetze im Internet: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-17)
Der Beitrag „So berechnest du deinen möglichen BAföG-Betrag“ trägt den vollständigen Titel „So berechnest du deinen BAföG-Bedarf“.