Wann darf ein Praktikum unbezahlt bleiben?
Praktikum ohne Vergütung: wann ist das erlaubt?
Die vier Ausnahmen nach § 22 Abs. 1 MiLoG betreffen den gesetzlichen Mindestlohnanspruch. Für Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne von § 26 BBiG besteht außerhalb dieser Ausnahmen grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Soweit § 26 BBiG greift, ist § 17 Abs. 1 BBiG entsprechend anwendbar und verlangt eine angemessene Vergütung. Entscheidend sind die rechtliche Grundlage des Praktikums, sein Zweck und die konkrete Ausgestaltung. Diese Seite ordnet die gesetzlichen Anknüpfungspunkte ein. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und prüft keinen individuellen Vertrag.
Wann ist ein Praktikum ohne Vergütung erlaubt?
Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne von § 26 BBiG werden durch § 22 Absatz 1 MiLoG grundsätzlich wie Arbeitnehmer behandelt. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Von diesem Anspruch nimmt das Gesetz vier eng beschriebene Konstellationen aus: ein durch Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulrecht vorgeschriebenes Praktikum oder ein Praktikum im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie, ein Orientierungspraktikum vor Studium oder Berufsausbildung mit höchstens drei Monaten, ein ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum bis zu drei Monaten ohne ein vorheriges gleiches Verhältnis mit demselben Ausbildenden sowie eine Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder eine Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 BBiG.
Diese Ausnahmen betreffen nur den gesetzlichen Mindestlohn. Sie beantworten nicht für sich, ob eine Vergütung vollständig entfallen darf. Erfasst § 26 BBiG das Vertragsverhältnis, gilt § 17 Absatz 1 BBiG entsprechend. Danach ist eine angemessene Vergütung geschuldet. Die Mindestbeträge aus § 17 Absatz 2 BBiG gelten dabei nicht entsprechend für diese Praktikumsverhältnisse.
Für die Einordnung sind rechtliche Grundlage, Zweck, Dauer und ein mögliches vorheriges gleiches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden abzugleichen. Pflichtpraktikum und seine Vergütung prüfen lohnt sich vor dem Vertragsabschluss. Freiwilliges Praktikum und Sozialversicherung prüfen ist ein weiterer Prüfungsschritt. Erst nach dieser getrennten Prüfung lässt sich ein möglicher Mindestlohnanspruch und die entsprechende Anwendung des BBiG einordnen.

Welche Rolle spielt § 26 BBiG bei Praktika?
§ 26 BBiG betrifft andere Vertragsverhältnisse, wenn kein Arbeitsverhältnis vereinbart wurde. Die Regelung erfasst Personen, die berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen erwerben sollen, ohne eine Berufsausbildung im Sinn des BBiG zu machen. Für diese Verhältnisse sind einzelne Vorschriften des BBiG entsprechend anwendbar. Praktika können dadurch an das Berufsbildungsrecht anknüpfen, ohne selbst eine Berufsausbildung zu sein.
Einbezogen sind § 25, die §§ 18 bis 23 und die §§ 10 bis 16 BBiG. Bei § 17 gelten nur Absatz 1, Absatz 6 und Absatz 7 entsprechend. Daraus ergeben sich eine verkürzte Probezeit, kein Erfordernis einer schriftlichen Vertragsabfassung und nach Ablauf der Probezeit kein Schadensersatz bei vorzeitiger Vertragslösung. Pflichtpraktikum oder Werkstudentenjob prüfen hilft, die Vertragsform anhand ihrer tatsächlichen Ausgestaltung einzuordnen. § 26 BBiG legt für sich genommen weder fest, ob eine Vergütung geschuldet ist, noch deren Höhe. Dafür sind zunächst § 22 MiLoG und anschließend der Mindestlohnanspruch zu prüfen.
Gelten Ausbildungsmindestbeträge auch für Praktika?
§ 17 BBiG regelt die Vergütung in der Berufsausbildung. Nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, die im Verlauf der Ausbildung mindestens jährlich ansteigt. Für das erste Ausbildungsjahr enthielt Absatz 2 Mindestbeträge von 515 Euro für 2020, 550 Euro für 2021, 585 Euro für 2022 und 620 Euro für 2023. Seit dem 1. Januar 2024 wird die Mindestvergütung jährlich aus dem rechnerischen Mittel erhobener Ausbildungsvergütungen fortgeschrieben. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlicht die geltenden Beträge spätestens am 1. November im Bundesgesetzblatt.
Bei den von § 26 BBiG erfassten Praktikumsverhältnissen werden aus § 17 nur Absatz 1, Absatz 6 und Absatz 7 entsprechend angewandt. Absatz 2 mit den konkreten Mindestbeträgen gehört nicht dazu. Die Mindestbeträge der Berufsausbildung gelten daher nicht unmittelbar für Praktika. Werkstudent oder Praktikant später prüfen kann die Einordnung unterstützen, ersetzt aber nicht die Prüfung der konkreten Vertragsform.
| Regelung | Gilt für Praktika | Hinweis |
|---|---|---|
| § 17 Abs. 7 BBiG | Ja, entsprechend, wenn § 26 BBiG greift | Dieser Absatz ist einbezogen. |
| § 17 Abs. 1 BBiG | Ja, entsprechend, wenn § 26 BBiG greift | Dieser Absatz ist einbezogen. |
| § 17 Abs. 6 BBiG | Ja, entsprechend, wenn § 26 BBiG greift | Dieser Absatz ist einbezogen. |
| § 17 Abs. 2 BBiG (Mindestbeträge) | Nein, nicht unmittelbar | Die konkreten Mindestbeträge werden über § 26 BBiG nicht einbezogen. |
Die Vergütungsfrage eines Praktikums ist deshalb getrennt von den Mindestbeträgen einer Berufsausbildung zu prüfen.
Wie hoch ist der Mindestlohn ohne Ausnahme?
Wenn keine der vier Ausnahmen aus § 22 MiLoG vorliegt, ist der Anspruch aus § 1 MiLoG zu prüfen. Er gilt nach der Erläuterung des Zolls auch für Praktikantinnen und Praktikanten im Sinn von § 26 BBiG. Für 2025 nennt der Zoll 12,82 Euro brutto pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2026 nennt er 13,90 Euro brutto pro Stunde. Die Ausnahmen des § 22 MiLoG bleiben maßgeblich.
Für die Prüfung sind diese Punkte festzuhalten:
- Die Person ist Praktikantin oder Praktikant im Sinn von § 26 BBiG.
- Der Anspruch folgt aus § 1 MiLoG.
- Für 2025 nennt der Zoll 12,82 Euro brutto je Stunde.
- Seit dem 1. Januar 2026 nennt der Zoll 13,90 Euro brutto je Stunde.
Minijob oder kurzfristige Beschäftigung prüfen kann eine weitere Einordnung unterstützen. Für den Mindestlohn ist zuerst anhand von Zweck, Dauer und rechtlicher Grundlage zu prüfen, ob eine Ausnahme nach § 22 MiLoG greift.
Was sollte bei einem unbezahlten Praktikum feststehen?
Liegt eine der vier Ausnahmen des § 22 MiLoG vor, besteht kein gesetzlicher Mindestlohnanspruch. Für andere Vertragsverhältnisse können dennoch Vorschriften des BBiG über § 26 entsprechend gelten. Dazu zählen bei § 17 allein Absatz 1, Absatz 6 und Absatz 7. Die entsprechende Anwendung umfasst außerdem eine verkürzte Probezeit sowie den Ausschluss von Schadensersatz bei einer vorzeitigen Lösung nach Ablauf der Probezeit.
Einen Praktikumsvertrag vorher genau prüfen heißt, zunächst die rechtliche Grundlage, den Zweck und die Dauer des Praktikums festzuhalten. Danach ist einzuordnen, ob § 26 BBiG greift und welche Vorschriften dadurch entsprechend anwendbar sind. Die Mindestbeträge aus § 17 Abs. 2 BBiG werden für Praktika nicht unmittelbar über § 26 BBiG übernommen. Ob die Voraussetzungen einer Ausnahme erfüllt sind, ist anhand der tatsächlichen Ausgestaltung des Praktikums zu prüfen.

In drei Schritten zur Vergütungspflicht
Zuerst ist zu prüfen, ob eine der vier Ausnahmen nach § 22 MiLoG vorliegt. Dafür sind Zweck, rechtliche Grundlage und Dauer des Praktikums den gesetzlichen Gruppen gegenüberzustellen. Zu prüfen sind ein vorgeschriebenes Praktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulrecht oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie, ein Orientierungspraktikum vor Ausbildung oder Studium, ein begleitendes Praktikum während einer Ausbildung oder eines Studiums sowie die beiden Qualifizierungsformen nach § 54a SGB III und §§ 68 bis 70 BBiG. Bei den freiwilligen Orientierungs- und begleitenden Praktika ist die jeweilige Höchstdauer von drei Monaten zu berücksichtigen; beim begleitenden Praktikum ist außerdem ein früheres gleiches Verhältnis mit demselben Ausbildenden zu prüfen.
Danach ist das Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG einzuordnen. Maßgeblich ist, ob berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen erworben werden sollen, ohne dass eine Berufsausbildung nach dem BBiG vereinbart ist. Anschließend sind die entsprechend anwendbaren BBiG-Vorschriften festzuhalten. Greift keine Ausnahme, ist zuletzt der aktuelle Mindestlohnsatz zugrunde zu legen: 12,82 Euro brutto pro Stunde für 2025 und 13,90 Euro brutto pro Stunde ab dem 1. Januar 2026. Weiterführend sind die Nachbarseiten zur Vergütung im Pflichtpraktikum und zum Praktikumsvertrag zu prüfen.
Quellen und Stand
- Quelle: Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, MiLoG Paragraf 22 Persönlicher Anwendungsbereich: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, BBiG Paragraf 26 Andere Vertragsverhältnisse: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, BBiG Paragraf 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: Generalzolldirektion (Zoll), Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes: www.zoll.de (geprüft am 2026-09-16)
Im Zusammenhang „Wann darf ein Praktikum unbezahlt bleiben?“ werden die zentralen Punkte gebündelt.