Praktikum kündigen: Fristen und Form im Überblick
Praktikum kündigen: Fristen und Vorgehen
Die Frist hängt davon ab, ob für das Praktikum das BBiG oder das BGB gilt und ob die Probezeit bereits beendet ist. Dieser Leitfaden ordnet Fristen, Gründe und die erforderliche Schriftform ein.
Kernaussage zur Kündigungsfrist
Bei einem Praktikum, auf das § 26 BBiG und damit § 22 BBiG entsprechend anwendbar sind, kann während der Probezeit ohne Frist gekündigt werden. Nach der Probezeit kommt eine sofortige Kündigung nur bei wichtigem Grund in Betracht. Der Praktikant kann außerdem mit vier Wochen kündigen, wenn er das Praktikum aufgibt oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen möchte.
Diese Regeln gelten nicht allein wegen der Bezeichnung des Praktikums. § 26 BBiG betrifft Personen, die berufliche Kenntnisse erwerben sollen, ohne dass ein Arbeitsverhältnis oder eine Berufsausbildung im Sinn des Gesetzes besteht. Ist das Praktikum als freies Dienstverhältnis ohne BBiG-Bezug ausgestaltet, richtet sich die Frist nach § 622 BGB. Dort nennt das Gesetz als Grundfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende; für eine vereinbarte Probezeit gelten besondere Regeln.
Den Praktikumsvertrag genau prüfen hilft dabei, Vereinbarung und Probezeit festzustellen. Prüfe insbesondere, ob der Vertrag ein Arbeitsverhältnis beschreibt oder ob die Voraussetzungen des § 26 BBiG vorliegen. Davon hängt ab, welche der genannten Kündigungsregeln geprüft werden müssen.
Pflichtpraktikum oder freiwillig prüfen kann ein Anlass sein, die Vertragsunterlagen sorgfältig zu lesen. Ausschlaggebend für die hier genannten gesetzlichen Regelungen sind jedoch die konkrete Vertragsart und der gesetzliche Rahmen. Vor einer Kündigung sollten deshalb Frist, möglicher Grund und die erforderliche Form getrennt geprüft werden.

Unterschied zwischen BBiG und BGB
§ 26 BBiG verweist für Personen, die berufliche Kenntnisse erwerben und weder in einem Arbeitsverhältnis noch in einer Berufsausbildung im Sinn des Gesetzes stehen, unter anderem auf § 22 BBiG. Dabei gelten drei Besonderheiten: Die Probezeit ist kürzer, eine förmliche Vertragsabfassung ist entbehrlich, und nach einer vorzeitigen Lösung nach der Probezeit ist Schadensersatz nach § 23 Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen. Bei einem freien Dienstverhältnis ohne BBiG-Bezug bestimmt § 622 BGB die Fristen.
| Vertragsart | Kündigungsgrund | Frist für BBiG-Praktikum in der Probezeit | BBiG-Praktikum nach der Probezeit | freies Dienstverhältnis |
|---|---|---|---|---|
| BBiG-Praktikum | Kündigung in der Probezeit | Ohne Kündigungsfrist | Nicht einschlägig | Nicht einschlägig |
| BBiG-Praktikum | Wichtiger Grund | Nicht einschlägig | Ohne Frist möglich | Nicht einschlägig |
| BBiG-Praktikum | Aufgabe des Praktikums oder Ausbildung für eine andere Berufstätigkeit | Nicht einschlägig | Vier Wochen durch den Praktikanten | Nicht einschlägig |
| Freies Dienstverhältnis ohne BBiG-Bezug | Kündigung nach § 622 BGB | Nicht einschlägig | Nicht einschlägig | Vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende; bei vereinbarter Probezeit von höchstens sechs Monaten zwei Wochen |
Für Kündigungen durch den Arbeitgeber sieht § 622 BGB längere, gestaffelte Fristen vor. Den Status als Werkstudent prüfen kann bei der Einordnung der Vertragsunterlagen helfen. Entscheidend bleibt, ob ein Arbeitsverhältnis, ein von § 26 BBiG erfasstes Verhältnis oder ein freies Dienstverhältnis vereinbart wurde.
Anforderungen an die Schriftlichkeit
Eine Kündigung des Praktikums muss schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Daher genügt weder eine E-Mail noch eine SMS oder Nachricht im Messenger. Für Arbeitsverhältnisse folgt dies aus § 623 BGB; bei einem nach § 22 BBiG geregelten Praktikum enthält § 22 Absatz 3 BBiG ebenfalls eine Schriftformvorgabe.
- Die Kündigung schriftlich abfassen und unterschreiben.
- Keine E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht als Kündigung verwenden.
- Bei einer Kündigung nach der Probezeit im Anwendungsbereich von § 22 BBiG die Kündigungsgründe angeben.
- Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund prüfen, ob die Tatsachen nicht länger als zwei Wochen bekannt sind.
Die Angabe von Gründen nach der Probezeit betrifft die Kündigung nach § 22 BBiG. Bei einem wichtigen Grund ist die Kündigung unwirksam, wenn die maßgeblichen Tatsachen der kündigenden Person länger als zwei Wochen bekannt waren. Schriftform allein beantwortet daher nicht, ob Frist, Grund und Zeitpunkt ebenfalls passen.
Eine Absage für Bewerbungen schreiben ist keine Kündigungserklärung. Für die Kündigung müssen die gesetzlichen Formvorgaben eingehalten werden. Vor dem Versand sollten deshalb die schriftliche Erklärung, der passende gesetzliche Rahmen und gegebenenfalls die erforderlichen Gründe geprüft werden.
Einfluss der Betriebszugehörigkeit
Bei einem Arbeitsverhältnis oder einem freien Dienstverhältnis ohne BBiG-Bezug regelt § 622 BGB die Kündigungsfristen. Für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist gestaffelt mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die Staffel beginnt nach zwei Jahren mit einem Monat und reicht nach 20 Jahren bis zu sieben Monaten. Diese verlängerten Fristen betreffen nach dem Gesetz die Kündigung durch den Arbeitgeber.
§ 622 BGB erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen einzelvertraglich kürzere Fristen. Das betrifft vorübergehende Aushilfen mit einer Beschäftigung von höchstens drei Monaten sowie Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten. Auch dann darf die vereinbarte Frist nicht unter vier Wochen liegen. Ob eine solche Vereinbarung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertrag und dem jeweiligen gesetzlichen Rahmen.
Die eigenen Erwartungen prüfen kann dabei helfen, die vereinbarte Frist vor einer Kündigung zu ermitteln. Für die Einordnung sind insbesondere Vertragsart, Probezeit und die kündigende Seite wichtig. Bei einer Arbeitgeberkündigung ist zusätzlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit für die gesetzliche Staffel zu berücksichtigen. Für BBiG-Praktika gelten dagegen vorrangig die Regeln des § 22 BBiG, soweit § 26 BBiG die Vorschrift entsprechend anwendbar macht.
Spezialstatus des Berufsausbildungsrechts
§ 26 BBiG erfasst Personen, die eingestellt sind, um berufliche Kenntnisse zu erwerben, ohne dass ein Arbeitsverhältnis oder eine Berufsausbildung im Sinn des Gesetzes vorliegt. In diesem Rahmen gelten mehrere Vorschriften des BBiG entsprechend, darunter § 22 zur Kündigung. Die Regelung enthält drei besondere Maßgaben: Die Probezeit ist verkürzt, auf eine förmliche Vertragsabfassung kann verzichtet werden, und nach einer vorzeitigen Vertragslösung nach der Probezeit ist Schadensersatz nach § 23 Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen.
Diese Maßgaben lassen sich nicht ohne Weiteres auf ein reguläres Arbeitsverhältnis übertragen. Für ein Praktikum als freies Dienstverhältnis ohne BBiG-Bezug nennt § 622 BGB die Kündigungsfristen. § 623 BGB verlangt bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag die Schriftform und schließt die elektronische Form aus. Welche Vorschrift maßgeblich ist, hängt daher vom konkreten Vertragsverhältnis ab.
Praktikum im Studium überblicken kann ein erster Schritt sein, um die Vertragsunterlagen einzuordnen. Prüfe, ob das Verhältnis auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse ausgerichtet ist und ob ein Arbeitsverhältnis vereinbart wurde. Danach lassen sich die einschlägigen Regeln zu Frist, Grund und Form gezielt prüfen. Die drei Maßgaben des § 26 BBiG gelten nur innerhalb des dort beschriebenen Rahmens.

Drei Schritte zur erfolgreichen Beendigung
Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob das Praktikum dem BBiG oder dem Recht des freien Dienstvertrags folgt. Maßgeblich sind die Vereinbarung und der gesetzliche Rahmen: § 26 BBiG kann § 22 BBiG entsprechend anwendbar machen, während für ein freies Dienstverhältnis ohne BBiG-Bezug § 622 BGB gilt.
Im zweiten Schritt werden die passende Frist und der Kündigungsgrund bestimmt. Bei einem BBiG-Praktikum ist nach der Probezeit eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich; der Praktikant kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit vier Wochen kündigen. Für ein freies Dienstverhältnis gelten die Fristen des § 622 BGB.
Im dritten Schritt wird die Kündigung schriftlich und mit Unterschrift zugestellt. Soweit nach § 22 BBiG erforderlich, gehören die Kündigungsgründe in die Erklärung. Hinweise zum Praktikumsvertrag finden sich auf der Seite Praktikumsvertrag. Für die Einordnung einer Kündigung im studentischen Job hilft die Seite Kündigung im Werkstudentenjob.
Die Seite bietet nur eine allgemeine Einordnung. Offene Fragen zum konkreten Vertragsverhältnis sollten mit einer Rechtsberatungsstelle geklärt werden.
Quellen und Stand
- Quelle: Berufsbildungsgesetz (BBiG), Paragraf 22, gesetze-im-internet.de: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: Berufsbildungsgesetz (BBiG), Paragraf 26, gesetze-im-internet.de: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Paragraf 622, gesetze-im-internet.de: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Paragraf 623, gesetze-im-internet.de: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-16)
Der Beitrag „Praktikum kündigen: Fristen und Form im Überblick“ trägt den vollständigen Titel „Praktikum kündigen: Fristen und korrektes Vorgehen“.