Wann der Mindestlohn im Praktikum fällig wird
Mindestlohn im Praktikum: wann er gilt, wann nicht
Praktikantinnen und Praktikanten nach Paragraf 26 BBiG werden im Mindestlohngesetz grundsätzlich wie Arbeitnehmer behandelt. Deshalb kann ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn bestehen. Vier gesetzliche Ausnahmegruppen haben keinen Mindestlohnanspruch. Dieser Leitfaden zeigt die Grenzen und hilft bei der Einordnung.
Grundprinzip der Gleichstellung im Mindestlohngesetz
Nach § 22 Mindestlohngesetz gelten Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz grundsätzlich als Arbeitnehmer. Daraus folgt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Davon nimmt das Gesetz vier Fallgruppen aus. Entscheidend ist dabei die tatsächliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses; seine Überschrift entscheidet nicht.
Ausgenommen ist erstens ein durch Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulrecht vorgeschriebenes Praktikum, ohne zeitliche Grenze. Zweitens gilt die Ausnahme für ein Orientierungspraktikum vor Ausbildung oder Studium bis zu drei Monaten. Drittens betrifft sie ein ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum bis zu drei Monaten, wenn zuvor kein gleichartiges Praktikumsverhältnis beim selben Ausbildenden bestand. Viertens nennt das Gesetz die Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III sowie die Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 BBiG.
Vergütung und Abgaben prüfen Sie direkt im Vertrag und gleichen Sie die dort beschriebene Tätigkeit mit der tatsächlichen Ausgestaltung ab. Halten Sie für diese Prüfung fest, ob das Praktikum vorgeschrieben ist, welchem Zweck es dient, wie lange es vereinbart wurde und ob bereits ein gleichartiges Verhältnis mit demselben Ausbildenden bestand.
Pflichtpraktikum oder Werkstudentenjob wählen Sie nicht allein nach der Bezeichnung. Für die hier erläuterte Einordnung prüfen Sie zuerst, ob überhaupt ein Praktikum im Sinne der gesetzlichen Regelung vorliegt, und dann die vier Ausnahmen.

Übersicht der vier Ausnahmebereiche
Der Zoll nennt vier Gruppen ohne Mindestlohnanspruch. Der Anspruch gilt dort zugleich ausdrücklich für Praktikanten im Sinne von § 26 BBiG, soweit keine dieser Ausnahmen einschlägig ist. Die Übersicht beschränkt sich auf die belegten Merkmale.
| Praktikumsart | Mindestlohnanspruch | Dauergrenze |
|---|---|---|
| Vorgeschriebenes Praktikum | Kein Anspruch | Keine Zeitgrenze |
| Orientierungspraktikum vor Ausbildung oder Studium | Kein Anspruch | Bis zu drei Monate |
| Ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum | Kein Anspruch, wenn kein vorheriges gleichartiges Verhältnis beim selben Ausbildenden bestand | Bis zu drei Monate |
Als vierte Gruppe kommen Teilnehmer einer Einstiegsqualifizierung nach SGB III oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach BBiG hinzu. Für die ersten drei Tabellenzeilen prüfen Sie die jeweiligen Voraussetzungen Wort für Wort anhand des Vertrags und der einschlägigen Ausbildungs- oder Studienunterlagen. Bei einem vorherigen Praktikum dokumentieren Sie besonders Ausbildenden und Art des Verhältnisses.
Ein Vorpraktikum fürs Studium prüfen Sie darauf, ob es vor dem Studium zur Orientierung vereinbart wurde und die Dreimonatsgrenze einhält. Ergibt sich aus den Unterlagen ein anderer Zweck oder eine andere Einordnung, klären Sie den Sachverhalt anhand der gesetzlichen Merkmale.
Aktueller Stundenwert und Anpassungsmechanismus
Für die Höhe des Anspruchs sind der Zeitpunkt und die Einordnung nach § 22 MiLoG zu prüfen. Die konkrete Höhe steht nicht dauerhaft als Betrag im Gesetzestext. Sie kann auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
- Nach amtlichen Angaben des Zolls betrug der gesetzliche Mindestlohn vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 12,82 Euro brutto je Zeitstunde.
- Nach amtlichen Angaben des Zolls beträgt er seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde.
- Eine Anpassung kann über eine Rechtsverordnung der Bundesregierung erfolgen; Grundlage dafür kann ein Vorschlag der Mindestlohnkommission sein.
- Wer nach § 22 MiLoG als Arbeitnehmer gilt, hat denselben gesetzlichen Mindestlohnanspruch wie andere Arbeitnehmer.
Prüfen Sie daher zuerst, ob eine Ausnahme nach § 22 MiLoG greift. Wenn keine Ausnahme greift, vergleichen Sie den vereinbarten Stundenbetrag mit dem für den maßgeblichen Zeitpunkt genannten Betrag. Branchenbezogene Mindestlöhne nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetz haben Vorrang, sofern sie den allgemeinen Mindestlohn nicht unterschreiten.
Steuern für den Studenten-Minijob prüfen Sie getrennt von der Frage, ob ein Mindestlohnanspruch besteht. Für den Mindestlohn ist hier maßgeblich, ob die Person nach § 22 MiLoG als Arbeitnehmer gilt oder unter eine der Ausnahmen fällt.
Rechtliche Definition im Berufsbildungsgesetz
§ 26 BBiG betrifft andere Vertragsverhältnisse als eine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes. Erfasst sind Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben. Voraussetzung ist, dass keine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes vorliegt und kein Arbeitsverhältnis vereinbart ist.
Für diese Personen gelten mehrere Vorschriften des BBiG entsprechend. Das Gesetz verbindet dies mit besonderen Maßgaben: Die Probezeit ist verkürzt, auf eine schriftliche Vertragsabfassung kann verzichtet werden, und nach Ablauf der Probezeit kann bei einer vorzeitigen Vertragslösung kein Schadensersatz nach § 23 Absatz 1 Satz 1 verlangt werden. § 26 BBiG liefert damit den Praktikantenbegriff, an den das Mindestlohngesetz anknüpft.
Prüfen Sie für die Einordnung den vereinbarten Zweck des Vertrags: Dient er dem Erwerb beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen? Prüfen Sie außerdem, ob ein Ausbildungsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis vereinbart wurde. Die Antworten sind für die Anwendung des in § 22 MiLoG verwendeten Begriffs relevant.
Die Steuererklärung für Studierende prüfen Sie getrennt von der Frage des Mindestlohnanspruchs. Für den hier beschriebenen Anspruch vergleichen Sie stattdessen die Vertragsgestaltung mit § 26 BBiG und anschließend mit § 22 MiLoG.
Bedeutung der tatsächlichen Tatbestände
Für die Einordnung kommt es nach dem Gesetzestext auf die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses an, nicht auf dessen Bezeichnung. Lesen Sie deshalb Vertrag und Beschreibung der tatsächlich vereinbarten Tätigkeit zusammen. Der Titel eines Dokuments ersetzt diese Prüfung nicht.
Gilt eine Person als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes, besteht nach § 1 MiLoG ein Anspruch auf Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns. Vorrang können branchenbezogene Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetz haben, wenn sie nicht unter dem allgemeinen Mindestlohn liegen.
Den Praktikumsvertrag für Studierende prüfen Sie an der tatsächlichen Ausgestaltung und nicht nur am Titel. Halten Sie die Vertragsangaben neben die gesetzlich relevanten Fragen: Liegt ein Verhältnis im Sinne von § 26 BBiG vor, besteht eine Ausnahme nach § 22 MiLoG, und welcher Mindestlohnbetrag gilt zum maßgeblichen Zeitpunkt?
Bei einem Widerspruch zwischen Bezeichnung und tatsächlicher Ausgestaltung sollte die Prüfung nicht bei der Überschrift enden. Klären Sie die einzelnen Vertragsmerkmale anhand der genannten gesetzlichen Vorschriften und des vereinbarten Verhältnisses.

Drei Schritte zur Überprüfung Ihrer Situation
Prüfen Sie zuerst, ob eine der vier gesetzlichen Ausnahmen einschlägig ist. Vergleichen Sie dazu den Fall mit einem vorgeschriebenen Praktikum, einem Orientierungspraktikum vor Ausbildung oder Studium bis zu drei Monaten, einem ausbildungs- oder studienbegleitenden Praktikum bis zu drei Monaten ohne vorheriges gleichartiges Verhältnis beim selben Ausbildenden oder mit einer Einstiegsqualifizierung beziehungsweise Berufsausbildungsvorbereitung.
Gleichen Sie danach den Vertrag mit der tatsächlichen Tätigkeit ab. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses. Prüfen Sie dabei auch, ob die Voraussetzungen des § 26 BBiG vorliegen und ob ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist.
Vergleichen Sie zuletzt den aktuellen Stundensatz mit dem Betrieb oder dem Zoll. Für 2026 nennt der Zoll 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Falls die Einordnung oder der maßgebliche Betrag offen bleibt, ermitteln Sie die zuständige Stelle aus offiziellen Unterlagen und legen Sie Vertrag sowie die Angaben zur tatsächlichen Tätigkeit vor.
Weiterführend helfen die Nachbarseiten zur Vergütung im Pflichtpraktikum und zur Wahl zwischen Pflichtpraktikum und Werkstudentenjob. Nutzen Sie diese Seiten erst nach der Prüfung der gesetzlichen Merkmale, damit die Begriffe zum konkreten Vertragsverhältnis passen.
Quellen und Stand
- Quelle: Mindestlohngesetz (MiLoG), Paragraf 22, gesetze-im-internet.de: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: Mindestlohngesetz (MiLoG), Paragraf 1, gesetze-im-internet.de: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: Zoll, Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes: www.zoll.de (geprüft am 2026-09-16)
- Quelle: Berufsbildungsgesetz (BBiG), Paragraf 26, gesetze-im-internet.de: www.gesetze-im-internet.de (geprüft am 2026-09-16)
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