BAföG-Freibeträge richtig einordnen
Bafög Freibetrag für Studierende verstehen
Diese Seite erläutert die belegten Freibeträge für Einkommen und Vermögen nach den genannten Vorschriften. Du kannst damit deine Angaben geordnet prüfen, ohne aus den Zahlen selbst auf deinen individuellen Förderbetrag zu schließen.
Die eigene Prüfaufgabe klar abgrenzen
BAföG-Freibeträge für Studierende richtig einordnen und verstehen heißt hier: Du ordnest die im Gesetz genannten Beträge den Angaben zu Einkommen oder Vermögen zu und hältst fest, welche Zahl zu welcher Person und welchem Bereich gehört. Das erreichbare Ergebnis ist keine Vorhersage über eine Förderung, sondern eine nachvollziehbare Übersicht mit offenen Prüfaufträgen.
Für das Einkommen des Auszubildenden ist seit dem 1. Januar 2026 ein monatlicher anrechnungsfreier Betrag von 389 Euro maßgeblich. § 23 Absatz 1 Nummer 1 nennt 353 Euro vorbehaltlich einer Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 3. Für den Ehegatten oder Lebenspartner nennt die Vorschrift 850 Euro, für jedes Kind 770 Euro. Diese Angaben beziehen sich auf Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden und sollten deshalb nicht mit den im Gesetz gesondert behandelten Vermögensbeträgen vermischt werden.
Beginne mit einer einfachen Entscheidung: Soll gerade Einkommen geprüft werden oder Vermögen? Für Einkommen notierst du die drei Personengruppen, die in § 23 genannt sind. Für Vermögen hältst du Alter, den Zeitpunkt der Antragstellung sowie Angaben zu Ehegatte, Lebenspartner und Kindern getrennt fest. Der BAföG-Antrag kann dabei als Anlass dienen, die vorhandenen Angaben in diese zwei Prüfbereiche zu sortieren.
Eine zweite Entscheidung betrifft den Zweck deiner Notizen. Sie sollen die gesetzlich genannten Werte sichtbar machen, nicht fehlende Tatsachen ergänzen. Wenn du etwa einen BAföG-Bescheid verstehen willst, vergleiche zunächst nur die dort erkennbaren Angaben mit deiner eigenen Übersicht. Eine Schlussfolgerung zu einer Rechtsfolge gehört erst in deine Unterlagen, wenn die dafür tragenden Informationen vorliegen.
Auch angrenzende Themen dürfen die Aufgabe nicht verwischen. Notiere BAföG-Rückzahlung, BAföG-Folgeantrag und elternunabhängiges BAföG als getrennte Themen, falls sie für deine weitere Recherche wichtig sind. Auslands-BAföG ist ebenfalls kein Ersatz für die Prüfung der hier genannten Einkommen- und Vermögenswerte. So bleibt das Ziel präzise: Die belegten Freibeträge erfassen und die noch zu klärenden Angaben benennen.

Welche Angaben vor der Einordnung vorliegen sollten
Zwei rechtliche Bereiche greifen ineinander: § 23 regelt die Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden, § 29 diejenigen vom Vermögen. Richte dafür zwei getrennte Tabellen oder Listen ein. In die Einkommensliste gehören ausschließlich die Angaben, die zu den in § 23 genannten Personengruppen passen. In die Vermögensliste gehören ausschließlich die Angaben, die § 29 betrifft.
- Prüfe für die Einkommensliste, ob du Angaben zum Auszubildenden selbst, zu einem Ehegatten oder Lebenspartner und zu Kindern zuordnen kannst.
- Prüfe, ob ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eine Ausbildung absolviert, die nach dem BAföG oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die in § 23 genannten Freibeträge für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder gelten nach dem dortigen Wortlaut in diesem Fall nicht.
- Prüfe bei Ehegatten oder Lebenspartnern und volljährigen Kindern, ob Einnahmen des Auszubildenden oder Einkommen dieser Personen zum Unterhaltsbedarf bestimmt sind oder dafür üblicherweise oder zumutbar verwendet werden. Die Freibeträge nach § 23 für diese Personen können sich dadurch mindern.
- Prüfe, ob du eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis gesondert erfasst hast. § 23 bestimmt hierfür eine volle Anrechnung abweichend von den vorherigen Absätzen.
- Prüfe für die Vermögensliste, ob das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet ist oder nicht.
- Halte den Zeitpunkt der Antragstellung fest, denn § 29 knüpft die maßgeblichen Verhältnisse daran.
Die Vermögenswerte sind in der Vorschrift nach Alter getrennt: Für Auszubildende unter 30 Jahren sind 15.000 Euro anrechnungsfrei genannt, nach Vollendung des 30. Lebensjahres 45.000 Euro. Zusätzlich nennt § 29 jeweils 2.300 Euro für einen Ehegatten oder Lebenspartner sowie für jedes Kind. Diese Werte sind nur in der Vermögensliste zu notieren.
Wenn deine Unterlagen nicht erkennen lassen, welche Stelle eine Frage beantwortet oder welche Informationsquelle maßgeblich ist, ermittle die zuständige Stelle aus offiziellen Unterlagen. Für die Orientierung an weiteren Finanzierungsthemen kannst du BAföG, Studienkredit oder Stipendium, Studienfinanzierung ohne BAföG und Studienfinanzierung in einer Notlage als getrennte Recherchepunkte notieren.
In fünf Schritten zu einer prüfbaren Übersicht
- Ziel definieren. Notiere als Arbeitsziel: „Ich ordne die gesetzlich genannten Freibeträge meinem Einkommen oder Vermögen zu.“ Als Zwischenprodukt entsteht ein Satz, der den relevanten Bereich ausdrücklich als Einkommen, Vermögen oder beide Bereiche kennzeichnet.
- Dokumente gliedern. Trenne Angaben zum Auszubildenden, zu Ehegatten oder Lebenspartnern, zu Kindern, zu einer Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis und zum Vermögen. Dokumentiere den Zeitpunkt der Antragstellung in der Vermögensmappe. Das Ergebnis ist eine Liste, in der jede Angabe einem der beiden gesetzlichen Bereiche zugeordnet ist.
- Gesetzliche Werte danebenstellen. Trage bei Einkommen für den Auszubildenden 389 Euro ein. § 23 Absatz 1 Nummer 1 nennt hierfür 353 Euro vorbehaltlich einer Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 3; seit dem 1. Januar 2026 ist ein Betrag von 389 Euro maßgeblich. Trage 850 Euro für Ehegatte oder Lebenspartner und 770 Euro je Kind ein. Trage bei Vermögen abhängig davon, ob das 30. Lebensjahr vollendet ist, 15.000 oder 45.000 Euro für den Auszubildenden ein; ergänze 2.300 Euro für Ehegatte oder Lebenspartner und 2.300 Euro je Kind. Das Zwischenergebnis ist eine Quellenübersicht ohne eigene Berechnung.
- Ausnahmen hervorheben. Prüfe die Ausbildungsangaben zu Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern sowie Vergütungen aus einem Ausbildungsverhältnis. Kennzeichne eine mögliche unbillige Härte als offenen Prüfpunkt: § 29 lässt zu diesem Zweck einen weiteren anrechnungsfreien Teil des Vermögens zu. So entsteht eine Sammlung belegter Fakten und klar bezeichneter offener Fragen.
- Ergebnis und Nachweis kontrollieren. Überprüfe jede eingegebene Summe anhand der zutreffenden Norm und sichere die genutzte Quelle in deinem Dokument. Suche für ungeklärte Punkte die passende Behörde in amtlichen Informationen. Damit erhältst du eine übersichtliche Sammlung, die Beträge, Personengruppen, Prüfdatum und offene Stellen klar getrennt darstellt.
Ein kurzer Praxisfall ohne Berechnung: Eine studierende Person möchte eine Vermögensangabe einordnen. Sie notiert zuerst, ob das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung vollendet ist. Danach trägt sie nur den dazugehörigen gesetzlichen Freibetrag in ihre Vermögensliste ein und prüft getrennt, ob Angaben zu Ehegatte, Lebenspartner oder Kindern vorliegen. Sie behauptet dabei noch kein Ergebnis für den Vorgang.
Falls du die Übersicht um Wege der Studienfinanzierung ergänzen möchtest, behandle Studienkredit-Vergleich, Stipendium im Studium, Deutschlandstipendium und Stipendium und BAföG als eigene Prüfpfade. Sie ersetzen keinen der fünf Schritte zur Einordnung der gesetzlichen Freibeträge.
Was die Zahlen nicht beantworten
Die genannten Beträge beantworten keine Frage, die über ihren gesetzlichen Gegenstand hinausgeht. § 23 nennt Freibeträge für das Einkommen des Auszubildenden. § 29 nennt Freibeträge für das Vermögen und macht dafür den Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Aus diesen Angaben folgt in diesem Text weder eine Frist noch eine Zuständigkeit, Rechtsfolge oder Zusage.
Vermeide drei konkrete Missverständnisse. Erstens darf ein Einkommensbetrag nicht als Vermögensbetrag weiterverwendet werden. Zweitens darf die Regel zu Ehegatten, Lebenspartnern oder Kindern nicht losgelöst von der in § 23 genannten Ausbildungsbedingung gelesen werden. Drittens darf die volle Anrechnung einer Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis nicht mit anderen Einnahmen gleichgesetzt werden, ohne die Angaben konkret zu prüfen.
Eine offene Vermögensfrage darf nicht durch eine abstrakte Begriffsdefinition ersetzt werden. Prüfe stattdessen die vorhandenen Angaben zum Vermögen, das Alter und den Zeitpunkt der Antragstellung. Wenn eine unbillige Härte angesprochen wird, notiere nur, dass § 29 einen weiteren anrechnungsfreien Teil des Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten vorsieht, und bestimme die zuständige Stelle aus offiziellen Unterlagen.
Studentenjobs und Werkstudentenjob können als Themen für eigene Unterlagen auftauchen. Ihre bloße Nennung beantwortet jedoch nicht, ob eine Angabe als Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis einzuordnen ist. Halte diese Frage offen, bis du sie anhand der einschlägigen Unterlagen und einer offiziellen Informationsquelle prüfen kannst.

Kontrolle vor der eigenen Einordnung
- Ist dein Ziel präzise formuliert: die Freibeträge für Einkommen, Vermögen oder beide Bereiche zu verstehen und zuzuordnen?
- Hast du die Kriterien aus § 23 überprüft: Auszubildender, Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, die dort genannte Ausbildungsbedingung und eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis?
- Hast du die Anforderungen aus § 29 geprüft: Alter, Zeitpunkt der Antragstellung sowie Angaben zu Ehegatte, Lebenspartner und Kindern?
- Sind die Unterlagen so geordnet, dass Einkommensangaben nicht mit Vermögensangaben vermischt werden?
- Hast du die zuständige Stelle für offene Punkte anhand amtlicher Unterlagen ermittelt, statt zu raten?
- Folgst du der Reihenfolge Ziel, Unterlagen, Zuordnung, Prüfung besonderer Punkte und Kontrolle?
- Kannst du für jeden eingetragenen Betrag den passenden Nachweis in § 23 oder § 29 wiederfinden?
- Hast du Unterlagen und zuständige Quelle erneut geprüft, bevor du die Einordnung in deinem eigenen Text verwendest?
Wenn ein Punkt offen bleibt, formuliere ihn als konkrete Prüfhandlung. Beispiel: „Ermittle aus offiziellen Unterlagen, welche Stelle die offene Frage zur Vermögensangabe beantwortet.“ Damit bleibt deine Übersicht bei den belegten Werten und zeigt zugleich, welcher Schritt noch fehlt.
Quellen und Stand
- § 23 BAföG: Einzelnorm: www.gesetze-im-internet.de (zuletzt geprüft am 2026-08-23)
- § 29 BAföG: Einzelnorm: www.gesetze-im-internet.de (zuletzt geprüft am 2026-08-23)
