Welches Visum brauchst du für die Promotion und wie läuft es ab?
Visum für die Promotion: Welcher Titel passt und wie läuft der Antrag
Promovierende aus Nicht-EU-Staaten brauchen je nach Einschreibung oder Vertrag ein Studienvisum nach Paragraf 16b oder ein Forschungsvisum nach Paragraf 18d des Aufenthaltsgesetzes. Welcher Weg passt, hängt davon ab, ob du an einer Hochschule als Vollzeitstudent zugelassen bist oder einen Vertrag mit einer Forschungseinrichtung hast. Botschaft und Ausländerbehörde übernehmen dabei unterschiedliche Aufgaben, die du nacheinander abarbeitest.
Welcher Aufenthaltstitel zur Promotion passt
Für die Promotion kommen zwei Wege infrage, Studium oder Forschung. Promovierende aus Nicht-EU-Staaten brauchen je nach Einschreibung oder Vertrag ein Studienvisum nach Paragraf 16b oder ein Forschungsvisum nach Paragraf 18d des Aufenthaltsgesetzes. Welche Variante bei dir greift, hängt also davon ab, wie du an der Hochschule zugelassen bist und ob bereits ein Vertrag besteht.
Der Paragraf 16b regelt die Aufenthaltserlaubnis zum Vollzeitstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, wenn die Bildungseinrichtung dich zugelassen hat. Das Wort Promotion steht in diesem Paragrafen nicht. Dass Botschaften und Hochschulen ihn auf Promovierende anwenden, ergibt sich aus deren Praxis. Für den Studienweg beschränkt Absatz 3 die Beschäftigung auf insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr, wobei studentische Nebentätigkeiten nicht angerechnet werden. Für die Frage, ob du neben der Promotion arbeiten darfst, zählt deshalb der Blick auf Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis.
Der zweite Weg führt über Paragraf 18d. Er setzt eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung voraus, und die Einrichtung hat sich schriftlich zur Übernahme bestimmter Kosten verpflichtet. Göttingen nennt auf seiner Seite zu Visum und Aufenthaltsgenehmigung das Studienvisum für Doktorandinnen und Doktoranden. Bei einem Arbeitsvertrag erhalten sie stattdessen ein Forschungsvisum nach Paragraf 18d, und die Universität stellt die dafür nötige Aufnahmevereinbarung auf Anfrage aus. Ob dein Fall zum Forschungsweg passt, prüfst du am besten anhand deines Vertrags.
Wenn du wissen willst, wie das Visum für ein normales Studium vom Aufenthaltstitel abgegrenzt wird, lies bei Visum oder Aufenthaltserlaubnis für das normale Studium nach. Dort geht es um das allgemeine Studium, nicht um die Promotion.

Studienvisum oder Forschungsvisum im Vergleich
Ob dir ein Studienvisum oder ein Forschungsvisum zusteht, zeigt sich vor allem an Vertrag und Einschreibung. Die Botschaft Stockholm unterscheidet in ihrem Merkblatt (Stand September 2025) zwei Fälle. Wer an einer deutschen Hochschule für eine Promotion als Vollzeitprogramm zugelassen ist, kann ein Visum für ein Promotionsstudium beantragen. Erfolgt die Promotion dagegen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder einer Forschungsvereinbarung, ist ein Visum zum Forschungsaufenthalt zu beantragen.
Die Botschaft Kopenhagen geht bei der Einordnung anders vor. Ihr Merkblatt zum Forschungsaufenthalt (Stand August 2023) zählt Doktoranden zu den Forschern. Ausgenommen sind lediglich Doktoranden, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem Doktorgrad führt.
Die Tabelle stellt die Unterschiede in drei Punkten nebeneinander.
| Merkmal | Studium (16b) | Forschung (18d) |
|---|---|---|
| Grundlage | Zulassung zum Vollzeitstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule | Aufnahmevereinbarung oder entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung |
| Nachweis der Einrichtung | Zulassung durch die Bildungseinrichtung | Schriftliche Verpflichtung der Einrichtung zur Übernahme bestimmter Kosten, die nach Absatz 2 entfallen kann, wenn sie überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird |
| Arbeit neben der Promotion | Beschäftigung auf insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr | Prüfe im Titel, welche Erwerbstätigkeit erlaubt ist |
Welcher Weg für dich gilt, entscheiden Vertrag, Einschreibung und die Ausländerbehörde im Einzelfall. Kläre diese Frage und den weiteren Ablauf deshalb früh mit deiner betreuenden Person und mit der Stelle, die dich aufnimmt.
Achte beim Lesen der Merkblätter auf das Datum und auf die Botschaft. Das Stockholmer Merkblatt stammt vom September 2025, das Kopenhagener vom August 2023. Das Stockholmer Merkblatt gilt für Antragstellende mit Wohnsitz in Schweden, und Unterlagen anderer Botschaften können abweichen. Prüfe deshalb die Angaben der Botschaft, bei der du tatsächlich einen Antrag stellst.
Welche Unterlagen Botschaften verlangen
Welche Unterlagen gefordert sind, steht im Merkblatt der jeweiligen Botschaft. Die Liste einer Botschaft gilt nicht automatisch für eine andere. Die Botschaft Stockholm (Stand September 2025) nennt für die Promotion einen Zulassungsbescheid, einen Hochschulabschluss, einen Lebenslauf und ein Motivationsschreiben. Dazu kommen der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel und ein Nachweis über Krankenversicherungsschutz. Der Antrag wird dort persönlich bei der Botschaft gestellt.
Die Botschaft Kopenhagen (Stand August 2023) verlangt die unterschriebene Forschungsvereinbarung mit einer deutschen Forschungseinrichtung, Qualifikationsnachweise und die schriftliche Kostenübernahmeerklärung der Einrichtung. Sie stellt ein nationales Visum für 90 Tage aus. Für den Forschungsweg kommt außerdem Paragraf 18d Absatz 2 hinzu. Danach kann von der Kostenerklärung abgesehen werden, wenn die Einrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Lies die Liste deiner Botschaft deshalb genau, bevor du Dokumente beschaffst.
Zum Finanzierungsnachweis findest du auf einer eigenen Seite, wie ein Nachweis über das Sperrkonto für das Auslandsstudium abläuft. Welche Absicherung gemeint ist, erklärt dir die Seite zur Krankenversicherung im Promotionsstudium.
Frage bei der Botschaft nach dem aktuellen Stand, bevor du Dokumente beschaffst, und lege die Unterlagen erst vollständig vor, wenn du weißt, welche Liste für dich gilt. So prüfst du, ob deine Papiere zum gewählten Weg passen.

Wie Botschaft und Ausländerbehörde zusammenspielen
Die Botschaft nimmt den Antrag entgegen, die Ausländerbehörde folgt danach mit der Aufenthaltserlaubnis. Die Botschaft Stockholm verlangt den persönlichen Antrag. Das Visum bedarf laut Merkblatt Stockholm in der Regel der Zustimmung der Ausländerbehörde. Die Regelbearbeitungszeit liegt dort bei etwa vier bis sechs Wochen, in Einzelfällen länger.
Die Universität Göttingen nennt für einen vollständigen, persönlich eingereichten Antrag eine Bearbeitungszeit von bis zu zwölf Wochen (Abruf 06.10.2026). Sie rät außerdem davon ab, ein Touristenvisum zu nutzen. Ein Touristenvisum kann laut Göttingen in der Regel nicht in eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium umgeschrieben werden.
- Zulassung oder Vertrag klären
- Termin bei der Botschaft vereinbaren
- Unterlagen vollständig einreichen
- Einreise
- Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde
Ohne Vertrag oder Zusage lohnt sich zuerst ein Blick auf die Seite Promotionsstellen finden, bevor das Visum beantragt wird. Dabei hilft dir die Schrittfolge oben, weil sie die Zulassung oder den Vertrag an den Anfang stellt.
Nach der Einreise führt der Weg zur Ausländerbehörde, die die Aufenthaltserlaubnis erteilt. Bewahre deshalb die Unterlagen aus dem Visumsantrag auf, bis die Aufenthaltserlaubnis vorliegt. Prüfe außerdem, ob die Angaben in deinen Unterlagen mit dem Vertrag und der Zulassung übereinstimmen.
Quellen und Stand
- § 16b Aufenthaltsgesetz (Studium), Gesetze im Internet, Abruf 06.10.2026: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-10-06)
- § 18d Aufenthaltsgesetz (Forschung), Gesetze im Internet, Abruf 06.10.2026: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-10-06)
- Deutsche Botschaft Stockholm: Merkblatt Visum zum Studium (Promotion), Stand September 2025: stockholm.diplo.de (geprüft am 2026-10-06)
- Deutsche Botschaft Kopenhagen: Merkblatt Visum zum Forschungsaufenthalt (§ 18d AufenthG), Stand August 2023: kopenhagen.diplo.de (geprüft am 2026-10-06)
- Universität Göttingen: Visum und Aufenthaltsgenehmigung für Doktorandinnen und Doktoranden, Abruf 06.10.2026: uni-goettingen.de (geprüft am 2026-10-06)