So ordnen Sie Formulierungen im Arbeitszeugnis korrekt ein
Arbeitszeugnis-Formulierungen verstehen: Anspruch, Klarheitsgebot
Dieser Leitfaden erklärt den gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das Klarheitsgebot und zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts. So können Sie einzelne Formulierungen im eigenen Zeugnis einordnen.
Gesetzlicher Anspruch auf die schriftliche Bestätigung
Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht nach Paragraph 109 der Gewerbeordnung ein Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dabei ist unerheblich, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat oder aus welchem Grund es endet. Das einfache Zeugnis enthält Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit. Wer zusätzlich Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis wünscht, kann ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Mit Einwilligung der beschäftigten Person kann das Zeugnis auch elektronisch erteilt werden.
Für die Einordnung hilft es, zunächst den vorhandenen Inhalt zu lesen. Nennt das Dokument nur die Tätigkeit und deren Dauer, entspricht dies dem einfachen Zeugnis. Enthält es außerdem Aussagen zu Leistung und Verhalten, betrifft es den Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses. Die Unterscheidung beschreibt den jeweiligen Zeugnisinhalt; sie ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Wortlauts.
Ein qualifiziertes Zeugnis ist nicht allein deshalb geschuldet, weil ein Arbeitsverhältnis endet. Es setzt ein Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers voraus. Für die elektronische Form ist die Einwilligung maßgeblich. Wenn unklar ist, welche Form verlangt wurde oder vorliegt, kann der genaue Inhalt des Dokuments und das eigene Verlangen nebeneinander festgehalten werden.
Arbeitszeugnis für Werkstudierende ist ein eigenes Thema, weil auch kurze Beschäftigungen den Anspruch auslösen. Für das eigene Zeugnis lässt sich prüfen, ob das Arbeitsverhältnis beendet ist, ob Art und Dauer der Tätigkeit genannt sind und ob zusätzlich Leistung und Verhalten aufgenommen wurden. Bei einer elektronischen Erteilung kann außerdem geprüft werden, ob eine Einwilligung vorliegt.

Klarheit und Transparenz als gesetzliches Muss
Paragraph 109 Absatz 2 der Gewerbeordnung enthält das Gebot der Zeugnisklarheit. Ein Arbeitszeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere Aussage bezwecken als diejenige, die aus seiner äußeren Form oder seinem Wortlaut hervorgeht. Das Gesetz richtet sich damit gegen Geheimzeichen und gegen einen verdeckten Code.
Der Text eines Zeugnisses soll deshalb nach seinem sichtbaren Wortlaut lesbar sein. Ein zusätzlicher, verborgener Sinn darf nicht beabsichtigt sein. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Gesetz für jede einzelne Wendung schon eine feste Bedeutung vorgibt. Welche Formulierung im Streitfall als Geheimzeichen einzuordnen ist, beurteilt die Rechtsprechung anhand des jeweiligen Einzelfalls.
Bei einer unklar wirkenden Passage kann zunächst der genaue Satz festgehalten werden. Anschließend lässt sich prüfen, ob sein Wortlaut und seine äußere Form eine klare Aussage ergeben oder ob gerade eine abweichende, verdeckte Aussage behauptet wird. Eine ungewöhnliche Formulierung ist nicht ohne weitere Klärung selbst als Geheimcode zu behandeln. Für Zweifelsfragen kann der konkrete Wortlaut mit Betriebsrat, Gewerkschaft oder einer Rechtsberatung besprochen werden.
Zeugnisbemerkungen formulieren hilft, wenn eine Formulierung unklar wirkt und geklärt werden soll. Dabei bleibt der Blick auf der einzelnen Passage: Entscheidend sind der erkennbare Wortlaut, die äußere Form und die Frage, ob eine andere Aussage beabsichtigt sein könnte. Das Klarheitsgebot betrifft diese Verständlichkeit des Zeugnisses.
Die „Kennengelernt“-Wendung im Fokus des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 15. November 2011 im Verfahren 9 AZR 386/10 über eine bestimmte Zeugnisformulierung. In der geprüften Passage wurde ein Arbeitnehmer als sehr interessiert und hochmotiviert beschrieben. Zugleich wurde ihm eine stets sehr hohe Einsatzbereitschaft bescheinigt. Der Arbeitgeber hatte diese Eigenschaften mit der Wendung verbunden, er habe den Arbeitnehmer so kennengelernt.
Das Gericht sah darin keine verschlüsselte Formulierung, die dem Gebot der Zeugnisklarheit widerspricht. Nach der Entscheidung besagt die Wendung kennengelernt in diesem Zusammenhang nicht, dass die genannten Eigenschaften tatsächlich fehlten. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Er hatte eine andere Formulierung verlangt, weil er in dem Wort einen verdeckten Hinweis gesehen hatte.
Die Entscheidung betrifft den dort geprüften Wortlaut und nicht jede Verwendung des Wortes kennengelernt in einem Arbeitszeugnis. Bei einer anderen Passage lässt sich daher nicht allein aus diesem Urteil eine allgemeine Bewertung ableiten. Für eine konkrete Prüfung kann der vollständige Satz festgehalten und mit der gerichtlich behandelten Passage verglichen werden. Bei Zweifeln kann der Einzelfall mit Betriebsrat, Gewerkschaft oder einer Rechtsberatung geklärt werden.
Freiwillige Zusatzleistung im Zeugnis ist ein anderes Thema als eine angeblich verschlüsselte Formulierung. Bei der besprochenen Entscheidung ging es um die Frage, ob die konkrete Kennengelernt-Wendung eine abweichende Aussage über die genannten Eigenschaften ausdrückt. Das Bundesarbeitsgericht verneinte dies für die von ihm entschiedene Passage.
Pflicht zur Höflichkeit oder freie Wahl?
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 11. Dezember 2012 im Verfahren 9 AZR 227/11 über Schlussformeln in einem Arbeitszeugnis. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören nach dieser Entscheidung nicht zum erforderlichen Inhalt des Zeugnisses. Dazu können etwa Dank für die Zusammenarbeit oder gute Wünsche für die Zukunft gehören. Eine Schlussformel ist damit von den erforderlichen Angaben im Zeugnis zu unterscheiden.
Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mit einer aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, besteht nach dem Urteil kein Anspruch auf ihre Ergänzung oder Umformulierung. Der Anspruch richtet sich dann auf ein Zeugnis ohne Schlussformel. Im entschiedenen Fall verlangte ein Marktleiter eine Dankesformel, die in seinem Zeugnis nicht enthalten war.
Aus dem Fehlen einer Schlussformel folgt nach dieser Entscheidung nicht automatisch, dass das Zeugnis schlecht ist. Das Urteil behandelt den Anspruch auf eine bestimmte Schlussformel, nicht eine allgemeine Bewertung des gesamten Dokuments. Für das eigene Zeugnis kann daher getrennt betrachtet werden, welche Angaben zum Inhalt gehören und ob die beanstandete Passage nur die Schlussformel betrifft.
Zeugnisse übersetzen und anerkennen lassen betrifft die Form der Übersetzung, nicht den Inhalt der Schlussformel. Wer eine Schlussformel prüfen möchte, kann ihren genauen Wortlaut festhalten. Danach lässt sich die Frage darauf begrenzen, ob es um eine Ergänzung, eine Umformulierung oder ein Zeugnis ohne Schlussformel geht. Die Entscheidung von 2012 gibt für diese Frage den genannten Rahmen vor.
Unterschiede zwischen einfacher und erweiterter Form
Arbeitsvertrag für Berufseinsteiger prüfen: Dabei kann der eigene Vertrag schon vor dem Start gelesen werden. Paragraph 109 der Gewerbeordnung unterscheidet das einfache und das qualifizierte Zeugnis. Das einfache Zeugnis enthält Art und Dauer der Tätigkeit. Beim qualifizierten Zeugnis kommen Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis hinzu. Diese weitergehenden Angaben setzen ein ausdrückliches Verlangen voraus.
Für beide Zeugnisformen gilt das Klarheitsgebot aus Paragraph 109 Absatz 2 der Gewerbeordnung. Der Wortlaut muss klar und verständlich sein. Merkmale oder Formulierungen dürfen nicht den Zweck haben, eine andere Aussage zu treffen als jene, die aus Form oder Wortlaut sichtbar wird. Dieses Verbot richtet sich auch gegen Geheimzeichen und verdeckte Codes.
| Merkmal | Einfaches Zeugnis | Qualifiziertes Zeugnis |
|---|---|---|
| Inhalt | Art und Dauer der Tätigkeit | Art und Dauer der Tätigkeit sowie Leistung und Verhalten |
| Ist ein Verlangen nötig? | Nein | Ja, ausdrücklich |
| Gilt das Klarheitsgebot? | Ja | Ja |
Die Tabelle ordnet die beiden gesetzlich beschriebenen Inhalte gegenüber. Für das eigene Dokument kann zuerst festgestellt werden, welche Angaben tatsächlich enthalten sind. Stehen nur Tätigkeit und Dauer darin, betrifft dies den Inhalt eines einfachen Zeugnisses. Werden Leistung und Verhalten angesprochen, kann zusätzlich geprüft werden, ob ein qualifiziertes Zeugnis verlangt wurde. Unabhängig von dieser Einordnung bleibt zu prüfen, ob der Text klar und verständlich formuliert ist.

In drei Schritten zum sicheren Verständnis
Im ersten Schritt kann geprüft werden, ob ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis vorliegt. Das einfache Zeugnis enthält Art und Dauer der Tätigkeit. Ein qualifiziertes Zeugnis erstreckt sich zusätzlich auf Leistung und Verhalten und muss verlangt werden. Danach kann der vorhandene Inhalt mit der verlangten Form verglichen werden. Bei einer elektronischen Erteilung lässt sich außerdem prüfen, ob die Einwilligung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers vorliegt.
Im zweiten Schritt wird der Text auf Klarheit geprüft. Nach Paragraph 109 Absatz 2 der Gewerbeordnung muss ein Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Formulierungen oder Merkmale dürfen nicht den Zweck haben, eine andere Aussage zu treffen als diejenige, die sich aus Form oder Wortlaut ergibt. Dabei kann auf Passagen geachtet werden, die einen doppelten Sinn nahelegen könnten. Eine solche Passage sollte nicht ohne weitere Klärung selbst als Geheimcode gedeutet werden, weil die Rechtsprechung einzelne Formulierungen im Streitfall nach dem Einzelfall beurteilt.
Im dritten Schritt kann bei Zweifeln an einer einzelnen Formulierung ihr genauer Wortlaut mit Betriebsrat, Gewerkschaft oder einer Rechtsberatung geklärt werden. Im Zweifel kann auch das Arbeitsgericht den Einzelfall klären. Die Frage sollte bei der konkreten Passage bleiben: Geht es um den Zeugnisinhalt, um die verlangte Form oder um einen möglicherweise verdeckten Sinn? So wird nicht aus einer einzelnen Wendung ohne Prüfung eine allgemeine Aussage über das ganze Zeugnis abgeleitet.
Probezeit nach dem Studium planen lässt sich getrennt betrachten; der Zeugnisanspruch besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für weitere Einordnung verweisen die Nachbarseiten auf das Arbeitszeugnis für Werkstudierende und auf die Probezeit nach dem Studium. Beide Themen können getrennt vom konkreten Zeugnis gelesen werden; diese Hinweise versprechen keine eigene Bewertung eines einzelnen Dokuments.
Quellen und Stand
- Quelle: Bundesministerium der Justiz, Gewerbeordnung Paragraf 109 Absatz 1 und 3: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: Bundesministerium der Justiz, Gewerbeordnung Paragraf 109 Absatz 2: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2011, 9 AZR 386/10: www.bundesarbeitsgericht.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11: www.bundesarbeitsgericht.de (geprüft am 2026-09-16)
Die Einordnung „So ordnen Sie Formulierungen im Arbeitszeugnis korrekt ein“ fasst den vollständigen Zusammenhang zusammen.