So setzen sich die Kosten einer Studienplatzklage zusammen

Studienplatzklage Kosten: Gericht und Rechtsanwalt im Überblick

Lesezeit ca. 7 Min. · zuletzt aktualisiert: 17. September 2026 · Studi-Tipps im Überblick

Dieser Überblick erläutert die Grundlagen für Streitwert, Gerichts- und Anwaltsgebühren sowie die Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO.

Grundlagen der Streitwertermittlung

Die Kosten einer Studienplatzklage hängen zuerst vom Streitwert ab, den das Gericht für das Verfahren ansetzt. § 52 Abs. 1 GKG knüpft dessen Bestimmung an die Bedeutung, die sich aus dem Antrag der klagenden Partei ergibt. Das Gericht bewertet diese Bedeutung nach Ermessen. Damit steht der Streitwert am Anfang der weiteren Kostenbetrachtung.

Fehlen im Sach- und Streitstand ausreichende Hinweise für diese Bewertung, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Wert von 5.000 Euro anzunehmen. Dieser Betrag wird als Auffangwert bezeichnet. Er ist daher kein allgemeiner Mindestwert für Verfahren um einen Studienplatz, sondern kommt bei fehlenden Anhaltspunkten für eine andere Bestimmung in Betracht.

Für die eigene Einordnung hilft es, den Antrag und den Sach- und Streitstand getrennt zu betrachten. Studienplatzklage-Anleitung ordnet die Schritte des Verfahrens; entscheidend bleibt jedoch, welchen Streitwert das Gericht im konkreten Verfahren ansetzt. Erst auf dieser Grundlage lassen sich die nachfolgenden Gebühren nachvollziehen. Eine feste Kostenfolge allein aus dem Wort Auffangwert lässt sich nicht ableiten.

Studienplatzklage: Kosten für Gericht und Anwalt: der Ablauf in drei Schritten

Spezialregelungen im Eilverfahren

Numerus Clausus ist der Grund, warum um einen Studienplatz überhaupt gestritten wird. Für die Zulassung zum Studium ordnet Abschnitt 18 des Streitwertkatalogs 2025 des Bundesverwaltungsgerichts im Hochschulrecht den Auffangwert zu. Der Katalog liefert damit einen Bezugspunkt für diese Fallgruppe. Maßgeblich bleibt die Einordnung nach den Vorgaben des Katalogs und dem jeweiligen Verfahren.

Abschnitt 18.3 nennt für eine Modulprüfung, Zwischenprüfung oder einen Leistungsnachweis den doppelten Auffangwert, sofern das Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führt. Diese Bedingung gehört zur Regelung. Ohne sie lässt sich aus Abschnitt 18.3 keine Aussage über einen doppelten Auffangwert ableiten. Der Katalog unterscheidet damit die dort benannten Prüfungssituationen von der Zulassung zum Studium.

Für vorläufigen Rechtsschutz sieht Abschnitt 1.5 als Regel die Hälfte des Streitwerts vor, der für die Hauptsache anzusetzen wäre. Diese Halbierung ist keine unveränderliche Vorgabe für jedes Eilverfahren. Der Katalog nennt für andere Fallgruppen ausdrücklich andere Bruchteile, etwa bei bezifferten Geldleistungen. Deshalb sollte der konkrete Verfahrensgegenstand mit der einschlägigen Katalogregel abgeglichen werden, bevor ein Wert als Grundlage für Gebühren verwendet wird.

Gebührenstruktur nach dem RVG

Härtefallantrag Studienplatz ist der Weg ohne Gericht; bei der Klage kommt die Anwaltsvergütung hinzu. Anlage 2 zum RVG enthält die Tabelle für Gebühren, die sich am Gegenstandswert orientieren. Die dort genannte Tabellengebühr ist ein Ausgangspunkt für die Vergütung. Sie beschreibt noch nicht die vollständigen Anwaltskosten eines Verfahrens. Für die Einordnung sind daher Gegenstandswert und die weiteren nach dem RVG berechneten Gebühren auseinanderzuhalten.

  • Bis 2.000 Euro Gegenstandswert: 176,00 Euro Tabellengebühr
  • Bis 3.000 Euro Gegenstandswert: 235,50 Euro Tabellengebühr
  • Bis 5.000 Euro Gegenstandswert: 354,50 Euro Tabellengebühr
  • Bis 10.000 Euro Gegenstandswert: 652,00 Euro Tabellengebühr

Verfahrensgebühr und Terminsgebühr werden nach dem RVG als Vielfaches oder als Bruchteil der Tabellengebühr ermittelt. Die Tabelle allein ergibt daher keine vollständige Abrechnung. Einen konkreten Gebührensatz für diese weiteren Positionen nennt das Quellenmaterial nicht. Für eine belastbare Kostenaufstellung können die vorgesehenen Gebührenpositionen und der angesetzte Gegenstandswert vorab schriftlich festgehalten werden.

Auswirkungen bei mehreren Verfahren

Studienplatz einklagen heißt in der Praxis oft, mehrere Hochschulen zugleich zu verklagen. Richtet sich eine Klage gegen mehrere Hochschulen, entstehen mehrere eigenständige Verfahren. Der Streitwert wird nach § 52 GKG für das jeweilige Verfahren bestimmt. Der Streitwertkatalog ordnet die Zulassung zum Studium dem Auffangwert zu und enthält daneben Regeln für den vorläufigen Rechtsschutz. Diese Grundlagen werden nicht zu einem einheitlichen Streitwert für alle Hochschulen zusammengezogen.

Zu jedem Verfahren gehören ein eigener Streitwert sowie eigene Gerichts- und Anwaltsgebühren. Für die Anwaltsvergütung setzt Anlage 2 RVG an den jeweiligen Gegenstandswert an. Die Tabellengebühr ist dabei nur die Grundlage, auf der weitere Gebühren berechnet werden können. Daraus folgt keine gleich hohe Belastung für jede Hochschule, denn Streitwert und Gebühren sind je Verfahren zu bestimmen.

Eine feste Gesamtsumme für mehrere Hochschulen lässt sich deshalb nicht nennen. Sie hängt von der gewählten Anzahl der Verfahren und von deren jeweiliger Bewertung ab. Vor einer Entscheidung können die vorgesehenen Verfahren einzeln erfasst und die anzusetzenden Werte sowie Gebühren getrennt zusammengestellt werden. So bleibt sichtbar, welche Annahme zu welcher Kostenposition gehört und welche Punkte noch offen sind.

Verteilung der Kostenlast

Ablauf und Risiken einer Studienplatzklage enden bei der Frage, wer die Kosten trägt. § 154 Abs. 1 VwGO ordnet die Kosten dem unterliegenden Teil zu. Für ein erfolgloses Rechtsmittel bestimmt § 154 Abs. 2 VwGO, dass die Person die Kosten trägt, die das Rechtsmittel eingelegt hat. Prozesskostenhilfe wird über den Verweis in § 166 VwGO auf die entsprechenden ZPO-Vorschriften geprüft.

Tabelle: Ausgang, Kostenfolge
AusgangKostenfolge
Vollständiges ObsiegenDer unterliegende Teil trägt die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Vollständiges UnterliegenDer unterliegende Teil trägt die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Erfolgloses RechtsmittelDie Kosten trägt die Person, die das Rechtsmittel eingelegt hat, nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Bewilligte ProzesskostenhilfeDie Prüfung richtet sich über § 166 VwGO nach den entsprechenden Vorschriften der ZPO.

Die Tabelle beschreibt nur die genannten gesetzlichen Ausgangspunkte. Für Prozesskostenhilfe verweist § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO zusätzlich auf § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Eine Bewilligung hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie von der Erfolgsaussicht ab. Diese Voraussetzungen sollten für das konkrete Verfahren bei der zuständigen Stelle geklärt werden. Aussagen über abweichende Kostenfolgen bei anderen Verfahrensausgängen enthält diese Übersicht nicht.

Studienplatzklage: Kosten für Gericht und Anwalt: Prüfliste mit vier Punkten

Finanzielle Entlastungsmöglichkeiten

Studi-Tipps im Überblick zeigen weitere Wege, Kosten im Studium zu stemmen; für eine Klage gibt es Prozesskostenhilfe. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO verweist für Prozesskostenhilfe auf die Vorschriften der ZPO über Prozesskostenhilfe sowie auf § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Der Verweis beschreibt damit den rechtlichen Prüfungsrahmen. Er bedeutet nicht, dass Prozesskostenhilfe in jedem Verfahren bewilligt wird.

Für eine Bewilligung sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Erfolgsaussicht relevant. Diese Punkte können für den konkreten Antrag bei der zuständigen Stelle erfragt werden. Dabei lässt sich auch klären, welche Angaben und Unterlagen im jeweiligen Verfahren benötigt werden. Die Prüfung folgt den über § 166 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschriften der ZPO.

Bei der Wahl einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts können eine Spezialisierung im Verwaltungsrecht und eine klare Kostenabsprache vor Mandatsbeginn berücksichtigt werden. Eine Spezialisierung oder eine Kostenabsprache ersetzt keine Prüfung des einzelnen Mandats. Offene Fragen zur Auswahl oder zu berufsrechtlichen Themen können mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer geklärt werden. Eine schriftliche Aufstellung der besprochenen Kostenpunkte schafft eine nachvollziehbare Grundlage für die weitere Entscheidung.

Quellen und Stand

Unter dem Titel „Studienplatzklage: Kosten für Gericht und Anwalt“ ordnet dieser Beitrag „So setzen sich die Kosten einer Studienplatzklage zusammen“ ein.

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Häufige Fragen zu den Kosten einer Studienplatzklage

Wird der Streitwert immer auf 5.000 Euro festgelegt?

Nein. Nach § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen, wenn Sach- und Streitstand keine genügenden Hinweise für die Bestimmung des Streitwerts bieten. Dieser Betrag heißt Auffangwert.

Verdoppelt sich der Wert bei Modulprüfungen tatsächlich?

Der doppelte Auffangwert gilt nach Abschnitt 18.3 des Streitwertkatalogs für eine Modulprüfung oder einen Leistungsnachweis, wenn das Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führt.

Ist die Tabellengebühr gleich den gesamten Anwaltskosten?

Definitiv nein. Die angeführten Summen dienen lediglich als Rechengrundlage. Daraus werden zusätzliche Posten wie Verfahrens- oder Terminsgebühren abgeleitet, indem man den Basiswert mit bestimmten Faktoren multipliziert oder teilt.

Kann ich die Kosten für mehrere Klagen kombinieren?

Bei mehreren Hochschulen werden mehrere eigenständige Verfahren mit jeweils eigenem Streitwert und eigenen Gebühren betrachtet. Die Gesamthöhe lässt sich erst anhand der ausgewählten und bewerteten Verfahren bestimmen.

Zahlt der Staat meine Anwälte bei Prozesskostenhilfe?

§ 166 VwGO begründet keine automatische oder pauschale Kostenübernahme. Ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird, hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie der Erfolgsaussicht ab.

Muss ich mich speziell auf Verwaltungsrecht spezialisieren lassen?

Bei der Auswahl einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts können eine Spezialisierung im Verwaltungsrecht und eine klare Kostenabsprache vor Mandatsbeginn hilfreiche Kriterien sein. Offene Fragen lassen sich mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer klären.

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