So setzen sich die Kosten einer Studienplatzklage zusammen
Studienplatzklage Kosten: Gericht und Rechtsanwalt im Überblick
Dieser Überblick erläutert die Grundlagen für Streitwert, Gerichts- und Anwaltsgebühren sowie die Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO.
Grundlagen der Streitwertermittlung
Die Kosten einer Studienplatzklage hängen zuerst vom Streitwert ab, den das Gericht für das Verfahren ansetzt. § 52 Abs. 1 GKG knüpft dessen Bestimmung an die Bedeutung, die sich aus dem Antrag der klagenden Partei ergibt. Das Gericht bewertet diese Bedeutung nach Ermessen. Damit steht der Streitwert am Anfang der weiteren Kostenbetrachtung.
Fehlen im Sach- und Streitstand ausreichende Hinweise für diese Bewertung, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Wert von 5.000 Euro anzunehmen. Dieser Betrag wird als Auffangwert bezeichnet. Er ist daher kein allgemeiner Mindestwert für Verfahren um einen Studienplatz, sondern kommt bei fehlenden Anhaltspunkten für eine andere Bestimmung in Betracht.
Für die eigene Einordnung hilft es, den Antrag und den Sach- und Streitstand getrennt zu betrachten. Studienplatzklage-Anleitung ordnet die Schritte des Verfahrens; entscheidend bleibt jedoch, welchen Streitwert das Gericht im konkreten Verfahren ansetzt. Erst auf dieser Grundlage lassen sich die nachfolgenden Gebühren nachvollziehen. Eine feste Kostenfolge allein aus dem Wort Auffangwert lässt sich nicht ableiten.

Spezialregelungen im Eilverfahren
Numerus Clausus ist der Grund, warum um einen Studienplatz überhaupt gestritten wird. Für die Zulassung zum Studium ordnet Abschnitt 18 des Streitwertkatalogs 2025 des Bundesverwaltungsgerichts im Hochschulrecht den Auffangwert zu. Der Katalog liefert damit einen Bezugspunkt für diese Fallgruppe. Maßgeblich bleibt die Einordnung nach den Vorgaben des Katalogs und dem jeweiligen Verfahren.
Abschnitt 18.3 nennt für eine Modulprüfung, Zwischenprüfung oder einen Leistungsnachweis den doppelten Auffangwert, sofern das Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führt. Diese Bedingung gehört zur Regelung. Ohne sie lässt sich aus Abschnitt 18.3 keine Aussage über einen doppelten Auffangwert ableiten. Der Katalog unterscheidet damit die dort benannten Prüfungssituationen von der Zulassung zum Studium.
Für vorläufigen Rechtsschutz sieht Abschnitt 1.5 als Regel die Hälfte des Streitwerts vor, der für die Hauptsache anzusetzen wäre. Diese Halbierung ist keine unveränderliche Vorgabe für jedes Eilverfahren. Der Katalog nennt für andere Fallgruppen ausdrücklich andere Bruchteile, etwa bei bezifferten Geldleistungen. Deshalb sollte der konkrete Verfahrensgegenstand mit der einschlägigen Katalogregel abgeglichen werden, bevor ein Wert als Grundlage für Gebühren verwendet wird.
Gebührenstruktur nach dem RVG
Härtefallantrag Studienplatz ist der Weg ohne Gericht; bei der Klage kommt die Anwaltsvergütung hinzu. Anlage 2 zum RVG enthält die Tabelle für Gebühren, die sich am Gegenstandswert orientieren. Die dort genannte Tabellengebühr ist ein Ausgangspunkt für die Vergütung. Sie beschreibt noch nicht die vollständigen Anwaltskosten eines Verfahrens. Für die Einordnung sind daher Gegenstandswert und die weiteren nach dem RVG berechneten Gebühren auseinanderzuhalten.
- Bis 2.000 Euro Gegenstandswert: 176,00 Euro Tabellengebühr
- Bis 3.000 Euro Gegenstandswert: 235,50 Euro Tabellengebühr
- Bis 5.000 Euro Gegenstandswert: 354,50 Euro Tabellengebühr
- Bis 10.000 Euro Gegenstandswert: 652,00 Euro Tabellengebühr
Verfahrensgebühr und Terminsgebühr werden nach dem RVG als Vielfaches oder als Bruchteil der Tabellengebühr ermittelt. Die Tabelle allein ergibt daher keine vollständige Abrechnung. Einen konkreten Gebührensatz für diese weiteren Positionen nennt das Quellenmaterial nicht. Für eine belastbare Kostenaufstellung können die vorgesehenen Gebührenpositionen und der angesetzte Gegenstandswert vorab schriftlich festgehalten werden.
Auswirkungen bei mehreren Verfahren
Studienplatz einklagen heißt in der Praxis oft, mehrere Hochschulen zugleich zu verklagen. Richtet sich eine Klage gegen mehrere Hochschulen, entstehen mehrere eigenständige Verfahren. Der Streitwert wird nach § 52 GKG für das jeweilige Verfahren bestimmt. Der Streitwertkatalog ordnet die Zulassung zum Studium dem Auffangwert zu und enthält daneben Regeln für den vorläufigen Rechtsschutz. Diese Grundlagen werden nicht zu einem einheitlichen Streitwert für alle Hochschulen zusammengezogen.
Zu jedem Verfahren gehören ein eigener Streitwert sowie eigene Gerichts- und Anwaltsgebühren. Für die Anwaltsvergütung setzt Anlage 2 RVG an den jeweiligen Gegenstandswert an. Die Tabellengebühr ist dabei nur die Grundlage, auf der weitere Gebühren berechnet werden können. Daraus folgt keine gleich hohe Belastung für jede Hochschule, denn Streitwert und Gebühren sind je Verfahren zu bestimmen.
Eine feste Gesamtsumme für mehrere Hochschulen lässt sich deshalb nicht nennen. Sie hängt von der gewählten Anzahl der Verfahren und von deren jeweiliger Bewertung ab. Vor einer Entscheidung können die vorgesehenen Verfahren einzeln erfasst und die anzusetzenden Werte sowie Gebühren getrennt zusammengestellt werden. So bleibt sichtbar, welche Annahme zu welcher Kostenposition gehört und welche Punkte noch offen sind.
Verteilung der Kostenlast
Ablauf und Risiken einer Studienplatzklage enden bei der Frage, wer die Kosten trägt. § 154 Abs. 1 VwGO ordnet die Kosten dem unterliegenden Teil zu. Für ein erfolgloses Rechtsmittel bestimmt § 154 Abs. 2 VwGO, dass die Person die Kosten trägt, die das Rechtsmittel eingelegt hat. Prozesskostenhilfe wird über den Verweis in § 166 VwGO auf die entsprechenden ZPO-Vorschriften geprüft.
| Ausgang | Kostenfolge |
|---|---|
| Vollständiges Obsiegen | Der unterliegende Teil trägt die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO. |
| Vollständiges Unterliegen | Der unterliegende Teil trägt die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO. |
| Erfolgloses Rechtsmittel | Die Kosten trägt die Person, die das Rechtsmittel eingelegt hat, nach § 154 Abs. 2 VwGO. |
| Bewilligte Prozesskostenhilfe | Die Prüfung richtet sich über § 166 VwGO nach den entsprechenden Vorschriften der ZPO. |
Die Tabelle beschreibt nur die genannten gesetzlichen Ausgangspunkte. Für Prozesskostenhilfe verweist § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO zusätzlich auf § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Eine Bewilligung hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie von der Erfolgsaussicht ab. Diese Voraussetzungen sollten für das konkrete Verfahren bei der zuständigen Stelle geklärt werden. Aussagen über abweichende Kostenfolgen bei anderen Verfahrensausgängen enthält diese Übersicht nicht.

Finanzielle Entlastungsmöglichkeiten
Studi-Tipps im Überblick zeigen weitere Wege, Kosten im Studium zu stemmen; für eine Klage gibt es Prozesskostenhilfe. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO verweist für Prozesskostenhilfe auf die Vorschriften der ZPO über Prozesskostenhilfe sowie auf § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Der Verweis beschreibt damit den rechtlichen Prüfungsrahmen. Er bedeutet nicht, dass Prozesskostenhilfe in jedem Verfahren bewilligt wird.
Für eine Bewilligung sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Erfolgsaussicht relevant. Diese Punkte können für den konkreten Antrag bei der zuständigen Stelle erfragt werden. Dabei lässt sich auch klären, welche Angaben und Unterlagen im jeweiligen Verfahren benötigt werden. Die Prüfung folgt den über § 166 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschriften der ZPO.
Bei der Wahl einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts können eine Spezialisierung im Verwaltungsrecht und eine klare Kostenabsprache vor Mandatsbeginn berücksichtigt werden. Eine Spezialisierung oder eine Kostenabsprache ersetzt keine Prüfung des einzelnen Mandats. Offene Fragen zur Auswahl oder zu berufsrechtlichen Themen können mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer geklärt werden. Eine schriftliche Aufstellung der besprochenen Kostenpunkte schafft eine nachvollziehbare Grundlage für die weitere Entscheidung.
Quellen und Stand
- Gesetze im Internet: § 52 GKG, Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-17)
- Bundesverwaltungsgericht: Streitwertkatalog 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: www.bverwg.de (geprüft am 2026-09-17)
- Gesetze im Internet: Anlage 2 RVG, Tabelle zu Paragraf 13 Absatz 1 Satz 3: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-17)
- Gesetze im Internet: § 154 VwGO: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-17)
- Gesetze im Internet: § 166 VwGO: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-17)
Unter dem Titel „Studienplatzklage: Kosten für Gericht und Anwalt“ ordnet dieser Beitrag „So setzen sich die Kosten einer Studienplatzklage zusammen“ ein.