So berechnest du deinen Urlaubsanspruch im ersten Jahr

Urlaubsanspruch im ersten Arbeitsjahr: Wartezeit, Teilurlaub

Lesezeit ca. 7 Min. · zuletzt aktualisiert: 16. September 2026 · Berufseinstieg im Überblick

Im ersten Arbeitsjahr stellt sich schnell die Frage, wie viel bezahlter Erholungsurlaub entsteht. Der volle gesetzliche Mindesturlaub von vierundzwanzig Werktagen wird im neuen Job erst nach sechs Monaten erworben. Dieser Leitfaden erklärt Teilurlaub, Übertragung und die Hinweise des Arbeitgebers.

Grundlagen des Anspruchs und die Wartezeit

Das Bundesurlaubsgesetz regelt die Grundlagen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Danach haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Für den gesetzlichen Mindesturlaub nennt das Gesetz mindestens vierundzwanzig Werktage im Jahr. Mit Werktagen sind Kalendertage gemeint, die keine Sonntage und keine gesetzlichen Feiertage sind. Die gesetzliche Zahl beschreibt damit einen Mindestumfang und nicht zwangsläufig die Urlaubsregelung eines einzelnen Arbeitsvertrags.

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals nach sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Diese sechs Monate sind die Wartezeit. Der Anspruch besteht dem Grunde nach bereits ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, während der volle gesetzliche Mindesturlaub erst nach Ablauf der Wartezeit entsteht. Für einen Einstieg im laufenden Kalenderjahr ist deshalb zu unterscheiden, ob die sechs Monate bereits erreicht sind oder noch Teilurlaub zu prüfen ist.

Ist die Wartezeit im Kalenderjahr noch nicht erfüllt und entsteht deshalb kein voller Anspruch, sieht die Teilurlaubsregel ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Monat des Arbeitsverhältnisses vor. Diese Rechnung betrifft den anteiligen Anspruch vor Erfüllung der Wartezeit. Bruchteile von mindestens einem halben Urlaubstag werden auf volle Tage aufgerundet. Die Regelung ersetzt keine Prüfung, ob im konkreten Arbeitsverhältnis weitere Vereinbarungen bestehen.

Arbeitsvertrag für Berufseinsteiger prüfen: Beim Thema erster Vertrag kann die gesetzliche Mindestregel von einer höheren vertraglichen oder tariflichen Urlaubsregelung zu unterscheiden sein. Für die Berechnung helfen das Startdatum, der Ablauf der sechs Monate und die Zahl der vollen Monate. Bei ungeklärten Einzelheiten kann eine Personalabteilung, ein Betriebsrat oder eine Rechtsberatung den konkreten Sachverhalt prüfen.

Urlaubsanspruch im ersten Arbeitsjahr: der Ablauf in drei Schritten

Anteiliger Bezug bei unterjähriger Einstellung

Beginnt ein Arbeitsverhältnis mitten im Kalenderjahr, ist vor erfüllter Wartezeit die Teilurlaubsregel maßgeblich, wenn deshalb kein voller Urlaubsanspruch im Kalenderjahr entsteht. Paragraph fünf des Bundesurlaubsgesetzes knüpft die Rechnung an jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis bestand. Es werden also nicht Tage oder angebrochene Monate als Zwölftel gezählt. Ausgangspunkt der Rechnung ist der Jahresurlaub, auf den für jeden berücksichtigungsfähigen vollen Monat ein Zwölftel entfällt.

Das Rechenergebnis kann einen Bruchteil eines Urlaubstags enthalten. Erreicht dieser Bruchteil mindestens einen halben Tag, ist auf einen ganzen Tag aufzurunden. Für Bruchteile unter einem halben Tag enthält diese Regel keine weitere Vorgabe. Die Rechnung beschreibt den anteiligen Anspruch in der genannten Konstellation; sie trifft keine Aussage darüber, welcher Jahresurlaub außerhalb des gesetzlichen Rahmens vereinbart ist. Für die Einordnung sind daher Beginn des Arbeitsverhältnisses, volle Monate und der zugrunde gelegte Jahresurlaub getrennt festzuhalten.

Probezeit nach dem Studium planen: Die Urlaubsrechnung bleibt davon getrennt und richtet sich bei noch nicht erfüllter Wartezeit nach den vollen Monaten. Wer die Schritte nacheinander durchgeht, kann zuerst den Zeitraum bestimmen, danach die Zwölftel ansetzen und schließlich die Aufrundung prüfen. Das ersetzt keine Prüfung des konkreten Arbeitsverhältnisses. Bei offenen Fragen zum Einzelfall kann die Personalabteilung, der Betriebsrat oder eine Rechtsberatung angesprochen werden.

Diese drei Schritte helfen bei der Berechnung:

  • Volle Monate seit dem Einstieg zählen.
  • Je vollem Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs ansetzen.
  • Bruchteile ab einem halben Tag auf volle Tage aufrunden.

Das Ergebnis betrifft den Teilurlaub in der beschriebenen Konstellation.

Abgrenzung zwischen Vollanspruch und Teilbetrag

Für die Abgrenzung sind Wartezeit und Teilurlaub getrennt zu betrachten. Der volle gesetzliche Mindesturlaub wird erstmals erworben, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat. Dieser gesetzliche Mindesturlaub beträgt im Jahr mindestens vierundzwanzig Werktage. Werktage sind dabei Kalendertage, die weder auf einen Sonntag noch auf einen gesetzlichen Feiertag fallen. Der volle Anspruch entsteht also nicht schon dadurch, dass das Arbeitsverhältnis begonnen hat.

Vor erfüllter Wartezeit besteht in der beschriebenen Konstellation ein anteiliger Teilurlaub. Maßgeblich ist ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses, wenn wegen der nicht erfüllten Wartezeit im Kalenderjahr kein voller Anspruch erworben wird. Ein angebrochener Monat wird dabei nicht als voller Monat behandelt. Ergibt die Rechnung mindestens einen halben Urlaubstag als Bruchteil, wird auf einen vollen Tag aufgerundet. Die Tabelle ordnet diese Ausgangspunkte nebeneinander ein.

Tabelle: Situation, Voller Urlaubsanspruch, Teilurlaub
SituationVoller UrlaubsanspruchTeilurlaub
Wartezeit erfülltDer volle gesetzliche Mindesturlaub ist erworben.Die Teilurlaubsregel wegen nicht erfüllter Wartezeit ist nicht maßgeblich.
Wartezeit nicht erfülltDer volle Anspruch ist noch nicht erstmalig erworben.Ein Zwölftel je vollem Monat, wenn im Kalenderjahr kein voller Anspruch entsteht.
BerechnungsgrundlageMindestens vierundzwanzig Werktage jährlich.Jahresurlaub und volle Monate des Arbeitsverhältnisses.

Die Darstellung betrifft den gesetzlichen Mindesturlaub. Sie legt nicht fest, dass ein Arbeitsvertrag genau vierundzwanzig Werktage vorsieht, denn Arbeits- oder Tarifverträge können einen höheren Urlaub vorsehen. Gehaltsvorstellung als Berufseinsteiger: Dieses Thema ist von der Urlaubsberechnung getrennt. Für die eigene Einordnung helfen Startdatum, Ablauf der sechs Monate und die Zahl der vollen Monate als getrennte Angaben. Bei einer abweichenden Vertragsregelung kann eine Rechtsberatung den konkreten Sachverhalt prüfen.

Regeln zur Übertragung ins Folgejahr

Urlaub ist grundsätzlich für das laufende Kalenderjahr vorgesehen: Er soll in diesem Zeitraum gewährt und genommen werden. Bei der zeitlichen Festlegung sind die Wünsche der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dem können dringende betriebliche Belange oder vorrangige Wünsche anderer entgegenstehen. Diese Vorgaben betreffen die zeitliche Planung des Urlaubs und beantworten nicht für sich, ob Urlaub in das Folgejahr übertragen werden kann.

Eine Übertragung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen statthaft. Dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person müssen sie rechtfertigen. Liegt ein solcher Grund vor, muss der übertragene Urlaub innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres gewährt und genommen werden. Der Zeitraum endet damit Ende März. Aus der Regel folgt keine automatische Übertragung allein wegen eines noch offenen Urlaubstags; entscheidend bleibt, ob einer der genannten Gründe die Übertragung trägt.

Für die eigene Prüfung lassen sich die Fragen zeitlich ordnen: Zuerst ist festzuhalten, welcher Urlaub im laufenden Kalenderjahr noch offen ist. Danach kann geprüft werden, ob dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person vorliegen. Bei einer beabsichtigten Übertragung ist außerdem der Zeitraum bis Ende März des Folgejahres zu beachten. Die Regelung nennt diese Voraussetzungen, ohne für jeden Sachverhalt eine Übertragung festzulegen.

Befristeter Vertrag oder unbefristeter Vertrag: Bei Fragen zur Vertragsform bleibt die Übertragung von Urlaub ein eigener Punkt. Für offenen Urlaub kann zusätzlich relevant sein, ob eine Aufforderung zur Urlaubnahme und ein Hinweis auf möglichen Verfall vorliegen. Der Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts behandelt hierzu die Frage der Verjährung, wenn solche Schritte fehlen. Bei ungeklärten Einzelheiten kann eine Rechtsberatung den konkreten Fall prüfen.

Hinweispflicht und mögliche Verjährung

Der Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts behandelt eine Frage zur regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist für bezahlten Jahresurlaub. Der Neunte Senat hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Im Mittelpunkt steht, ob die Frist auf einen Urlaubsanspruch angewandt werden kann, wenn der Arbeitgeber Beschäftigte nicht durch Aufforderung und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt hat, Urlaub zu nehmen. Damit geht es um die Voraussetzungen, unter denen die Verjährung geprüft wird, nicht um eine pauschale Aussage für jeden offenen Urlaub.

Der zugrunde liegende Fall beschreibt zwei fehlende Schritte: Der Arbeitgeber forderte die Beschäftigte nicht dazu auf, weiteren Urlaub zu nehmen, und wies nicht darauf hin, dass nicht beantragter Urlaub verfallen kann. Beide Punkte gehören deshalb zum Kontext der vorgelegten Frage. Die Entscheidungsvorlage stellt keine Aussage dazu auf, dass Urlaub ohne zeitliche Grenze erhalten bleibt. Sie behandelt vielmehr die Frage, ob eine Verjährungsfrist ohne vorherige Aufforderung und Hinweise laufen darf.

Für Beschäftigte im ersten Jahr kann es sinnvoll sein, den vorhandenen Schriftverkehr und die eigenen Urlaubsanträge daraufhin zu prüfen, ob eine Aufforderung zur Urlaubnahme und ein Hinweis auf möglichen Verfall enthalten sind. Diese Prüfung entscheidet nicht selbst über eine Rechtsfolge. Sie ordnet nur die Frage ein, die der Vorlagebeschluss aufwirft. Arbeitslos melden nach dem Studium steht beim Thema Übergang vom Studium in Beschäftigung neben dieser Urlaubsfrage. Bei ungeklärten Einzelheiten kann eine Rechtsberatung den konkreten Sachverhalt prüfen.

Urlaubsanspruch im ersten Arbeitsjahr: Prüfliste mit vier Punkten

Drei Schritte zur Überprüfung deines Status

Für die eigene Einordnung helfen drei getrennte Fragen: Wann begann das Arbeitsverhältnis, sind seitdem sechs Monate vergangen und welcher Jahresurlaub ist für die Rechnung maßgeblich? Der gesetzliche volle Anspruch wird erstmals nach sechs Monaten erworben. Ist diese Zeit im Kalenderjahr noch nicht erreicht und entsteht deshalb kein voller Anspruch, kommt Teilurlaub in Betracht. Dabei zählen für die Zwölftelrechnung nur volle Monate des Arbeitsverhältnisses. Ein Rechenergebnis mit mindestens einem halben Urlaubstag wird auf einen vollen Tag aufgerundet.

Danach geht es um den Zeitpunkt des Urlaubs. Bei der Planung sind die eigenen Urlaubswünsche zu berücksichtigen, sofern keine dringenden betrieblichen Belange oder vorrangige Wünsche anderer entgegenstehen. Nicht genommener Urlaub soll grundsätzlich noch im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Für eine Übertragung in das Folgejahr sind die genannten betrieblichen oder persönlichen Gründe entscheidend. Dann liegt der Zeitraum für Gewährung und Inanspruchnahme in den ersten drei Monaten des Folgejahres.

  1. Prüfe zuerst, ob die sechsmonatige Wartezeit erfüllt ist. Wenn nicht, zähle die vollen Monate des Arbeitsverhältnisses und rechne mit einem Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Monat.
  2. Stimme danach deine Urlaubsplanung mit dem Arbeitgeber ab. Urlaubswünsche sind zu berücksichtigen, soweit keine dringenden betrieblichen Belange oder vorrangigen Wünsche anderer entgegenstehen.
  3. Prüfe zum Jahresende bei offenem Urlaub, ob dringende betriebliche oder persönliche Gründe eine Übertragung bis Ende März ermöglichen. Prüfe außerdem, ob eine Aufforderung oder ein Hinweis des Arbeitgebers fehlt.

Zum Schluss lässt sich bei offenem Urlaub der Hinweis des Arbeitgebers mitprüfen. Der Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts betrifft die Frage, ob die Verjährungsfrist läuft, wenn eine Aufforderung zur Urlaubnahme und Hinweise fehlen. Er beantwortet nicht, dass Urlaub unbegrenzt bestehen bleibt. Arbeitsvertrag für Berufseinsteiger prüfen und Probezeit nach dem Studium planen können beim Einordnen der ersten Zeit im Job neben der Urlaubsfrage stehen. Steuererklärung Studierende betrifft einen anderen Themenbereich.

Quellen und Stand

Im Zusammenhang „So berechnest du deinen Urlaubsanspruch im ersten Jahr“ werden die zentralen Punkte gebündelt.

Soll ein Lektorat die E-Mail für deinen Urlaubsantrag noch einmal gegenlesen?

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Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch im ersten Arbeitsjahr

Entsteht der volle Urlaubsanspruch sofort mit Vertragsunterschrift?

Nein. Der volle gesetzliche Mindesturlaub von vierundzwanzig Werktagen entsteht erst nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis. Führt die noch nicht erfüllte Wartezeit dazu, dass im Kalenderjahr kein voller Anspruch entsteht, gibt es Teilurlaub mit einem Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Monat.

Wie wird der Teilurlaub bei einem Einstieg mitten im Jahr berechnet?

Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses fällt ein Zwölftel des Jahresurlaubs an. Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Tage aufgerundet.

Muss der Arbeitgeber mich aktiv auf meinen Urlaub ansprechen?

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist für bezahlten Jahresurlaub gilt, wenn der Arbeitgeber nicht zur Urlaubsnahme aufgefordert und nicht auf einen möglichen Verfall hingewiesen hat.

Kann nicht genommener Urlaub automatisch ins nächste Jahr gehen?

Eine Übertragung ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person liegende Gründe dies rechtfertigen. Dann muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden.

Welche Faktoren beeinflussen die zeitliche Festlegung meines Urlaubs?

Bei der Urlaubsplanung sind deine Wünsche zu berücksichtigen, sofern keine dringenden betrieblichen Belange oder vorrangigen Wünsche anderer entgegenstehen.

Was passiert, wenn mein Arbeitsverhältnis beendet wird, bevor ich Urlaub nehme?

Urlaub ist abzugelten, wenn er aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.

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