So berechnest du deinen möglichen BAföG-Betrag

Wie viel BAföG bekomme ich: Bedarf, Freibeträge und Rechenweg

Lesezeit ca. 7 Min. · zuletzt aktualisiert: 17. September 2026 · BAföG-Antrag im Überblick

Dieser Leitfaden zeigt die behandelten Bedarfswerte, Zuschläge und Freibeträge. Er ordnet außerdem die Art der Förderung ein.

Die gesetzliche Basis für deine Berechnung

Wie viel BAföG jemand bekommt, ergibt sich aus dem Bedarf nach Paragraf 13 abzüglich der Freibeträge vom eigenen Einkommen und vom Einkommen der Eltern.

Für Auszubildende an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen beträgt der monatliche Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 BAföG 475 Euro. Dieser Wert ist die Ausgangsgröße der Berechnung und noch kein feststehender Förderungsbetrag.

Für die Unterkunft erhöht § 13 Absatz 2 diesen Bedarf um 59 Euro monatlich, wenn der Auszubildende bei den Eltern wohnt. Bei einer Unterkunft außerhalb des Elternhauses beträgt die Erhöhung 380 Euro im Monat.

Vom Bedarf werden nach weiteren Vorschriften eigenes Einkommen und Einkommen der Eltern abgezogen. Daher lässt sich aus Grundbedarf und Unterkunftsbetrag allein keine Auszahlung ableiten. Ein eigener Ratgeber zu BAföG-Höchstsatz vertieft diesen Punkt.

§ 13a Absatz 1 BAföG erhöht den Bedarf für Auszubildende, die gesetzlich nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V versichert sind, um monatlich 102 Euro für die Krankenversicherung. Für den Beitrag als Pflichtmitglied der sozialen Pflegeversicherung kommen nach derselben Vorschrift weitere 35 Euro monatlich hinzu. Der Zuschlag hängt damit an den dort genannten Versicherungsbedingungen.

Für das Einkommen des Auszubildenden bleiben nach § 23 Absatz 1 monatlich 353 Euro anrechnungsfrei. Bei verheirateten oder verpartnerten Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, nennt § 25 Absatz 1 monatlich 2.540 Euro; sonst gelten je Elternteil 1.690 Euro. Beim darüber liegenden Einkommen sieht § 25 Absatz 4 einen anrechnungsfreien Anteil von 50 vom Hundert sowie zusätzliche 5 vom Hundert je berücksichtigtem Kind vor.

Auch für Vermögen bestehen Freibeträge: § 29 Absatz 1 nennt 15.000 Euro vor Vollendung des 30. Lebensjahres und 45.000 Euro danach. Bedarf, Zuschläge, Einkommen und Vermögen gehören zu unterschiedlichen Rechenschritten.

Wie viel BAföG bekomme ich: Bedarf und Rechenweg: der Ablauf in drei Schritten

Schritt für Schritt zum richtigen Bedarfswert

Der Bedarf lässt sich aus den in § 13 und § 13a genannten Einzelwerten zusammensetzen. Die Schritte trennen Grundbedarf, Unterkunft und den Zuschlag für bestimmte Versicherungsverhältnisse. Sie weisen keinen Auszahlungsbetrag aus.

  1. Setze für Auszubildende an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen den monatlichen Grundbedarf von 475 Euro an.
  2. Addiere für die Unterkunft 59 Euro monatlich, wenn der Auszubildende bei den Eltern wohnt. Bei einer Unterkunft außerhalb des Elternhauses werden 380 Euro monatlich ergänzt.
  3. Prüfe den Versicherungsstatus: Bei gesetzlicher Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V erhöht sich der Bedarf um 102 Euro im Monat. Für die Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung kommen 35 Euro monatlich hinzu.

Der Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung ist an die genannten Voraussetzungen geknüpft. Die Beträge von 102 Euro und 35 Euro sind daher getrennte Positionen im Rechenweg. Für andere Versicherungsverhältnisse nennt § 13a weitere Regelungen mit anderen Beträgen; aus den hier genannten Werten lässt sich dafür kein Betrag ableiten.

Nach diesen Schritten stehen die belegten Bestandteile des Bedarfs nebeneinander: 475 Euro Grundbedarf, die passende Unterkunftspauschale und gegebenenfalls die beiden Versicherungszuschläge. Eine Addition dieser Werte wird hier nicht als Höchstsatz oder als tatsächliche Zahlung bezeichnet. Danach sind eigenes Einkommen und Einkommen der Eltern nach den dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

Notiere bei jedem Wert die zugehörige Voraussetzung, insbesondere die Wohnsituation und die genannten Versicherungsmerkmale. So bleibt sichtbar, welcher Betrag aus welchem Teil der Regelung stammt. Die Berechnung des Bedarfs beantwortet noch nicht, welcher Förderungsbetrag nach der Anrechnung von Einkommen verbleibt.

Dein Verdienst und seine Auswirkungen

§ 23 Absatz 1 BAföG bestimmt Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden. Monatlich bleiben für den Auszubildenden selbst 353 Euro anrechnungsfrei. Der Wert ist damit ein Freibetrag innerhalb der Einkommensberücksichtigung; aus ihm folgt für einen einzelnen Fall noch keine Aussage über einen Förderungsbetrag.

Für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden nennt dieselbe Vorschrift 850 Euro monatlich. Für jedes Kind des Auszubildenden sind 770 Euro monatlich vorgesehen. Auch diese Beträge sind Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden. Sie bedeuten nicht, dass Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder jeweils eigene Einkommen in dieser Höhe zusätzlich erzielen dürften.

Nebenjob im Studium kann unter die Einkommensregeln fallen. Entscheidend ist dabei auch die besondere Regel für Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis: § 23 Absatz 3 BAföG ordnet hierfür eine vollständige Anrechnung an. Diese Ausnahme weicht von den in Absatz 1 genannten Freibeträgen ab.

Für den Rechenweg können zunächst die Beträge von 353 Euro, gegebenenfalls 850 Euro sowie gegebenenfalls 770 Euro je Kind festgehalten werden. Anschließend ist zu unterscheiden, ob Einkommen vorliegt, das als Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis vollständig angerechnet wird. Die Vorschrift nennt die Freibeträge und die Ausnahme, aber keinen pauschalen Auszahlungsbetrag.

Die Angaben zu Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern sind an das Vorliegen dieser Personen gebunden. Deshalb werden die zusätzlichen Freibeträge nicht automatisch neben dem Freibetrag für den Auszubildenden angesetzt. Der Bedarf und die Einkommensberücksichtigung bleiben getrennte Teile der Berechnung.

Elternunterhalt und familiäre Ressourcen

§ 25 Absatz 1 BAföG bestimmt Freibeträge beim Einkommen der Eltern. Für miteinander verheiratete oder verpartnerte Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, bleiben monatlich 2.540 Euro anrechnungsfrei. In den sonstigen Fällen sind es beim Einkommen jedes Elternteils monatlich 1.690 Euro.

BAföG-Freibeträge beim Elterneinkommen richten sich damit nach der beschriebenen Elternsituation. Vor dem Rechenschritt ist festzuhalten, ob der gemeinsame Betrag oder der Betrag je Elternteil anzusetzen ist.

Für Einkommen oberhalb des passenden Freibetrags regelt § 25 Absatz 4 einen weiteren Schritt: 50 vom Hundert des übersteigenden Einkommens bleiben anrechnungsfrei. Für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird, erhöht sich dieser Anteil um weitere 5 vom Hundert.

Ein Zahlenbeispiel für einen sonstigen Fall: Das Einkommen eines Elternteils beträgt 2.190 Euro. Nach Abzug von 1.690 Euro verbleiben 500 Euro. Davon bleiben 250 Euro anrechnungsfrei; weitere 250 Euro sind in diesem Rechenschritt nicht anrechnungsfrei. Das Beispiel berechnet keinen Förderungsbetrag.

Bewilligungszeitraum: Der hier dargestellte Rechenweg behandelt nur Einkommen, Freibetrag und den Teil oberhalb des Freibetrags. Weitere Faktoren für einen konkreten Förderungsbetrag werden durch dieses Beispiel nicht bestimmt.

Übersicht der relevanten Werte

Die Übersicht ordnet die gesetzlichen Werte den einzelnen Rechenschritten zu. Sie weist weder eine Gesamtsumme noch einen tatsächlichen Auszahlungsbetrag aus. Der Bedarf nach § 13 ist der Ausgangspunkt; Einkommen und Vermögen werden nach eigenen Vorschriften behandelt. Deshalb dürfen die Zahlen der Zeilen nicht einfach zu einem Förderungsbetrag zusammengezogen werden.

Die Unterkunftswerte hängen davon ab, ob der Auszubildende bei den Eltern wohnt oder nicht. Der Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag nach § 13a gilt für die dort genannte gesetzliche Versicherung. Beim eigenen Einkommen, beim Einkommen der Eltern und beim Vermögen nennt das Gesetz jeweils eigene Freibeträge. Die Tabelle hält diese Unterschiede sichtbar auseinander.

Tabelle: Schritt, Wert, Beleg
SchrittWertBeleg
Grundbedarf Hochschule475 Europar13-grundbedarf-hochschule
Wohnpauschale59 oder 380 Europar13-grundbedarf-hochschule
Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag102 plus 35 Europar13a-kv-pv-zuschlag
Freibetrag eigenes Einkommen353 Europar23-eigenes-einkommen
Freibetrag Elterneinkommen1.690 oder 2.540 Europar25-elterneinkommen
Vermögensfreibetrag15.000 oder 45.000 Europar29-vermögen
Förderungsart Hochschulenzur Hälfte als Darlehenpar17-förderungsart

Für das Einkommen des Auszubildenden bleibt monatlich ein Betrag von 353 Euro anrechnungsfrei. Bei Eltern, die verheiratet oder verpartnert sind und nicht dauerhaft getrennt leben, sind es monatlich 2.540 Euro. In anderen Fällen beträgt der Freibetrag für jeden Elternteil 1.690 Euro. Über dem jeweiligen Freibetrag liegendes Elterneinkommen bleibt zur Hälfte anrechnungsfrei; für jedes nach § 25 Absatz 3 berücksichtigte Kind kommen fünf Prozent hinzu.

Beim Vermögen nennt § 29 für Auszubildende unter 30 Jahren 15.000 Euro und ab Vollendung des 30. Lebensjahres 45.000 Euro. Für Ehegatten oder Lebenspartner sowie für jedes Kind nennt die Vorschrift jeweils 2.300 Euro. Vermögen oberhalb dieser Beträge führt nicht nach dieser Angabe automatisch zum Wegfall der Förderung, weil § 29 Absatz 3 bei unbilliger Härte einen weiteren anrechnungsfreien Teil zulässt.

Die letzte Tabellenzeile betrifft nicht die Höhe des Bedarfs, sondern die Art der Förderung. § 17 Absatz 1 beschreibt Ausbildungsförderung vorbehaltlich der folgenden Absätze als Zuschuss. Für höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen bestimmt Absatz 2 vorbehaltlich Absatz 3 die hälftige Darlehensleistung. Absatz 3 enthält außerdem Fälle einer vollständigen Darlehensförderung, etwa nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer.

Wie viel BAföG bekomme ich: Bedarf und Rechenweg: Prüfliste mit vier Punkten

Zuschuss versus Rückzahlungsverpflichtung

§ 17 Absatz 1 BAföG ordnet Ausbildungsförderung grundsätzlich als Zuschuss ein. Diese Aussage steht jedoch unter dem Vorbehalt der Absätze 2 und 3. Der erste Absatz genügt deshalb nicht, um die Förderungsart für einen einzelnen Fall vollständig einzuordnen.

Für höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen bestimmt § 17 Absatz 2, ebenfalls vorbehaltlich Absatz 3, eine hälftige Darlehensleistung beim monatlichen Förderungsbetrag. Der Betrag wird dort also nicht ausschließlich als Zuschuss beschrieben. Die Regel betrifft den Besuch dieser Ausbildungsstätten und bezieht sich auf den monatlichen Förderungsbetrag.

Absatz 3 desselben Paragrafen enthält Fälle, in denen die Förderung ausschließlich als Darlehen geleistet wird. Als Beispiel nennt die Quelle das Überschreiten der Förderungshöchstdauer. Daraus folgt, dass die Einordnung die Absätze 1 bis 3 gemeinsam berücksichtigen muss und nicht allein an der allgemeinen Zuschussregel ausgerichtet werden kann.

BAföG-Rückzahlung steht hier als Hinweis auf den Darlehensteil. Der Gesetzestext unterscheidet zwischen dem Zuschuss nach Absatz 1, der hälftigen Darlehensleistung nach Absatz 2 und den vollständigen Darlehensfällen des Absatzes 3. Aussagen zu weiteren Zahlungsfolgen oder zu Modalitäten der Rückzahlung ergeben sich aus diesen Angaben nicht.

Die Förderungsart und die Höhe des Bedarfs sind unterschiedliche Fragen. § 17 behandelt die Form der Ausbildungsförderung, während § 13 den monatlichen Bedarf für die dort genannten Auszubildenden beschreibt. Auch ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag nach § 13a verändert nicht die gesetzliche Aussage von § 17 zur Förderungsart.

BAföG-Antrag im Überblick beginnt mit der Frage nach Bedarf, Einkommen und Förderungsart. Für die Förderungsart sind der Zuschussvorbehalt aus Absatz 1, die Darlehenshälfte für die genannten Ausbildungsstätten aus Absatz 2 sowie die ausschließlichen Darlehensfälle aus Absatz 3 getrennt zu lesen.

Quellen und Stand

Der Beitrag „So berechnest du deinen möglichen BAföG-Betrag“ trägt den vollständigen Titel „So berechnest du deinen BAföG-Bedarf“.

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Häufige Fragen zur Höhe des BAföG

Was passiert, wenn meine Eltern getrennt leben?

In sonstigen Fällen bleiben vom Einkommen jedes Elternteils jeweils 1.690 Euro anrechnungsfrei. Der Betrag von 2.540 Euro betrifft verheiratete oder verpartnerte Eltern, die nicht dauerhaft getrennt leben.

Muss ich mein gesamtes Taschengeld angeben?

Ob Taschengeld als Einkommen gilt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Für Beträge, die bereits als Einkommen des Auszubildenden eingeordnet sind, nennt § 23 Absatz 1 BAföG monatlich 353 Euro Freibetrag.

Verändert sich etwas, wenn ich Kinder habe?

Für jedes Kind des Auszubildenden bleiben monatlich 770 Euro vom Einkommen des Auszubildenden anrechnungsfrei.

Ist der Zuschlag für die Versicherung verpflichtend?

Bei einer gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V erhöht sich der Bedarf um 102 Euro monatlich. Bei Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung kommen 35 Euro monatlich hinzu.

Kann mein Sparkonto meinen Antrag gefährden?

Vom Vermögen bleiben vor Vollendung des 30. Lebensjahres 15.000 Euro anrechnungsfrei. Ab Vollendung des 30. Lebensjahres beträgt der Freibetrag 45.000 Euro.

Warum wird der Förderungsbetrag teilweise als Darlehen geleistet?

Bei höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen wird der Förderungsbetrag vorbehaltlich Absatz 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Absatz 3 nennt Fälle, in denen die Förderung ausschließlich als Darlehen erfolgt.

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