Praktikum nach dem Studium: Lohn, Versicherung und Vergütung
Praktikum nach dem Studium: sinnvoll oder nicht?
Nach dem Studienabschluss greift für Praktikanten im Sinne von § 26 BBiG regelmäßig der allgemeine Mindestlohn, weil die gesetzlichen Ausnahmen an eine bevorstehende oder laufende Ausbildung oder ein Studium anknüpfen. Dieser Ratgeber erklärt die Unterschiede bei Lohn und Versicherung.
Kernantwort: Warum der Mindestlohn zählt
Nach einem abgeschlossenen Studium greift bei einem Praktikum regelmäßig der allgemeine Mindestlohn nach § 1 MiLoG: Seit dem 1. Januar 2026 sind das 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Der Zoll erläutert, dass der Anspruch grundsätzlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst und ausdrücklich auch Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne von § 26 BBiG einschließt. Entscheidend ist dabei nicht allein die Bezeichnung des Vertrags, sondern auch die gesetzliche Einordnung des jeweiligen Falls.
Die Ausnahmen des § 22 MiLoG sind auf vier gesetzliche Fallgruppen begrenzt. Dazu gehören etwa ein Orientierungspraktikum vor einem Studium und ein Praktikum, das ein laufendes Studium begleitet. Nach dem Abschluss besteht weder eine bevorstehende noch eine laufende Ausbildung, an die ein Orientierungs- oder Begleitpraktikum anknüpfen könnte. Deshalb greift für ein Praktikum nach dem Studium regelmäßig der allgemeine Mindestlohn. Das bedeutet nicht, dass jedes Nachpraktikum ohne Prüfung als gewöhnliches Arbeitsverhältnis einzuordnen ist.
Für die Praxis sollten Sie deshalb zwei Fragen auseinanderhalten: Fällt das Vertragsverhältnis unter den Praktikantenbegriff des § 26 BBiG, und ist eine Ausnahme vom Mindestlohn gegeben? Die Antwort auf die erste Frage richtet sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung. Die zweite Frage betrifft die gesetzlichen Ausnahmen, die vor allem einen Bezug zu Ausbildung oder Studium voraussetzen. Den Berufseinstieg früh planen hilft, diese Punkte vor einer Zusage zu prüfen. Den Berufseinstieg früher vorbereiten kann zudem dazu beitragen, dass Sie rechtzeitig entscheiden, ob praktische Erfahrungen noch über ein Praktikum erworben werden sollen.

Versicherungslage bei verschiedenen Varianten
Ein Nachpraktikum findet nach dem Studium statt. Ist es in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, ordnet die Techniker Krankenkasse es als Teil einer betrieblichen Ausbildung ein. Dann ist die Person als Auszubildende oder Auszubildender in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig, auch ohne Arbeitsentgelt. Ein freiwilliges, nicht vorgeschriebenes Nachpraktikum ohne Entgelt ist nach den TK-Angaben vollständig versicherungsfrei.
| Praktikumsart | Versicherung | Vergütung |
|---|---|---|
| Vorgeschriebenes Nachpraktikum | Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, auch ohne Entgelt | Bei einem Praktikum im Sinne von § 26 BBiG greift nach dem Abschluss regelmäßig der allgemeine Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Stunde ab 1. Januar 2026. |
| Freiwilliges Nachpraktikum | Ohne Entgelt vollständig versicherungsfrei | Bei einer Einordnung als Praktikum im Sinne von § 26 BBiG gilt nach dem Abschluss regelmäßig der allgemeine Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Stunde ab 1. Januar 2026. |
| Nachpraktikum als Minijob | Nur bei einem nicht vorgeschriebenen Praktikum kann ein Minijob vorliegen; die Versicherungsfreiheit für Pflichtpraktika während des Studiums gilt nicht davor oder danach. | Ein Minijob kommt nur bei nicht vorgeschriebenem Praktikum und höchstens 603 Euro regelmäßigem Monatsverdienst in Betracht; bei Einordnung nach § 26 BBiG ist zudem der Mindestlohn zu beachten. |
Nach der Einordnung der TK nennt die Seite für ein nicht vorgeschriebenes Nachpraktikum ohne Entgelt die Anmeldung durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse. Klären Sie die Einordnung mit Ihrer eigenen Krankenkasse. Ein Gap Year oder Berufseinstieg wählen kann auch bedeuten, die Bedingungen eines Praktikums vorab zu prüfen.
Differenzierung durch die Minijob-Zentrale
Die Minijob-Zentrale unterscheidet für ihre Einordnung drei Gruppen von Praktika. Maßgeblich ist, ob ein Praktikum durch eine Ausbildungs- oder Prüfungsordnung verlangt wird und ob es während des Studiums stattfindet. Diese Unterscheidung betrifft vor allem die Sozialversicherung und die Frage, ob die Minijob-Regeln überhaupt in Betracht kommen.
- Vorgeschriebenes Praktikum: Es ist in einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgesehen und grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, unabhängig von der Vergütung.
- Vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums: Für diese Gruppe nennt die Minijob-Zentrale ausdrücklich Versicherungsfreiheit.
- Nicht vorgeschriebenes Praktikum: Hier kann eine Einordnung als Minijob möglich sein, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
- Minijob-Grenze: Der regelmäßige Verdienst darf dafür 603 Euro im Monat nicht übersteigen.
Bei einem vorgeschriebenen Praktikum greifen nach der Einordnung der Minijob-Zentrale die Minijob-Regeln nicht, auch wenn monatlich höchstens 603 Euro gezahlt werden. Das gilt ebenso, wenn die Dauer auf drei Monate begrenzt ist. Der Verdienst und die Befristung ändern daher nicht die grundsätzliche Sozialversicherungspflicht eines vorgeschriebenen Praktikums.
Anders ist der Ausgangspunkt bei einem nicht vorgeschriebenen Praktikum. Dort kann die Person bei einem regelmäßigen Verdienst bis 603 Euro monatlich Minijobberin oder Minijobber sein, auch nach dem Studium. Die Versicherungsfreiheit für vorgeschriebene Praktika während des Studiums ist davon getrennt zu betrachten. Homeoffice oder Büro wählen lässt sich erst sinnvoll abwägen, wenn die Einordnung des Praktikums und die nächsten Schritte geklärt sind.
Definition jenseits chronologischer Grenzen
Ob ein Studienabschluss schon vorliegt, entscheidet nicht über den Praktikantenbegriff in § 26 BBiG. Maßgeblich ist vielmehr der Zweck der Vereinbarung: Die eingestellte Person soll praktische Fähigkeiten, Wissen oder Erfahrungen für eine spätere berufliche Tätigkeit sammeln. Zugleich darf der Vertrag weder ein Arbeitsverhältnis noch eine Berufsausbildung im gesetzlichen Sinn vereinbaren. Deshalb lässt sich ein Nachpraktikum nicht allein wegen seines Zeitpunkts nach dem Abschluss dieser Vorschrift zuordnen oder von ihr ausschließen.
Greift § 26 BBiG für das Vertragsverhältnis, verweist das Gesetz entsprechend auf weitere Schutzregeln. Sie betreffen unter anderem Bezahlung, Erholungsurlaub, ein Zeugnis und die Beendigung des Vertrags. Dabei ist die Probezeit kürzer ausgestaltet; ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer vorzeitigen Vertragsauflösung besteht nicht. Diese Rechtsfolgen hängen an der gesetzlichen Einordnung des konkreten Vertragsverhältnisses.
Für die Einordnung kommt es somit auf den Inhalt und die tatsächliche Durchführung an. Zu betrachten ist, ob das Sammeln beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen den Zweck prägt und welche Vertragsform vereinbart wurde. Jobangebote sorgfältig annehmen heißt in diesem Zusammenhang, die Angaben im Vertrag zu Tätigkeit, Vergütung, Urlaub, Zeugnis, Kündigung und Probezeit mit der tatsächlichen Ausgestaltung abzugleichen. Bestehen danach offene Punkte, können die Vertragsunterlagen weiter geprüft werden.
Zusammenspiel von Status und Lohnschutz
Der Praktikantenstatus nach § 26 BBiG entsteht nicht schon dadurch, dass ein Vertrag als Praktikum bezeichnet wird oder erst nach dem Studienabschluss beginnt. Entscheidend bleibt die tatsächliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses. Die Vorschrift erfasst Personen, die eingestellt werden, um für eine spätere berufliche Tätigkeit praktische Fertigkeiten, Kenntnisse oder Erfahrungen zu gewinnen. Voraussetzung ist außerdem, dass der Vertrag kein Arbeitsverhältnis und keine Berufsausbildung im gesetzlichen Sinn festlegt. Ob dies erfüllt ist, ist für das einzelne Verhältnis zu prüfen.
Fällt das Verhältnis unter § 26 BBiG, nimmt ihm das den Mindestlohnanspruch nicht. Der Zoll rechnet Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich zum Anwendungsbereich des Mindestlohns. Die vier Ausnahmen des § 22 MiLoG beziehen sich auf eine noch bevorstehende oder bereits laufende Ausbildung. Nach einem abgeschlossenen Studium fehlt dieser Ausbildungsbezug. Daher gilt für ein entsprechend einzuordnendes Praktikum nach dem Studium regelmäßig der allgemeine Mindestlohn nach § 1 MiLoG.
Prüfen Sie Praktikantenstatus und mögliche Mindestlohnausnahme deshalb getrennt. Eine Vertragsüberschrift ersetzt diese Prüfung nicht. Einen Minijob später einordnen kann nötig sein, wenn ein Praktikum nicht vorgeschrieben ist und der regelmäßige Monatsverdienst höchstens 603 Euro beträgt. Für die Sozialversicherung ist außerdem entscheidend, ob das Praktikum vorgeschrieben ist und ob Arbeitsentgelt gezahlt wird.

In drei Schritten zur richtigen Lösung
Prüfen Sie zuerst, ob das Praktikum in Ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder ob Sie es freiwillig absolvieren möchten. Lesen Sie die betreffende Regelung vollständig und halten Sie fest, ob dort ein Praktikum nach dem Studium verlangt wird. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil vorgeschriebene und nicht vorgeschriebene Praktika im Quellenmaterial unterschiedlich bei der Sozialversicherung behandelt werden.
Ordnen Sie danach Vergütung und Versicherung getrennt ein. Für ein Praktikum nach abgeschlossenem Studium ist beim Mindestlohn zu prüfen, ob überhaupt eine gesetzliche Ausnahme greift. Bei der Versicherung kommt es insbesondere darauf an, ob das Nachpraktikum vorgeschrieben ist und ob Arbeitsentgelt gezahlt wird. Bei einem nicht vorgeschriebenen Praktikum kann zusätzlich die Grenze von 603 Euro monatlich für eine Minijob-Einordnung relevant sein.
Bleibt die Einordnung offen, fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse oder bei der Minijob-Zentrale nach. Legen Sie dabei die Studien- oder Prüfungsordnung sowie die Angaben zu Vergütung und Dauer vor. So lässt sich klären, welche Regel für das konkrete Vertragsverhältnis maßgeblich ist.
Für die weitere Orientierung helfen auch die Seiten zum Berufseinstieg und zum Homeoffice beim Berufseinstieg. Den Berufseinstieg früh planen kann dabei helfen, die Entscheidung für oder gegen ein Nachpraktikum rechtzeitig mit den eigenen nächsten Schritten abzugleichen.
Quellen und Stand
- Quelle: Zoll, Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes: www.zoll.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: Berufsbildungsgesetz (BBiG), Paragraf 26, gesetze-im-internet.de: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: Techniker Krankenkasse (TK), Vor- und Nachpraktika, FAQ für Firmenkunden: www.tk.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: Minijob-Zentrale, Sonderfälle: Praktikanten und Praktikantinnen: www.minijob-zentrale.de (geprüft am 2026-09-16)