Zusätzlicher Nebenjob während des Praktikums rechtlich eingeordnet

Minijob neben dem Praktikum: Verdienstgrenze und Mindestlohn im Blick

Lesezeit ca. 7 Min. · zuletzt aktualisiert: 16. September 2026 · Praktikum im Überblick

Ein zusätzlicher, getrennter Minijob neben einem Praktikum ist nicht dasselbe wie die Einordnung des Praktikums als Minijob. Für den Nebenjob ist zu prüfen, ob er die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV erfüllt und welche Rentenversicherungspflicht gilt. Für das Praktikum ist getrennt zu klären, ob es vorgeschrieben oder freiwillig ist und ob die Mindestlohnregelung oder eine Ausnahme nach § 22 MiLoG greift.

Minijob-Regeln beim Praktikum einordnen

Nach den Hinweisen der Minijob-Zentrale greifen die Minijob-Regeln bei freiwilligen, nicht aber bei vorgeschriebenen Praktika. Als Praktikant wird dort beschrieben, wer in einem Unternehmen praktische Kenntnisse erwirbt, um Ausbildung oder Studium für einen späteren Beruf vorzubereiten, zu unterstützen oder zu ergänzen. § 8 SGB IV ordnet eine Beschäftigung als geringfügig ein, wenn das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig nicht überschreitet und die Tätigkeit nicht berufsmäßig für mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr vorgesehen ist.

Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum unterscheiden heißt zunächst, die Vorgabe für das konkrete Praktikum in den maßgeblichen Unterlagen zu prüfen. Halte fest, ob eine schulrechtliche, hochschulrechtliche oder ausbildungsrechtliche Bestimmung das Praktikum verlangt. Für die weitere Einordnung ist diese Unterscheidung entscheidend, weil die Minijob-Zentrale ihre Minijob-Regeln nur dem freiwilligen Praktikum zuordnet. Bei offenen Angaben kann eine Rücksprache mit der Hochschule, dem Studierendenwerk oder der zuständigen Stelle den Status des Praktikums klären.

Minijob oder kurzfristige Beschäftigung einordnen hilft schon vor der Zusage für das Praktikum. Prüfe dazu das regelmäßige Arbeitsentgelt, die geplante Dauer und ob die Tätigkeit berufsmäßig angelegt ist. Lies außerdem den Vertrag daraufhin, welche Tätigkeit vereinbart ist. Die Angaben ermöglichen eine Einordnung anhand von § 8 SGB IV; sie ersetzen keine Prüfung des einzelnen Vertragsverhältnisses.

Minijob neben dem Praktikum prüfen: der Ablauf in drei Schritten

Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV prüfen

§ 8 SGB IV beschreibt die Geringfügigkeitsgrenze als monatliches Arbeitsentgelt bei zehn Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Für die Berechnung wird der Mindestlohn mit 130 multipliziert, das Ergebnis durch drei geteilt und anschließend auf einen vollen Euro aufgerundet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht die jeweils geltende Grenze im Bundesanzeiger. Ermittle daher vor der Einordnung den dort bekannt gemachten aktuellen Wert und rechne nicht mit einem dauerhaft festen Eurobetrag.

Tabelle: Voraussetzung, Regel, Beispiel
VoraussetzungRegelBeispiel
Gesetzlicher MindestlohnMit 130 multiplizieren, durch drei teilen und auf volle Euro aufrunden.Die Rechenschritte mit dem geltenden Mindestlohn durchführen.
Nicht berufsmäßige TätigkeitFür eine kurzfristige Einordnung darf sie nicht auf mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr angelegt sein.Geplante Monate und Arbeitstage im Kalender prüfen.

Ein nicht vorhergesehenes Überschreiten der Grenze in höchstens zwei Kalendermonaten eines Zeitjahres lässt den Fortbestand der geringfügigen Beschäftigung nach dem Gesetzestext unberührt. Prüfe deshalb, ob ein Überschreiten tatsächlich unvorhergesehen ist, wie viele Kalendermonate im Zeitjahr betroffen sind und welche Angaben zum Arbeitsentgelt vereinbart wurden. Diese Prüfung betrifft die gesetzliche Regelung zur geringfügigen Beschäftigung.

Werkstudent, Minijob oder Praktikum vergleichen beginnt mit einer getrennten Prüfung der jeweiligen Vereinbarung. Für einen Minijob sind insbesondere das regelmäßige Arbeitsentgelt und, bei der zeitlichen Alternative, die berufsmäßige Planung zu prüfen. Ergänze die Prüfung durch die Angaben zur Art des Praktikums und durch die Mindestlohnregelung nach § 22 MiLoG.

Rentenversicherung beim Minijob prüfen

Nach der Minijob-Zentrale besteht bei Minijobs mit Verdienstgrenze grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Das gilt nach ihrer Darstellung sowohl für Beschäftigungen im Privathaushalt als auch im Gewerbe. Kurzfristige Beschäftigungen sind dort hingegen als nicht rentenversicherungspflichtig beschrieben. Prüfe daher zuerst, ob die konkrete Beschäftigung als Minijob mit Verdienstgrenze oder als kurzfristige Beschäftigung eingeordnet wird.

Die Beiträge werden nach den Informationen der Minijob-Zentrale von Arbeitgeber und Minijobber gemeinsam getragen. Minijobber können beantragen, von ihrem eigenen Beitragsanteil befreit zu werden; der Arbeitgeberanteil bleibt dabei bestehen. Prüfe den Vertrag und die Angaben zur Beschäftigungsform daraufhin, ob ein Antrag auf Befreiung gestellt werden soll oder bereits gestellt wurde. Die Quelle nennt als Folgen der Rentenversicherungspflicht die volle Berücksichtigung des Verdienstes für die spätere Rente, die Anrechnung der Beschäftigungszeit als Wartezeit sowie den Zugang zu staatlich geförderter privater Altersvorsorge, etwa Riester, auch für den Ehepartner.

Minijob als Student sauber einordnen bedeutet, die Art des Praktikums und die Beschäftigungsform getrennt zu prüfen. Ermittle anschließend aus den Vertragsunterlagen, ob eine Verdienstgrenze vereinbart ist und ob es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Bei unklaren Angaben kann die zuständige Stelle aus offiziellen Unterlagen ermittelt werden.

Mindestlohn beim Praktikum prüfen

§ 22 MiLoG behandelt Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne von § 26 BBiG grundsätzlich als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Anspruch auf Mindestlohn. Für die Einordnung zählt nach dem Gesetzestext die tatsächliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses, nicht seine Bezeichnung. Praktikant ist in diesem Zusammenhang, wer für begrenzte Zeit praktische Kenntnisse zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit erwirbt. Prüfe deshalb den Vertragsinhalt und die tatsächliche Ausgestaltung des Praktikums.

  • Pflichtpraktika aufgrund einer schulrechtlichen, hochschulrechtlichen oder ausbildungsrechtlichen Bestimmung.
  • Orientierende Praktika von höchstens drei Monaten vor einer Ausbildung oder einem Studium.
  • Begleitende Praktika von höchstens drei Monaten, wenn zuvor mit demselben Ausbildenden kein entsprechendes Praktikumsverhältnis bestand.
  • Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses und nicht dessen Bezeichnung.

Die Vergütung beim Pflichtpraktikum prüfen heißt, zunächst die Grundlage des Praktikums in den Unterlagen festzustellen. Prüfe danach, ob eine der in § 22 MiLoG genannten Ausnahmen zum konkreten Praktikum passt. Bei einem orientierenden oder begleitenden Praktikum sind insbesondere Zweck, Dauer, Zeitpunkt und ein mögliches vorheriges entsprechendes Verhältnis mit demselben Ausbildenden festzuhalten.

Freiwilliges und vorgeschriebenes Praktikum unterscheiden

In ihren Fragen zu Schule, Ausbildung und Studium trennt die Minijob-Zentrale vorgeschriebene Praktika von nicht vorgeschriebenen, also freiwilligen Praktika. Nach dieser Information gelten die Minijob-Regelungen nur für freiwillige Praktika, nicht für vorgeschriebene. Ob eine Praktikantin oder ein Praktikant Minijobber sein kann, richtet sich dort folglich danach, welcher dieser beiden Praktikumsarten der konkrete Fall zugeordnet wird.

Als Praktikant gilt auf dieser Seite, wer in einem Unternehmen praktische Kenntnisse erlangt, um Ausbildung oder Studium für den künftigen Beruf vorzubereiten, zu unterstützen oder zu vervollständigen. Prüfe die Angaben des Praktikumsvertrags zusammen mit den Unterlagen zu Studium oder Ausbildung. Halte dabei getrennt fest, ob das Praktikum vorgeschrieben ist und ob daneben eine Beschäftigung vereinbart wurde. Eine freiwillige Einordnung allein ersetzt nicht die Prüfung der Verdienstgrenze und der weiteren Voraussetzungen für einen Minijob.

Das Praktikum im Studium grundlegend verstehen beginnt mit der Frage, ob es vorgeschrieben oder freiwillig ist. Ermittle die Antwort aus den maßgeblichen Unterlagen und nutze sie für die anschließende Prüfung der Minijob-Regelungen. Wenn die Unterlagen keine eindeutige Aussage enthalten, kann eine Rücksprache mit der Hochschule, dem Studierendenwerk oder der zuständigen Stelle zur Klärung beitragen.

Minijob neben dem Praktikum prüfen: Prüfliste mit vier Punkten

Prüfschritte für Praktikum und Minijob

Prüfe zuerst, ob das Praktikum vorgeschrieben oder freiwillig ist. Die Minijob-Zentrale ordnet ihre Minijob-Regelungen freiwilligen Praktika zu und vorgeschriebenen Praktika nicht zu. Ermittle diese Angabe aus den Unterlagen zu Studium, Ausbildung und Praktikumsvertrag. Falls die Grundlage nicht eindeutig hervorgeht, kann eine Rücksprache mit der Hochschule, dem Studierendenwerk oder der zuständigen Stelle den offenen Punkt klären.

Ordne anschließend die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV und die Rentenversicherungspflicht ein. Für die Grenze sind gesetzlicher Mindestlohn, Rechenweg und die Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu prüfen. Bei einer zeitlichen Einordnung sind außerdem die geplante Dauer, die Arbeitstage im Kalenderjahr und die Berufsmäßigkeit relevant. Prüfe bei einer Beschäftigung mit Verdienstgrenze die Rentenversicherungspflicht; bei einer kurzfristigen Beschäftigung beschreibt die Minijob-Zentrale keine Rentenversicherungspflicht.

Prüfe zuletzt, ob das Praktikum nach § 22 MiLoG mindestlohnpflichtig ist oder unter eine dort genannte Ausnahme fällt. Vergleiche dazu die tatsächliche Vertragsgestaltung mit den Voraussetzungen für Pflicht-, orientierende oder begleitende Praktika. Zum Abschluss weisen die Nachbarseiten zum Minijob als Student und zum Vergleich von Werkstudent, Minijob und Praktikum auf weitere Einordnungen hin. Nutze sie, um die Beschäftigungsform und das Praktikum getrennt zu prüfen.

Quellen und Stand

Der vollständige Titel zu „Zusätzlicher Nebenjob während des Praktikums rechtlich eingeordnet“ lautet „Minijob neben dem Praktikum: Erlaubnis klären“.

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Häufige Fragen zum Minijob neben dem Praktikum

Gelten Minijob-Regeln auch für Pflichtpraktika?

Nein. Die Minijob-Zentrale unterscheidet bei Praktika zwischen vorgeschriebenen und freiwilligen Praktika. Bei einem aufgrund einer schulrechtlichen, hochschulrechtlichen oder ausbildungsrechtlichen Bestimmung vorgeschriebenen Praktikum gelten die Minijob-Regelungen nach diesen Hinweisen nicht. Für die Einordnung ist daher die Art des Praktikums maßgeblich.

Wie wird die Geringfügigkeitsgrenze rechnerisch ermittelt?

Gemäß Paragraph 8 SGB IV wird die Grenze berechnet, indem der gesetzliche Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die jeweils geltende Grenze im Bundesanzeiger bekannt.

Muss ich bei einem Minijob in die Rentenversicherung einzahlen?

Ja, für Minijobs mit Verdienstgrenze besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, egal ob im Privatbereich oder Gewerbe tätig. Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wobei letzterer sich auf Antrag von seinem Anteil befreien lassen kann. Kurzfristige Beschäftigungen hingegen sind hiervon ausgenommen.

Ist mein Praktikum vom Mindestlohn befreit?

Für Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetzes gilt nach § 22 MiLoG grundsätzlich ein Mindestlohnanspruch. Ausgenommen sein können Pflichtpraktika, die schulrechtlich, hochschulrechtlich oder ausbildungsrechtlich vorgeschrieben sind. Auch orientierende oder begleitende Praktika bis drei Monate nennt das Gesetz unter Voraussetzungen als Ausnahmen. Entscheidend bleibt die tatsächliche Vertragsausgestaltung.

Was bedeutet "freiwilliges" versus "vorgeschriebenes" Praktikum?

Die Minijob-Zentrale unterscheidet vorgeschriebene Praktika von nicht vorgeschriebenen, also freiwilligen Praktika. Nach ihren Hinweisen gelten die Minijob-Regelungen nur bei freiwilligen Praktika, nicht bei vorgeschriebenen Praktika. Diese Abgrenzung betrifft die Einordnung des Praktikums.

In welcher Reihenfolge prüfe ich die Zulässigkeit?

Prüfe zuerst, ob das Praktikum vorgeschrieben oder freiwillig ist. Prüfe für einen getrennten Minijob, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV einhält. Prüfe außerdem die Rentenversicherungspflicht beim Minijob mit Verdienstgrenze. Für das Praktikum ist zu prüfen, ob eine Mindestlohnpflicht besteht oder eine gesetzliche Ausnahme nach § 22 MiLoG einschlägig ist.

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