So fordern Sie Ihr Zwischenzeugnis beim Arbeitgeber an
Zwischenzeugnis anfordern: Anspruch, berechtigtes Interesse, Form
Der gesetzliche Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach § 109 GewO besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses setzt ein Zwischenzeugnis ein berechtigtes Interesse voraus, etwa bei einem Vorgesetztenwechsel, Betriebsübergang oder längerer Abwesenheit. Dieser Leitfaden erläutert Anspruch, Anlass und Form.
Gesetzlicher Rahmen und grundlegender Anspruch
§ 109 GewO behandelt den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Nach dem Gesetz entsteht dieser Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Dann kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ein schriftliches Zeugnis verlangen. Ein einfaches Zeugnis muss wenigstens benennen, welche Tätigkeit ausgeübt wurde und wie lange sie dauerte. Auf Wunsch kommen Aussagen zu Leistung und Verhalten hinzu; dann handelt es sich um ein qualifiziertes Zeugnis. Für ein noch bestehendes Arbeitsverhältnis nennt der Gesetzeswortlaut selbst keinen gesetzlichen Anspruch.
Der Text des Zeugnisses muss klar und verständlich sein. Er darf keine Merkmale oder Wendungen enthalten, die über Form oder Wortlaut eine andere Aussage über die Person bezwecken. Mit Einwilligung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ist auch eine elektronische Erteilung möglich. Arbeitsvertrag für Berufseinsteiger prüfen vertieft Fragen zum Arbeitsvertrag. Arbeitszeugnis Werkstudent erklärt Zeugnisfragen speziell für Beschäftigte im Werkstudentenjob. Für ein Zwischenzeugnis während eines laufenden Arbeitsverhältnisses verweist das IHK-Merkblatt auf ein berechtigtes Interesse, etwa bei einem Wechsel der vorgesetzten Person, einem Betriebsübergang oder längerer Abwesenheit.

Berechtigtes Interesse als Schlüssel zum Zwischenzeugnis
Während das Arbeitsverhältnis noch besteht, nennt das IHK-Merkblatt ein berechtigtes Interesse als Voraussetzung für ein Zeugnis. Der Anspruch aus § 109 GewO entsteht nach dem Merkblatt erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Für eine Anfrage davor kommt es daher auf den konkreten Anlass an. Die genannten Fälle sind Beispiele und ersetzen keine Einordnung des einzelnen Falls. Wer den Anlass nicht sicher bewerten kann, kann sich an eine Rechtsberatung wenden.
- Wechsel der vorgesetzten Person
- Betriebsübergang
- längere Abwesenheit
Liegt bereits ein Zwischenzeugnis vor, bleibt der Arbeitgeber bei einem späteren Zeugnis grundsätzlich an dessen Aussagen und Formulierungen gebunden. Das gilt nach dem Merkblatt auch dann, wenn die später ausstellende Person das frühere Zeugnis nicht selbst verantwortet hat. Inhaltlich sind Wahrheit und eine wohlwollende Bewertung zu beachten; verschlüsselte oder widersprüchliche Aussagen sind unzulässig. Zeugnisbemerkungen formulieren ist ein eigener Ratgeber zum Lesen eines erteilten Zeugnisses. Das Merkblatt nennt außerdem die schriftliche Ausstellung mit Originalunterschrift.
Unterschiede zwischen End- und Zwischenzeugnis
Endzeugnis und Zwischenzeugnis unterscheiden sich vor allem durch Zeitpunkt und Voraussetzung. § 109 GewO regelt den gesetzlichen Zeugnisanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Zeugnis während des laufenden Arbeitsverhältnisses setzt nach dem IHK-Merkblatt ein berechtigtes Interesse voraus. Die folgende Übersicht ordnet die belegten Unterschiede ein.
| Merkmal | Endzeugnis | Zwischenzeugnis |
|---|---|---|
| Anspruchsgrundlage | Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 109 GewO | berechtigtes Interesse während des laufenden Arbeitsverhältnisses |
| Zeitpunkt | bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses | während des laufenden Arbeitsverhältnisses |
| Typischer Anlass | Beendigung des Arbeitsverhältnisses | Vorgesetztenwechsel, Betriebsübergang oder längere Abwesenheit |
Das einfache Zeugnis enthält mindestens Art und Dauer der Tätigkeit. Auf Verlangen kommen Angaben zu Leistung und Verhalten hinzu; dann handelt es sich um ein qualifiziertes Zeugnis. Für beide Zeugnisarten gilt, dass der Text klar und verständlich sein muss. Freiwillige Zusatzleistung im Zeugnis ist ein eigener Ratgeber zu diesem Themenbereich. Aussagen dürfen keine andere Bedeutung vermitteln sollen als die, die aus Form oder Wortlaut erkennbar ist.
Fließtext statt Tabelle: Was das Gericht sagt
Das Bundesarbeitsgericht entschied über ein Zeugnis, das Leistung und Verhalten in einer Tabelle nach dem Muster eines Schulzeugnisses mit Noten bewertete. Nach der Entscheidung erfüllt eine solche Darstellung den Anspruch regelmäßig nicht. Im Streitfall waren bei einem Elektriker Fachkenntnisse, Arbeitsqualität und Verhalten knapp mit Schulnoten bezeichnet. Das Gericht hielt diese Angaben nicht für ausreichend auf die Person zugeschnitten.
Für den Zweck des Zeugnisses nötige individuelle Hervorhebungen und Unterschiede können nach dem Leitsatz regelmäßig durch Fließtext angemessen sichtbar werden. Diese Grundsätze zur Form sind auch bei einem Zeugnis während des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Daraus ergibt sich jedoch keine Aussage, dass Tabellen in jedem denkbaren Fall unwirksam wären. Entscheidend ist die vom Gericht beschriebene individuelle Darstellung. Zeugnisse übersetzen Anerkennung ist ein eigener Ratgeber zur Anerkennung im Ausland. Für das jeweilige Zeugnis bleibt die Einordnung anhand der konkreten Formulierung wichtig.
Sonderstellung im öffentlichen Sektor
Für Beschäftigte im kommunalen öffentlichen Dienst enthält § 35 TVöD Regeln zum Zeugnis. Endet das Arbeitsverhältnis, besteht Anspruch auf ein schriftliches Endzeugnis zu Art und Dauer der Tätigkeit; außerdem muss es Führung und Leistung behandeln. Der Tarifvertrag beschreibt daneben zwei weitere Zeugnisarten. Bei einem triftigen Grund dürfen Beschäftigte schon im bestehenden Arbeitsverhältnis ein Zwischenzeugnis verlangen. Steht das Ende des Arbeitsverhältnisses bevor, kann ein vorläufiges Zeugnis zu Art und Dauer der Tätigkeit verlangt werden.
Was als triftiger Grund zählt, erläutert der Tarifvertrag nicht weiter. Für Endzeugnis, Zwischenzeugnis und vorläufiges Zeugnis verlangt § 35 TVöD eine unverzügliche Ausstellung durch den Arbeitgeber. Übergang vom Werkstudentenjob in Vollzeit ist ein eigener Ratgeber zu diesem beruflichen Wechsel. Ob ein triftiger Grund im konkreten Fall vorliegt, lässt sich aus dem Tarifvertragstext allein nicht bestimmen und kann mit einer Rechtsberatung besprochen werden.

In drei Schritten zum fertigen Dokument
- Prüfen Sie zunächst, ob ein berechtigtes Interesse besteht. Als Anlässe nennt das IHK-Merkblatt einen Wechsel der vorgesetzten Person, einen Betriebsübergang oder eine längere Abwesenheit. Der Gesetzestext in § 109 GewO beschreibt den Zeugnisanspruch hingegen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Halten Sie den Anlass Ihrer Bitte sachlich fest, damit deutlich wird, worauf Sie Ihre Anfrage stützen.
- Bitten Sie die Personalabteilung schriftlich um ein Zwischenzeugnis. Sie können auf eine Darstellung als Fließtext hinweisen. Das Bundesarbeitsgericht bewertete eine schulzeugnisähnliche Tabelle mit Noten für Leistung und Verhalten als regelmäßig nicht ausreichend. Nach dem Leitsatz lassen sich persönliche Unterschiede und besondere Punkte im Fließtext angemessen darstellen. Damit knüpft die Anfrage an die Form an, die das Gericht für den Zeugniszweck beschreibt.
- Lesen Sie das ausgestellte Zwischenzeugnis genau durch. Prüfen Sie, ob die Aussagen vollständig, klar und verständlich sind. Achten Sie außerdem darauf, ob die Beurteilung wohlwollend formuliert ist und die Aussagen sich nicht widersprechen. Formulierungen dürfen keine andere Aussage über die Person vermitteln, als ihr Wortlaut oder ihre Form erkennen lässt. Bei Unklarheiten kann eine Rechtsberatung den konkreten Text einordnen.
Arbeitszeugnis Werkstudent erklärt Besonderheiten von Zeugnisfragen im Werkstudentenjob. Diese Seite behandelt das Zwischenzeugnis in einem laufenden Arbeitsverhältnis allgemein.
Quellen und Stand
- Quelle: Bundesministerium der Justiz, GewO § 109 Zeugnis: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: IHK Koblenz, Merkblatt Arbeitszeugnis: www.ihk.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil 9 AZR 262/20 zur Zeugnisform: www.bundesarbeitsgericht.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: VKA, TVöD § 35 Zeugnis: vka.de (geprüft am 2026-09-16)
Das Thema „So fordern Sie Ihr Zwischenzeugnis beim Arbeitgeber an“ wird hier als Gesamtzusammenhang aufgegriffen.